Wer Bürgergeld beantragt, erlebt mitunter, dass das Jobcenter Einkommen anrechnet, das tatsächlich gar nicht zur Verfügung steht. Das Landessozialgericht München hat klargestellt, dass pfändbare Lohnanteile, die in der Wohlverhaltensphase einer Privatinsolvenz direkt an den Treuhänder fließen, nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind, weil keine „bereiten Mittel“ vorliegen. (LSG München, Urteil v. 27.11.2024 – L 11 AS 232/22)
Inhaltsverzeichnis
Der konkrete Fall: Bedarfsgemeinschaft nach Einzug des Partners
Eine Mutter lebte mit drei Kindern in einer Wohnung, deren Miete im streitigen Zeitraum insgesamt 690 Euro monatlich betrug. Im August 2019 zog der Partner zur Familie in die Wohnung. Anschließend beantragte die Mutter für die Bedarfsgemeinschaft Leistungen ab September 2019.
Einkommen aus Arbeit, aber Abtretung im Insolvenzverfahren
Der Partner erzielte monatlich Erwerbseinkommen und befand sich zugleich in der Wohlverhaltensphase eines laufenden Insolvenzverfahrens. Der pfändbare Anteil seines Einkommens wurde vor Auszahlung des Nettolohns vom Arbeitgeber einbehalten und unmittelbar an den Insolvenzverwalter überwiesen.
Auf seinem Konto kamen deshalb nur die nach Abzug der pfändbaren Beträge verbleibenden Auszahlungsbeträge an.
Für die Kinder wurde Kindergeld gezahlt, außerdem bestanden Ansprüche auf Unterhaltsvorschuss. Teilweise wurden diese Leistungen jedoch nicht in voller Höhe ausgezahlt, weil Einbehalte vorgenommen wurden.
Für die Frage der Hilfebedürftigkeit spielte daher nicht nur der Anspruch, sondern auch der tatsächliche Zufluss eine zentrale Rolle.
Ablehnung durch das Jobcenter wegen angeblich ausreichenden Einkommens
Das Jobcenter lehnte die beantragten Leistungen ab, weil es aufgrund des Erwerbseinkommens des Partners keine Hilfebedürftigkeit sah. In der Berechnung stellte es auf den Nettolohn vor Abzug der pfändbaren Beträge ab. Die Familie wandte ein, dass der abgeführte Anteil für den Lebensunterhalt nicht eingesetzt werden könne und daher nicht als Einkommen zählen dürfe.
Streitpunkt vor Gericht: „Bereite Mittel“ statt Rechenwerte
Im Kern ging es darum, ob Beträge als Einkommen gelten, die nie an die Bedarfsgemeinschaft ausgezahlt werden. Die Kläger machten geltend, dass der an den Treuhänder abgeführte Teil nicht verfügbar sei und deshalb keine existenzsichernde Wirkung entfalten könne.
Das Jobcenter hielt dem entgegen, die Einkommensberechnung sei gesetzlich vorgegeben und Pfändungen seien nicht gesondert privilegiert.
Entscheidung des Landessozialgerichts: Abtretung ist kein anrechenbares Einkommen
Das Landessozialgericht München bestätigte, dass Einkommen nur dann angerechnet werden darf, wenn es als „bereites Mittel“ tatsächlich zur Bedarfsdeckung zur Verfügung steht. Die während der Wohlverhaltensphase nach § 287 Abs. 2 InsO abgetretenen pfändbaren Beträge seien für die Bedarfsgemeinschaft nicht verfügbar, weil sie unmittelbar an den Treuhänder abgeführt würden.
Deshalb dürften diese Beträge nicht als Einkommen im Sinne des § 11 SGB II berücksichtigt werden.
Ergebnis: Leistungen für mehrere Monate, aber nicht für den Folgemonat
Für den Zeitraum September 2019 bis Januar 2020 blieb das Jobcenter zur Leistungsgewährung verpflichtet, weil bei richtiger Einkommensberücksichtigung Hilfebedürftigkeit bestand. Für Februar 2020 verneinte das Gericht eine Entscheidung im Rahmen dieses Verfahrens, weil ein neuer Antrag gestellt worden war und dadurch der streitige Zeitraum des ursprünglichen Bescheids begrenzt wurde.
