Hartz IV: Kein neuer Kühlschrank
08.11.2011
Laut eines Urteils des Sozialgerichts Stuttgart haben Arbeitslosengeld II Bezieher keinen Hartz IV-Anspruch auf einen neuen Kühlschrank, wenn ein voll funktionsfähiger bereits im Haushalt vorhanden ist. Der Kläger hatte argumentiert, dass der Kühlschrank bereits über 20 Jahre alt ist und einen hohen Stromverbrauch verursacht. Um Energiekosten zu sparen, hatten die Kläger einen Antrag bei dem zuständigen Leistungsträger auf einen energieeffizienten Kühlschrank gestellt. Die Behörde lehnte den Antrag jedoch ab.
Die Sozialrichter gaben der Beklagten Recht. Das Gesetz sieht keine separate Kostenübernahme für einen neuen Kühlschrank in Höhe von 349 Euro vor, um künftig Energieausgaben zu sparen. Im SGB II existiert keine sogenannte Ersatzbeschaffung. Es handelt sich bei diesem Austausch nicht um eine Erstausstattung, es sei vielmehr eine Ersatzbeschaffung. Auch eine Übernahme auf Darlehensbasis sei nicht rechtens, da kein unabweisbarer Bedarf vorliegt. Sozialgericht Stuttgart, AZ: S 25 AS 8172/10. (gr)
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