Wer Bürgergeld bezieht und wenig heizt, wenig duscht und kaum Strom verbraucht, riskiert einen Bescheid, der ihn die Miete kostet. Mehrere Jobcenter haben in den letzten zwei Jahren genau das versucht.
Sie werteten sparsamen Verbrauch als Beweis dafür, dass die Wohnung nicht genutzt wird, und strichen die Kosten der Unterkunft (kurz: KdU), also die Übernahme von Miete und Heizkosten.
Gerichte aus Brandenburg, Nordrhein-Westfalen und Sachsen-Anhalt haben diese Praxis gestoppt. Das Muster dieser Fälle ist ähnlich; und wer es kennt, kann sich wirksam dagegen wehren.
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397 Euro gestrichen, weil eine Frau zu wenig heizte
Der bekannteste Fall spielte sich im Landkreis Oder-Spree in Brandenburg ab. Eine Bürgergeldbezieherin, 1960 geboren, hatte eine Wohnung mit einer Gesamtmiete von 397,30 Euro monatlich. Der Mietvertrag war gültig, die Miete wurde regelmäßig an die Vermieterin gezahlt, und das war nicht strittig.
Das Jobcenter zahlte trotzdem nicht. Die Begründung: Die Verbrauchswerte für Strom, Wasser und Heizung seien „außerordentlich gering”. Der Lebensmittelpunkt sei nicht eindeutig geklärt. Das Amt bewilligte nur das Bürgergeld selbst, nicht aber die Wohnkosten, und das über Monate.
Die Betroffene zog vor das Sozialgericht Frankfurt (Oder). Das Gericht verpflichtete das Jobcenter im Eilverfahren zur Zahlung. Das Jobcenter legte Beschwerde ein, und verlor erneut, diesmal vor dem Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg (L 20 AS 364/24 B ER, 17.06.2024).
Das LSG stellte klar: Bürgergeldbeziehende sind nicht verpflichtet, sich dauerhaft in ihrer Wohnung aufzuhalten oder dort zu übernachten. Und: Die bloße Feststellung niedriger Verbrauchswerte reicht nicht aus, um die Nichtnutzung einer Wohnung zu belegen. Das Jobcenter hätte das nachweisen müssen, und das konnte es nicht.
Das Amt gab nicht auf. Im Folgebescheid wiederholte es dieselbe Begründung. Das Sozialgericht Frankfurt (Oder) musste nochmals entscheiden und blieb bei seiner Linie.
Auch der Bedarfsfeststellungsdienst, der die Wohnung besichtigt hatte, hatte lediglich festgestellt, dass diese nicht „mustergültig” sei. Aber bewohnbar war sie, und eine tatsächliche Nichtnutzung ließ sich nicht belegen. Der Fall aus Brandenburg ist kein Ausreißer.
Kein Einzelfall: Gleiche Methode in NRW und Sachsen-Anhalt
Dasselbe Muster trat 2025 in Nordrhein-Westfalen auf. Ein Bürgergeldempfänger hatte in einem Jahr lediglich 4 Kubikmeter Wasser verbraucht, und das Jobcenter bastelte daraus einen Verdacht. Die Behörde stoppte die Leistungen, weil sie vermutete, der Mann halte sich tatsächlich woanders auf.
Der Mann widersprach. Er legte eine eidesstattliche Versicherung vor und erklärte, er gehe sparsam mit Wasser um. Außerdem dusche seine Freundin gelegentlich in seiner Wohnung, was wiederum Tankabbuchungen in einem anderen Stadtgebiet erkläre; denn sie benutze sein Auto leihweise.
Das LSG Nordrhein-Westfalen verpflichtete das Jobcenter im Eilverfahren zur Zahlung von Regelleistung und Wohnkosten (L 21 AS 537/25 B ER, 08.07.2025). Sparsamer Wasserverbrauch allein ist kein Beweis dafür, dass jemand eine Wohnung nicht nutzt. In diesem Fall konnte der Betroffene den geringen Verbrauch zudem glaubhaft erklären.
Einen weiteren Fall entschied das LSG NRW Anfang 2026: Das Jobcenter hatte Leistungen gestoppt, nachdem eine ehemalige Freundin des Betroffenen behauptet hatte, er wohne woanders.
Das Gericht hob den Stopp auf (L 21 AS 1566/25 B ER, 30.01.2026). Das Jobcenter hatte keinen eigenen Nachweis erbracht, und die Aussage einer Dritten allein reicht nicht.
Wann das Jobcenter ausnahmsweise Recht hat
Die Gerichte haben die Jobcenter-Praxis nicht pauschal für rechtswidrig erklärt. Es gibt eine Grenze, aber die hat nichts mit Sparsamkeit zu tun.
Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass Verbrauchswerte knapp über null (also nahezu gar kein Wasser, keine Heizung, kein Strom) tatsächlich darauf hindeuten, dass der Leistungsberechtigte die Wohnung nicht nutzt.
Das Sozialgericht Halle entschied 2025: Wer dauerhaft kostenlos bei Verwandten wohnt oder in einer Gartenlaube lebt, hat keinen Anspruch auf Mietzahlung für eine Wohnung, die er nicht mehr als Lebensmittelpunkt nutzt (S 16 AS 463/25 ER, 04.08.2025).
Entscheidend ist also, ob der tatsächliche Schwerpunkt des Alltags (Schlaf, Körperpflege, Mahlzeiten) noch in der angemieteten Wohnung liegt.
