Trotz GdB 60: Kein Merkzeichen G – Kläger muss sogar 500 Euro zahlen

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Ein Grad der Behinderung 60 bedeutet nicht gleichzeitig Anspruch auf das Merkzeichen G. Dieses gibt es nur, wenn die Einschränkungen die Bewegung im Straßenverkehr erheblich erschweren.

Wer vor Gericht versucht, dieses Merkzeichen durchzusetzen, obwohl dies nach der gesamten Beweislage aussichtslos ist, muss zudem Verschuldenskosten zahlen. Deshalb verlangte das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen von einem Kläger 500 Euro.

Kläger wollte mehrere Merkzeichen

Der Kläger beantragte im Oktober 2018 die Feststellung eines Grades der Behinderung sowie der Merkzeichen G, RF und Gl. Er begründete dies mit Diabetes mellitus, Polyneuropathie, Bluthochdruck, einer Herzerkrankung, Seh- und Hörstörungen, Fersenspornen und weiteren Leiden.

Das Versorgungsamt erkannte einen GdB von 60 an. Für die Merkzeichen gab es hingegen, der Behörde zufolge, keine Grundlage. Der Mann legte Widerspruch ein und erhob später Klage vor dem Sozialgericht Duisburg.

Die dortigen Richter gaben gleich mehrere medizinische Gutachten in Auftrag. Doch diese alle schlossen den Anspruch auf Merkzeichen aus: internistische und orthopdäische ebenso wie augenärztliche und die Sicht der Hals-Nasen-Ohrenmedizin. Das Gericht wies darum die Klage ab.

Der Kläger legte Berufung ein. Letzlich ging es vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen noch um die Merkzeichen G und RF. Der Senat wies die Berufung zurück.

Zusätzlich verhängten die Richter 500 Euro Verschuldenskosten. Sie warfen dem Kläger vor, das Verfahren in die Länge gezogen zu haben, obwohl es aussichtlos gewesen sei. (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. Januar 2026 – L 13 SB 293/25).

Was gilt für das Merkzeichen G?

Das Merkzeichen G bekommen schwerbehinderte Menschen, deren Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist. Kriterien dafür sind, ob sie übliche Wegstrecken im Ortsverkehr wegen ihrer Behinderung nur unter erheblichen Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahr für sich oder andere zurücklegen können.

Als Richtwert dient eine Strecke von ungefähr zwei Kilometern, die ein nicht behinderter Mensch gewöhnlich in rund 30 Minuten bewältigt. Ein hoher Gesamt-GdB genügt nicht.

Das Merkzeichen G setzt eine besondere Einschränkung der Bewegungsfähigkeit voraus.

Kläger beruft sich auf Gutachten, das etwas anderes aussagt

Der Kläger erklärte im Berufungsverfahren, er könne keine zwei Kilometer zurücklegen. Eine Strecke von 500 Metern hielt er für realistischer. Dabei bezog er sich auf ein orthopädisches Gutachten.

Dieses Gutachten sagte jedoch etwas anderes aus. Der Sachverständige hatte eine rentenrechtliche Wegefähigkeit geprüft (für eine Erwerbsminderungsrente). Dabei ging es um die Frage, ob jemand viermal täglich eine Strecke von jeweils mehr als 500 Metern in weniger als 20 Minuten schafft.

Mit den Voraussetzungen des Merkzeichens G hatte diese Prüfung nichts zu tun.  Das Gutachten besagte auch nicht, dass der Kläger nach 500 Metern nicht mehr gehen konnte.

Gutachter beobachteten ein unauffälliges Gangbild

Ein Gutachter beschrieb das Gangbild des Klägers sowohl barfuß als auch in Schuhen als flüssig. Er ging demzufolge nicht langsamer als gewöhnlich und hinkte auch nicht.

Der Kläger brauchte auch keine Gehhilfen. Er selbst bestätigte dies. nicht verlangsamt und nicht hinkend. Er bewegte die Gelenke der Beine ohne deutliche Einschränkungen und fürte Stand- und Ganmgübungen problemlos durch.

Ein weiterer Sachverständiger sah ein normales Gangbild. Treppen konnte der Kläger frei im Wechselschritt bewältigen. Dieser Gutachten sag den Betroffenen in der Lage, bis zu zwei Minuten innerhalb von 30 bis 40 Minuten zu gehen.  Das war weit entfernt von den Kriterien eines Merkzeichens G.

Polyneuropathie allein begründete das Merkzeichen nicht

Die Polyneuropathie an den Füßen bewertete das Gericht mit einem Einzel-GdB von 20. Auch die Wirbelsäulenbeschwerden erreichten lediglich einen Einzel-GdB von 10.

Auch die inneren Erkrankungen schränkten das Gehvermögen nach den medizinischen Feststellungen nicht ausreichend ein. Es fehlten  vor allem eine entsprechend schwere Herzleistungsschwäche, eine erhebliche Einschränkung der Lungenfunktion oder vergleichbar erhebliche Folgen einer anderen inneren Erkrankung.

