Täglicher Irrtum: Jobcenter darf Zusicherung nicht wegen Heizkosten verweigern

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Das Jobcenter darf eine Zusicherung für eine neue Wohnung nach § 22 Abs. 4 SGB II nicht pauschal allein wegen hoher Heizkosten verweigern, da stets die Angemessenheit im Gesamtpaket aus Kaltmiete und Heizkosten sowie die örtlichen Richtwerte des Einzelfalls geprüft werden müssen.

Sind nur die prognostizierten Heizkosten unangemessen, darf die Zusicherung nicht mit einer solchen Begründung verweigert werden.

Das gibt aktuell die 25. Kammer des Sozialgerichts Aurich (Urt. v. 23.06.2026 – S 25 AS 390/23 –) bekannt.

Jobcenter verweigert Mutter mit zwei Kindern die vollen Unterkunftskosten

Das Jobcenter hatte die Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten und Heizung verweigert für eine Mutter und ihre 2 Kinder mit der Begründung, dass die Wohnung in Bezug auf die Kosten unangemessen sei und daher kein Anspruch auf Gewährung der vollen tatsächlichen Kosten bestände. Die Kläger seien ohne Genehmigung umgezogen.

Die Mutter war dieser Auffassung nicht und zog vors Sozialgericht Aurich.

Anspruch auf die tatsächlichen Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II

Die Bedarfsgemeinschaft (Kläger) kann vom Jobcenter (JC) die Übernahme der vollen tatsächlichen Bedarfe für die Kosten der Unterkunft und Heizung beanspruchen. Dieser Anspruch beruht auf § 22 Abs. 1 SGB II. Dieser lautet: „Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind.“

Keine Absenkung ohne Kostensenkungsaufforderung – hier fehlte sie

Bevor eine Absenkung der übernommenen Unterkunftskosten auf das vom Leistungsträger als angemessen angesehene Maß erfolgen kann, muss nach ständiger und zutreffender Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit zwingend ein sogenanntes Kostensenkungsverfahren durchgeführt werden.

Dieses erfordert die Erteilung einer Kostensenkungsaufforderung durch den Leistungsträger, hier also den Beklagten, gegenüber den Leistungsempfängern, hier also den Klägern. Eine solche Kostensenkungsaufforderung ist nicht aktenkundig und wurde unstreitig nicht erteilt.

Ungenehmigter Umzug: Wann Betroffenen trotzdem die vollen Kosten zustehen

Das Jobcenter ist auch nicht berechtigt, bei einem ungenehmigten Umzug nur die angemessenen Unterkunftskosten zu zahlen.

Denn zwar führt die fehlende Genehmigung im Sinne des § 22 Abs. 4 Satz 1 SGB II bezüglich der Übernahme der Unterkunftskosten nach einem Umzug dazu, dass der Leistungsträger berechtigt ist, auch ohne Durchführung des Kostensenkungsverfahrens nur angemessene Unterkunftskosten dem Bedarf zugrunde zu legen.

Dies gilt jedoch dann nicht, wenn ein Anspruch auf die Zusicherung bestanden hat und diese rechtswidrig nicht erteilt worden ist.

Rechtsirrtum des Jobcenters: Es bestand ein Anspruch auf die Zusicherung

Das Jobcenter beruft sich darauf, dass es keinen Anspruch auf Zusicherung zu Kosten unangemessenen Wohnraums gibt. Hierauf kann sich das Jobcenter jedoch im Fall der Kläger nicht berufen – Rechtsirrtum des Jobcenters.

Der kommunale Träger ist gemäß § 22 Abs. 4 Satz 3 SGB II zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

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Für die Zusicherung zählt nur die Kaltmiete – nicht die Heizkosten

Auf die Angemessenheit der voraussichtlich anfallenden Heizkosten kommt es dabei im Zusicherungsverfahren ausdrücklich nicht an. Es ist also lediglich auf die Netto- bzw. Bruttokaltmiete abzustellen und nicht auf eine Bruttowarmmiete.

Etwaige überhöht entstehende Heizkosten sind im regelmäßigen Rahmen des Kostensenkungsverfahrens zu behandeln.

Heizkosten sind nur eine Prognose – die Kürzung war rechtswidrig

Das Jobcenter kürzt hier die gewährten Leistungen um Heizkostenbeträge – dies ist aber nach Auffassung des Gerichts rechtswidrig.

Die Begründung besteht darin, dass es sich bei den an einen Vermieter zu zahlenden Heizkosten nur um prognostische Heizkosten handelt. Allein die Brutto- bzw. Nettokaltmiete ist aufgrund des Mietvertrages als sicher und gegeben anzunehmen.

Tatsächlich wird diese Bewertung dadurch belegt, dass keine Differenz zwischen vertraglichen Konstellationen der Abrechnung von Heizkosten im Mietvertrag über den Vermieter und Konstellationen der Abrechnung der Heizkosten individuell durch den Mieter mit dem Energieversorger zu rechtfertigen wäre.

Abschläge an den Energieversorger lassen sich vorab nicht prüfen

Bei Energiekostenabschlägen, die die Mieter an den Energieversorger direkt bezahlen, stellt sich eine Prüfung im Zusicherungsverfahren als unmöglich dar. Diese Abschläge sind nicht vor Abschluss des Belieferungsvertrages bekannt und können daher gar nicht im Zusicherungsverfahren überprüft werden.

Heizverhalten ist individuell – der Verbrauch der Vormieter zählt nicht

Ein weiterer Grund, dass im Zusicherungsverfahren auf überhöhte – nach Auffassung des Leistungsträgers – Heizkosten nicht abgestellt werden kann, besteht darin, dass Heizkosten immer individuell determiniert sind.

So kann es gut sein, dass die vorigen Mieter einer Wohnung aus einem übersteigerten oder auch nur hohen Wärmebedürfnis deutlich höhere Energiekosten verursacht haben im Vergleich zu den die Zusicherung begehrenden Leistungsempfängern.

Anmerkung vom Verfasser

Schwache Leistung des Jobcenters, denn dies galt schon bei Hartz IV.

Das Jobcenter darf eine Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II nicht mit dem Argument verweigern, die neue Wohnung wäre unangemessen, weil die Heizkosten zu hoch sind.

Sind nur die prognostizierten Heizkosten unangemessen, darf die Zusicherung nicht mit einer solchen Begründung verweigert werden (vgl. dazu Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.10.2008 – L 5 B 2010/08 AS ER –).

Quellen

Sozialgericht Aurich, Urteil vom 23.06.2026 – S 25 AS 390/23
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.10.2008 – L 5 B 2010/08 AS ER