Wer Grundsicherung beantragt und eine Ablehnung erhält, muss nicht zwangsläufig auf Wohngeld für die vergangenen Monate verzichten. Ein rechtzeitig gestellter Wohngeldantrag kann dazu führen, dass der Bewilligungszeitraum bereits mit dem Monat beginnt, für den die Grundsicherung abgelehnt wurde.
Der Antrag muss spätestens bis zum Ende des Kalendermonats eingehen, der auf die Kenntnis der Ablehnung folgt. Erfährt jemand im Februar von der Entscheidung, endet die Frist am 31. März.
Die Rückwirkung führt allerdings nicht automatisch zu einer Zahlung. Die Wohngeldbehörde prüft weiterhin Einkommen, Wohnkosten, Haushaltsgröße und die übrigen Anspruchsvoraussetzungen.
Warum Wohngeld ausnahmsweise rückwirkend gezahlt wird
Normalerweise beginnt der Wohngeldzeitraum am ersten Tag des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde. Wer seinen Antrag am 20. August einreicht, erhält deshalb frühestens ab dem 1. August Wohngeld.
Eine Ausnahme enthält § 25 Absatz 3 Wohngeldgesetz. Wird eine in § 7 WoGG genannte Leistung abgelehnt, kann der Wohngeldzeitraum mit dem Monat beginnen, von dem an die Ablehnung gilt.
Die Regel erfasst insbesondere das Grundsicherungsgeld nach dem SGB II, das frühere Bürgergeld. Sie gilt auch für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie für die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII, sofern dort Unterkunftskosten berücksichtigt werden.
Wer eine solche Leistung beantragt oder erhält, ist nach § 7 WoGG in der Regel vom Wohngeld ausgeschlossen. Das soll verhindern, dass dieselben Wohnkosten über zwei Sozialleistungen finanziert werden.
Der Ausschluss greift regelmäßig bereits während des laufenden Grundsicherungsverfahrens. Wird der Antrag später abgelehnt, gilt der Ausschluss für den betroffenen Zeitraum nach § 8 WoGG als nicht erfolgt.
Diese Frist entscheidet über die Rückwirkung
Der Wohngeldantrag muss vor Ablauf des Kalendermonats gestellt werden, der auf die Kenntnis der Ablehnung folgt. Es handelt sich deshalb nicht um eine Frist von exakt 30 Tagen.
Erfährt ein Antragsteller am 2. Februar von der Ablehnung, läuft die Frist bis zum 31. März. Dasselbe gilt, wenn der Bescheid erst am 27. Februar bekannt wird.
Anknüpfungspunkt ist die Kenntnis der Ablehnung und nicht allein das Datum, das auf dem Bescheid steht. Betroffene sollten deshalb festhalten, wann ihnen das Schreiben zugegangen ist oder wann sie es im Onlineportal abgerufen haben.
| Ausgangslage | Möglicher Beginn des Wohngeldes |
|---|---|
| Regulärer Wohngeldantrag | Erster Tag des Antragsmonats |
| Grundsicherung abgelehnt und Frist eingehalten | Erster Tag des Monats, von dem an die Grundsicherung abgelehnt wurde |
| Wohngeldbescheid wird wegen eines späteren Grundsicherungsantrags unwirksam | Frühestens ab dem Monat der Unwirksamkeit |
| Besondere Frist versäumt | In der Regel erst ab dem Monat des verspäteten Antrags |
Eine Ablehnung garantiert noch kein Wohngeld
§ 25 WoGG regelt nur, ab welchem Zeitpunkt Wohngeld bewilligt werden kann. Ob tatsächlich ein Anspruch besteht und wie hoch die Zahlung ausfällt, wird nach den allgemeinen Wohngeldvorschriften berechnet.
Eine Ablehnung der Grundsicherung wegen zu hohen Einkommens kann darauf hindeuten, dass Wohngeld infrage kommt. Beide Leistungen verwenden jedoch unterschiedliche Einkommensbegriffe, Freibeträge und Berechnungsverfahren.
Auch bei einer Ablehnung wegen vorhandenen Vermögens besteht nicht automatisch ein Wohngeldanspruch. Die Wohngeldbehörde prüft ebenfalls, ob erhebliches Vermögen vorhanden ist.
Eine ausführliche Gegenüberstellung zeigt, wann Wohngeld oder Grundsicherung infrage kommt. Weitere Hinweise bietet die Übersicht zu den Voraussetzungen und zur möglichen Höhe des Wohngeldes.
Die Sonderregelung kann auch bei einer Versagung oder Entziehung der Grundsicherung greifen. Gleiches gilt bei einer ausschließlichen Darlehensgewährung, bei der Rücknahme des Grundsicherungsantrags oder bei einem wirksamen Verzicht auf die Leistung.
Nicht jede abgelehnte Sozialleistung fällt darunter. § 25 Absatz 3 WoGG bezieht sich nur auf die in § 7 WoGG genannten Leistungen.
Ein früherer Wohngeldbescheid lebt nicht wieder auf
Besonders wichtig ist die Frist für Menschen, die bereits Wohngeld erhalten und erst danach Grundsicherung beantragen. Tritt der Wohngeldausschluss nach Erlass des Bewilligungsbescheids ein, kann dieser nach § 28 Absatz 3 WoGG unwirksam werden.
Wird die Grundsicherung später abgelehnt, lebt der frühere Wohngeldbescheid nicht automatisch wieder auf. Betroffene müssen erneut Wohngeld beantragen und die Frist aus § 25 Absatz 4 WoGG einhalten.
Der neue Bewilligungszeitraum kann frühestens in dem Monat beginnen, in dem der alte Wohngeldbescheid unwirksam wurde. Die Wohngeldbehörde muss Betroffene über die Unwirksamkeit informieren und auf die Antragsfrist hinweisen.
