Grundsicherung: Jobcenter darf Leistungen wegen Teilzeitstudium nicht verweigern – Urteil

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Für ein aus gesundheitlichen Gründen in Teilzeit absolviertes Studium besteht kein Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II. Das entschied der 9. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg am 17.01.2023 (Az. L 9 AS 2924/22).

Hierbei macht es nach Auffassung des Gerichts keinen Unterschied, ob das Studium von Anfang an nur in Teilzeit aufgenommen oder nachträglich auf diesen Umfang reduziert wird.

Teilzeitstudium: Entscheidend ist die Förderungsfähigkeit nach dem BAföG

Für das Tatbestandsmerkmal der Förderungsfähigkeit nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II kommt es nur darauf an, dass die Ausbildung dem Grunde nach gefördert werden kann. Hingegen ist nicht von Belang, ob der Auszubildende individuell und konkret einen Anspruch auf Leistungen nach dem BAföG hat (allgemeine Ansicht, vgl. nur BSG, Urteil vom 19. Oktober 2016, B 14 AS 40/15 R).

Indem sich die Klägerin für das Studium in Teilzeit immatrikuliert hat, entfällt die Förderungsfähigkeit nach dem BAföG, denn diese setzt voraus, dass die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.

Hierbei kommt es nicht darauf an, ob der Studierende aus krankheitsbedingten Gründen mit einem Teilzeitstudium weitgehend und voll ausgelastet ist und individuell zu einem Vollzeitstudium gar nicht in der Lage ist.

Denn der Leistungsausschluss nach § 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG betrifft nicht die Förderung im konkreten Fall, sondern die abstrakte Förderungsfähigkeit (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. August 2014, L 18 AS 1672/13).

Unerheblich ist im Fall der Klägerin, ob man für die Frage der Teilzeit jedes Semester gesondert oder das Studium insgesamt betrachtet (vgl. hierzu Hessisches LSG, Beschluss vom 15. Dezember 2020, L 9 AS 535/20 B ER). Denn zumindest zum Beginn des Studiums und damit zum Zeitpunkt der Antragstellung beim Beklagten ist die Klägerin in Teilzeit immatrikuliert. Es ist auch nicht absehbar, dass sich dies im Laufe des Studiums ändern wird.

Persönliche Studienmotive und Erfolgsaussichten sind nicht maßgeblich

§ 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II regelt das Verhältnis von Studium und Leistungsfähigkeit abschließend und stellt dabei allein auf die Förderungsfähigkeit des Studiums nach dem BAföG ab. Nicht maßgeblich sind die persönlichen Motive für die Studienwahl oder die Frage, ob ein solches Studium im konkreten Fall erfolgreich beendet werden kann.

Von Bedeutung sind auch keine übergeordneten sozialpolitischen Überlegungen, etwa ob beim Bezug von Grundsicherungsleistungen eine mittelbare Förderung des Studiums erfolgt oder die Dauer des Studiums einer raschen Eingliederung in den Arbeitsmarkt zuwiderläuft.

Zweifel an der Erwerbsfähigkeit muss das Jobcenter gesondert prüfen

Ebenfalls stellt die Vorschrift nicht darauf ab, ob der Leistungsempfänger auch neben dem in Teilzeit absolvierten Studium aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen noch in der Lage ist, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig zu werden.

Etwaigen Zweifeln an der gesundheitlichen Leistungsfähigkeit im Hinblick auf einen erfolgreichen Studienabschluss oder gar an der Erwerbsfähigkeit ist über das Verfahren nach § 44a SGB II, nicht aber durch einen Ausschluss von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nachzugehen.

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Bestehen Zweifel an seiner Erwerbsfähigkeit nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 8 SGB II, hat die Behörde nach § 44a SGB II vorzugehen. Der Selbsteinschätzung der Klägerin zu ihrer Leistungsfähigkeit kommt dabei allenfalls mittelbare Bedeutung zu.

Kein Leistungsausschluss im entschiedenen Fall

Damit steht einem Anspruch der Klägerin § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II nicht entgegen.

Dies ist in vergleichbaren Fällen bereits in der Rechtsprechung bejaht worden:

  • Teilzeitstudium nach unfallbedingten Gesundheitsbeeinträchtigungen: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. November 2007, L 14 B 1224/07 AS ER.
  • Teilzeitstudium wegen Beeinträchtigungen durch Epilepsie: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. August 2014, L 18 AS 1672/13.
  • Teilzeitstudium wegen Kinderbetreuung: Thüringer LSG, Beschluss vom 15. Januar 2007, L 7 AS 1130/06 ER.

Abweichende Entscheidung aus 2026: Leistungsausschluss bei Teilzeitstudium wegen Pflege

2026 wurde das Thema, ob bei einem Teilzeitstudium Anspruch auf Bürgergeld beziehungsweise Grundsicherung besteht, heiß diskutiert.

In der obergerichtlichen Rechtsprechung entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg 2026, dass ein Teilzeitstudium nach Reduktion aus individuellem Grund wie Angehörigenpflege dem Grunde nach BAföG-förderfähig bleibt und daher ein Bürgergeld-Ausschluss nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II greift (Beschluss vom 22.01.2026 – L 13 AS 161/26 ER-B).

Bei kurzzeitiger Pflege und Wegbruch der Mittel komme gegebenenfalls ein Härtefalldarlehen nach § 27 SGB II in Betracht.

Das Gericht bricht mit älterer Rechtsprechung, die bei Teilzeit den Leistungsausschluss verneinte, und folgt streng der Linie des BSG (Urteil vom 21.06.2023 – B 7 AS 11/22 R).

Muss man der neueren Rechtsprechung folgen?

Ich denke nein, denn im Sommer 2022 urteilte das Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, dass ein Teilzeitstudium keinen Leistungsausschluss nach dem SGB II begründet. Es bestehe kein Ausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II für das in Teilzeit absolvierte und damit nach § 2 Abs. 5 BAföG nicht förderfähige Studiensemester (Urteil vom 21.07.2022 – L 14 AS 189/21; Revision zum BSG zugelassen).

Auch das SG Bayreuth (Az. S 13 AS 453/21 ER, unveröffentlicht) hatte geurteilt, dass Teilzeitstudierende, die nicht nach dem BAföG förderungsfähig sind, Arbeitslosengeld II beanspruchen können.

Mein Rat für Betroffene: Gegen die Ablehnung vorgehen

Was, wenn Leistungen mit der Begründung verweigert werden, es bestehe ein Leistungsausschluss nach dem SGB II wegen des Teilzeitstudiums?

Hier muss man wirklich das Widerspruchsverfahren betreiben und bei Nichtabhilfe durch das Jobcenter ein Gerichtsverfahren betreiben.