Diese Frage ist eine grundsätzlich andere als die nach dem Verhalten einer Frau, die sparsam heizt, weil sie wenig zu Hause ist, aber die Wohnung als ihren Mittelpunkt behält. Was das rechtlich bedeutet, zeigt ein Blick auf die wesentliche Beweislast.
Was das Recht tatsächlich verlangt — und was nicht
Das Missverständnis, das in vielen dieser Fälle steckt, lautet: Das Jobcenter müsse erst zahlen, wenn die Betroffene beweist, dass sie im entsprechenden Haus wohnt. Das ist falsch. Es verhält sich nämlich genau umgekehrt.
Wer einen gültigen Mietvertrag hat und die Miete zahlt, hat nach § 22 Abs. 1 SGB II (Zweites Buch Sozialgesetzbuch — Grundsicherung für Arbeitsuchende) grundsätzlich Anspruch auf Übernahme dieser Kosten, sofern sie angemessen sind.
Das Bundessozialgericht hat in ständiger Rechtsprechung klargestellt: Entscheidend sind die tatsächlichen vertraglichen Zahlungsverpflichtungen, nicht ob die Wohnung täglich genutzt wird (BSG, B 14 AS 2/10 R).
Das Jobcenter, das die Zahlung verweigern will, muss die Nichtnutzung nachweisen, und nicht der Leistungsempfänger die Nutzung. Wer einfach nur sparsam lebt, gibt keinen Anlass für eine Prüfung, geschweige denn für eine Leistungseinstellung.
Wer dennoch einen solchen Bescheid erhält, muss nicht den Nachweis führen, dass er in der Wohnung lebt. Das ist vielmehr Aufgabe des Jobcenters.
So wehren sich Betroffene — und wie schnell sie handeln müssen
Wer einen solchen Bescheid erhält, hat einen Monat Zeit, um schriftlich Widerspruch einzulegen (gerechnet ab dem Datum auf dem Bescheid.) Der Widerspruch muss keine aufwendige Begründung enthalten; es reicht, klar zu sagen, dass man der Streichung der Wohnkosten widerspricht.
Gleichzeitig empfiehlt sich der Gang zum Sozialgericht im Eilverfahren, dem sogenannten einstweiligen Rechtsschutz nach § 86b Abs. 2 SGG (Sozialgerichtsgesetz). Alle Fälle in diesem Artikel wurden so entschieden. Das Sozialgericht kann das Jobcenter verpflichten, die Miete sofort vorläufig weiterzuzahlen, auch bevor das Hauptverfahren abgeschlossen ist.
Wer seine Sparsamkeit vor Gericht erklären muss, sollte das konkret tun. Nachweise sind zum Beispiel eine eidesstattliche Versicherung über den sparsamen Umgang mit Wasser und Heizung, Zeugen, die bestätigen, dass man in der Wohnung lebt, und Belege aus dem Alltag.
Dazu gehören Einkäufe in der Nähe, Arztbesuche, Nachbarschaftsaussagen. Im NRW-Fall war die eidesstattliche Versicherung allein ausreichend, um die Zahlung durchzusetzen.
Häufige Fragen zur Miete und Sparsamkeit beim Bürgergeld
Darf das Jobcenter die Wohnung auf Nutzungsspuren kontrollieren?
Der sogenannte Bedarfsfeststellungsdienst darf die Wohnung besuchen — aber nur mit Zustimmung der Betroffenen. Wer die Tür nicht öffnet, verhält sich nicht rechtswidrig. Und selbst wenn der Dienst eintritt: Das Fehlen „mustergültiger” Verhältnisse ist kein Beweis dafür, dass Sie die Wohnung nicht nutzen.
Was passiert, wenn das Jobcenter die Miete trotz Gericht weiter nicht zahlt?
Solche Fälle kommen vor, das Verfahren in Brandenburg zeigt es. Nach dem zweiten Gerichtsbeschluss ist eine Vollstreckung des Beschlusses möglich. Wer in dieser Lage ist, sollte rechtliche Beratung suchen, etwas beim Sozialverband VdK, beim SoVD oder bei einer Schuldnerberatungsstelle.
Gilt das auch, wenn ich häufig bei der Freundin oder Familie übernachte?
Ja. Gelegentliche Aufenthalte anderswo machen die eigene Wohnung nicht zur Scheinwohnung. Entscheidend ist der Lebensmittelpunkt: wo organisieren Sie den Alltag organisiert, lagern ihre Sachen lagert, schlafen sie, und wo kaufen Sie ein. Wer das klar einer Wohnung zuordnen kann, behält den Anspruch dort.
Sparsamkeit ist eine Tugend, und kein Verdachtsmoment. Jobcenter, die das vergessen, stehen vor Gerichten zunehmend schlecht da.
Quellen
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg: Beschluss vom 17.06.2024, L 20 AS 364/24 B ER
Sozialgericht Frankfurt (Oder): Beschlüsse S 14 AS 82/24 ER und S 14 AS 214/24 ER
Landessozialgericht NRW: Beschluss vom 08.07.2025, L 21 AS 537/25 B ER
Landessozialgericht NRW: Beschlüsse vom 30.01.2026, L 21 AS 1566/25 B ER / L 21 AS 1567/25 B
Bundessozialgericht: Urteil B 14 AS 2/10 R (ständige Rechtsprechung zu § 22 SGB II)
Gesetze im Internet (BMJV): § 22 SGB II — Bedarfe für Unterkunft und Heizung