Anders liegt der Fall, wenn der Grundsicherungsantrag bereits vor Erlass des Wohngeldbescheids gestellt worden war. Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. April 2019, Az. 5 C 2.18, wird ein später erlassener Wohngeldbescheid dann nicht automatisch nach § 28 Absatz 3 WoGG unwirksam.
In Haushalten mit mehreren Personen kann außerdem nur ein Teil der Mitglieder vom Wohngeld ausgeschlossen sein. Für die übrigen Haushaltsmitglieder kann ein neuer anteiliger Anspruch bestehen, der gesondert berechnet werden muss.
Ein formloser Antrag kann die Frist sichern
Zur Fristwahrung müssen noch nicht alle Nachweise vollständig vorliegen. Nach der Wohngeld-Verwaltungsvorschrift kann bereits ein formloser Antrag genügen.
Eine mögliche Formulierung lautet: „Hiermit beantrage ich Wohngeld rückwirkend ab dem Monat, von dem an mein Antrag auf Grundsicherung abgelehnt wurde. Ich berufe mich auf § 25 Absatz 3 beziehungsweise Absatz 4 WoGG.“
Das amtliche Formular und fehlende Nachweise können anschließend innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist nachgereicht werden. Dem Antrag sollte möglichst eine Kopie des Ablehnungsbescheids beigefügt werden.
Entscheidend ist ein nachweisbarer Eingang. Dafür eignen sich beispielsweise das offiziell angebotene Onlineverfahren oder die persönliche Abgabe gegen eine Eingangsbestätigung.
Ein Widerspruch stoppt die Wohngeldfrist nicht
Wer die Grundsicherungsablehnung für falsch hält, kann dagegen Widerspruch einlegen. Trotzdem sollte der Wohngeldantrag innerhalb der Frist gestellt werden.
Der Widerspruch hemmt die Wohngeldfrist nicht. Wird die Grundsicherung später doch noch für dieselben Monate bewilligt, besteht kein dauerhafter Doppelanspruch.
Die beteiligten Behörden müssen dann klären, welche Zahlungen anzurechnen oder zwischen den Leistungsträgern zu erstatten sind. Alle Bescheide und Zahlungsnachweise sollten deshalb aufbewahrt werden.
Was bei einer versäumten Frist gilt
Geht der Antrag erst nach Ablauf des folgenden Kalendermonats ein, greift die besondere Rückwirkung in der Regel nicht mehr. Das Wohngeld beginnt dann regelmäßig erst mit dem Monat des verspäteten Antrags.
Wer die Frist ohne eigenes Verschulden versäumt hat, kann unter engen Voraussetzungen eine Wiedereinsetzung nach § 27 SGB X beantragen. Der Antrag muss innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt werden.
Innerhalb dieser Frist muss auch der versäumte Wohngeldantrag nachgeholt werden. Eine bloße Unachtsamkeit reicht für die Wiedereinsetzung nicht aus.
Beispiel aus der Praxis
Eine alleinlebende Arbeitnehmerin beantragt am 15. Januar ergänzende Grundsicherung. Am 11. Februar erfährt sie, dass ihr Antrag für die Zeit ab Januar wegen ihres Einkommens abgelehnt wurde.
Damit ihr Wohngeldzeitraum am 1. Januar beginnen kann, muss der Antrag spätestens am 31. März bei der Wohngeldbehörde eingehen. Reicht sie ihn am 20. März ein und erfüllt alle Voraussetzungen, kann Wohngeld für Januar, Februar und März nachgezahlt werden.
Beträgt der monatliche Wohngeldanspruch 280 Euro, ergibt sich für diese drei Monate eine Nachzahlung von 840 Euro. Geht der Antrag erst am 1. April ein, beginnt die Zahlung regelmäßig erst ab April, sofern keine Wiedereinsetzung gewährt wird.
Fragen und Antworten zur rückwirkenden Wohngeldzahlung
Bis wann muss der Wohngeldantrag gestellt werden?
Der Antrag muss spätestens am letzten Tag des Kalendermonats eingehen, der auf die Kenntnis der Ablehnung folgt. Wer im Mai von der Entscheidung erfährt, muss daher bis zum 30. Juni handeln.
Wird Wohngeld nach einer Grundsicherungsablehnung automatisch gezahlt?
Nein. Die Ablehnung eröffnet lediglich die Möglichkeit eines rückwirkenden Bewilligungszeitraums. Die Wohngeldbehörde prüft den Anspruch weiterhin vollständig.
Reicht ein formloser Wohngeldantrag aus?
Ein formloser Antrag kann die Frist wahren. Das ausgefüllte Formular und die verlangten Nachweise müssen anschließend nachgereicht werden.
Gilt die Regel auch bei einer Versagung wegen fehlender Mitwirkung?
Eine Versagung gehört nach § 8 WoGG zu den erfassten Fällen. Ob anschließend Wohngeld zusteht, hängt dennoch von der vollständigen Anspruchsprüfung ab.
Muss nach dem Widerspruch gegen die Ablehnung abgewartet werden?
Nein. Der Wohngeldantrag sollte vorsorglich innerhalb der gesetzlichen Frist gestellt werden.
Was kann ich nach einer versäumten Frist tun?
Ohne eigenes Verschulden kann möglicherweise Wiedereinsetzung beantragt werden. Der Wohngeldantrag muss dann unverzüglich nachgeholt und der Hinderungsgrund glaubhaft gemacht werden.
Quellen
§ 25 WoGG, § 7 WoGG, § 8 WoGG, § 28 WoGG, BVerwG, Urteil vom 23. April 2019 – 5 C 2.18 und Wohngeld-Verwaltungsvorschrift.




