Für den Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen wegen eines unbekannten Kindesvaters muss die Mutter des Kindes detailliert Auskunft über die Entstehung der Schwangerschaft geben. Allein das vage Vorbringen, den aus Dänemark stammenden Kindesvater beim „Barhopping“ kennengelernt und beim späteren Verkehr mit Kondom verhütet zu haben, reicht laut einem kürzlich veröffentlichten Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 2. Februar 2026 nicht aus (Az.: 15 B 6/26).
Was wurde verhandelt?
Die Antragstellerin hatte für ihr am 14. November 2024 geborenes Kind Unterhaltsvorschussleistungen beansprucht, derzeit monatlich 227 Euro für bis zu fünf Jahre alte Kinder. Als Begründung gab sie an, dass ihr die Identität des Kindesvaters unbekannt sei. Sie habe den Kindesvater, einen Dänen namens Mads, beim Barhopping in Hamburg anlässlich eines Junggesellinnenabschieds kennengelernt. Er habe sie in einer Bar auf Englisch angesprochen. Später sei es in ihrer Wohnung zum Verkehr gekommen. Verhütet hätten sie mit Kondom.
Die zuständige Unterhaltsvorschussstelle lehnte die Zahlung der Hilfeleistung ab.
Der dagegen gerichtete Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hatte vor dem Verwaltungsgericht keinen Erfolg. Unterhaltsvorschussleistungen können bis zum zwölften Lebensjahr des Kindes gewährt werden, wenn der andere Elternteil keinen oder nur unzureichend Unterhalt zahlt. Wenn die Identität des anderen Elternteils nicht bekannt ist, muss dies glaubhaft gemacht werden.
Verwaltungsgericht Schleswig: Mutter muss detailliert Auskunft geben
Hierfür muss – so das Verwaltungsgericht – eine Mutter alles ihr Mögliche und Zumutbare getan haben, um den Kindesvater selbst zu ermitteln. Dann müsse die Kindesmutter glaubhaft machen, dass sie den Kindesvater nicht kennt. Könne sie nur unzureichende Angaben machen, müsse sie zumindest „umfassende und belegbare Auskünfte über die Umstände bei der Entstehung der Schwangerschaft“ geben.
Daran fehle es im vorliegenden Streit. Die Kindesmutter habe die Umstände der Zeugung des Kindes nur detailarm und pauschal geschildert. Ihre Angaben wiesen nicht ausreichende „Realkennzeichen“ auf, die für ein wahres Erleben sprechen. In den wesentlichen Punkten seien die Angaben nur beschreibend, ohne konkrete Details. Ihre Ausführungen blieben austauschbar, vage, oberflächlich und allgemein gehalten. Damit habe die Kindesmutter ihre Mitwirkungspflicht zur Identifikation des Kindesvaters verletzt. Ein Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen bestehe daher nicht. fle
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