Auch Erkrankungen außerhalb der Beine können Merkzeichen G rechtfertigen

Auch innere Leiden, Anfallsleiden oder Störungen der Orientierung können den Anspruch begründen. Möglich ist dies etwa bei einer schweren Einschränkung der Herzleistung, einer Atembehinderung oder Anfällen, die das Zurücklegen von Wegen gefährlich machen.

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Kläger verweigerte weitere medizinische Ermittlungen

Der Senat sah nach der bisherigen Beweislage keinen Anspruch auf das Merkzeichen G. Trotzdem hätte das Gericht weitere Ermittlungen prüfen können. Der Kläger lehnte jedoch neue Untersuchungen mehrfach und deutlich ab.

Er erteilte auch keine Entbindungen der Schweigepflicht, mit denen das Gericht aktuelle Berichte seiner behandelnden Ärzte hätte anfordern können. Nach seiner Auffassung lagen bereits sämtliche Unterlagen vor. Weiteren

Damit gab er dem Gericht keine Möglichkeit, verbliebene Zweifel aufzuklären. Zwar müssen Sozialgerichte den Sachverhalt grundsätzlich von Amts wegen untersuchen. Betroffene müssen daran aber dabei mitwirken, soweit dies für sie zumutbar ist.

Verweigert ein Kläger die nötige Mitwirkung ohne nachvollziehbaren Grund, muss das Gericht nicht zu seinen Gunsten spekulieren. Nicht aufklärbare Tatsachen gehen zulasten des Betroffenen.

Warum das Gericht 500 Euro verlangte

Im Normalfall sind Verfahren vor Sozialgerichten für Kläger kostenfrei. Hier war es anders. Auch im Sozialgerichtsgesetz gibt es Verschuldenskosten für diejenigen, die einen Rehctsstreit fortführen, obwohl dieser offensichtlich aussichtlos ist, und der Vorsitzende den Betroffenen über den Missbrauch des Gerichts aufgeklärt hat und auf mögliche Kosten verwiesen.

Die Richter sahen diese Sitiuation hier als gegeben an. Der Senat hatte den Kläger in der mündlichen Verhandlung eingehend auf das eindeutige Beweisergebnis, seine verweigerte Mitwirkung und die fehlenden Erfolgsaussichten hingewiesen.

Trotzdem beharrte der Kläger auf einem Urteil. Den Richtern zufolge setzte er sich nicht sachbezogen mit den medizinischen Befunden auseinander, sondern stützte sich weiter auf eigene und selektive Überlegungen.

500 Euro lagen noch unter den verursachten Kosten

Das Gericht schätzte allein die Kosten für die Ausarbeitung des Urteils auf mehr als 900 Euro. Der Aufwand für die beteiligten Mitarbeiter und allgemein für die Gerichte war darin noch nicht einmal enthalten.

Die auferlegten 500 Euro lagen also klar unter den Kosten, welche die Fortführung des Verfahrens nach Einschätzung des Senats tatsächlich verursacht hatte.

Die Richter nahmen Rücksicht auf das geringe Einkommen des Klägers.

Merkzeichen RF scheiterte ebenfalls

Der Kläger scheiterte zudem bei der Fordrung nach dem Merkzeichen RF. Seine Sehbehinderung war nicht schwer genug, und seine Hörprobleme glichen Hörgeräte aus.

Was Betroffene aus dem Urteil mitnehmen sollten

Wenn Sie das Merkzeichen G beantragen, achten Sie darauf, ärztliche Unterlagen konkret die Einschränkungen im Straßenverkehr nennen,  notwendige Pausen, Schmerzen, Atemnot, Erschöpfung, Sturzgefahr und Probleme bei der Orientierung.

Wichtig sind dokumentierte Gangstörungen, Einschränkungen bei den Bewegungen und neurologische Aussetzer, sowie der notwenige und regelmäßige Gebrauch von Gehhilfen.

Halten sie Gutachten für falsch, müssen sie konkrete Widersprüche zeigen und  die stärkeren Einschränkungen mit aktuellen Befunden belegen. Wenn Sie die eigenen Einschätzungen wiederholen, ohne neue objektiv belastbare Belege zu bringen, werden Richter ihre vorherige Einschätzung kaum ändern.

FAQ zum Merkzeichen G und zu Gerichtskosten

Reicht ein GdB von 60 für das Merkzeichen G?

Nein. Zusätzlich muss die Behinderung das Zurücklegen üblicher Wege im Ortsverkehr erheblich erschweren oder gefährlich machen.

Kostet eine erfolglose Klage vor dem Sozialgericht automatisch Geld?

Nein. Verschuldenskosten kommen nur in besonderen Fällen infrage, etwa wenn jemand nach einer ausdrücklichen Warnung einen offensichtlich aussichtslosen Rechtsstreit fortführt.

Darf ein Kläger eine gerichtliche Untersuchung ablehnen?

Eine Untersuchung lässt sich nicht erzwingen. Ohne wichtigen Grund kann die Ablehnung jedoch zu Beweisnachteilen führen. Das Gericht entscheidet dann anhand der vorhandenen Unterlagen.

Quelle

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. Januar 2026 – L 13 SB 293/25