Das Urteil macht damit auch deutlich, dass ein neuer Antrag häufig eine rechtliche Zäsur im laufenden Streit auslöst.
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Bescheid prüfenZinsen: Warum das Gericht darüber nicht entscheiden konnte
Einen Zinsanspruch konnten die Kläger in diesem Verfahren nicht durchsetzen, weil dazu zunächst eine behördliche Entscheidung erforderlich ist. Das Jobcenter muss über Zinsen grundsätzlich per Verwaltungsakt entscheiden, was regelmäßig erst nach Abschluss des Hauptstreits sinnvoll möglich ist.
Ohne eine solche Entscheidung ist eine Klage auf Zinsen unzulässig.
Rechtsgrundlage: Warum „bereite Mittel“ entscheidend sind
Nach § 11 Abs. 1 SGB II sind Einnahmen in Geld grundsätzlich als Einkommen zu berücksichtigen, soweit keine Ausnahmen greifen. Die Rechtsprechung verlangt jedoch zusätzlich, dass ein Zufluss den Lebensunterhalt tatsächlich sichern kann, also als „bereites Mittel“ verfügbar ist.
Bei der Abtretung in der Wohlverhaltensphase ist gerade das nicht der Fall, weil der pfändbare Anteil dem Schuldner nicht ausgezahlt wird und deshalb nicht zur Bedarfsdeckung eingesetzt werden kann.
Bedeutung für Betroffene: Widerspruch lohnt sich bei falscher Anrechnung
Das Urteil stärkt Leistungsberechtigte, deren Arbeitseinkommen durch Insolvenzabführung reduziert wird. Wenn das Jobcenter mit dem Netto vor Abführung rechnet, kann dies zu einer Ablehnung führen, obwohl faktisch Hilfebedürftigkeit besteht.
Entscheidend ist daher, ob das Einkommen real verfügbar ist und nicht nur rechnerisch auf einer Abrechnung erscheint.
FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten
Zählt pfändbarer Lohn, der direkt an den Treuhänder geht, als Einkommen beim Bürgergeld?
Nein, wenn der pfändbare Betrag aufgrund der Abtretung im Restschuldbefreiungsverfahren direkt abgeführt wird, liegt insoweit kein verfügbares Einkommen vor und er darf nicht als „bereites Mittel“ angerechnet werden.
Warum ist der Begriff „bereite Mittel“ so wichtig?
Einkommen kann nur dann den Leistungsanspruch mindern, wenn es tatsächlich zur Bedarfsdeckung eingesetzt werden kann. Was nie zufließt oder rechtlich gebunden ist, kann den Lebensunterhalt nicht sichern und darf deshalb nicht wie verfügbares Einkommen behandelt werden.
Gilt das auch, wenn das Jobcenter sagt, Freibeträge würden das ausgleichen?
Freibeträge ersetzen nicht die Verfügbarkeit des Geldes, wenn es tatsächlich nicht ausgezahlt wird. Eine Anrechnung nicht verfügbarer Beträge kann zudem die praktische Wirkung von Erwerbstätigenfreibeträgen unterlaufen.
Warum hat das Gericht über einen späteren Monat nicht mitentschieden?
Wenn ein neuer Leistungsantrag gestellt wird und ein neuer Bescheid ergeht, kann dies den Streitzeitraum des ursprünglichen Verfahrens begrenzen. Dann ist für den späteren Monat ein eigenes Verfahren zum neuen Bescheid erforderlich.
Was sollten Betroffene dem Jobcenter vorlegen, wenn Beträge abgeführt werden?
Sinnvoll sind Unterlagen, aus denen der tatsächliche Auszahlungsbetrag und die Abführung an den Treuhänder hervorgehen, damit das Jobcenter nur das tatsächlich verfügbare Einkommen berücksichtigt.
Fazit
Wer sich in der Wohlverhaltensphase befindet, muss pfändbare Einkommensteile abtreten, um die Restschuldbefreiung zu erreichen. Das Landessozialgericht München stellt klar, dass diese abgeführten Beträge beim Bürgergeld nicht als Einkommen anzurechnen sind, weil sie keine „bereiten Mittel“ darstellen.
Betroffene sollten Bescheide deshalb sorgfältig prüfen, wenn das Jobcenter Einkommen berücksichtigt, das tatsächlich nie ausgezahlt wurde.




