Rente: Gnadensplitting fällt mit teuren Konsequenzen für viele Rentner weg

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Die Rente bleibt gleich, trotzdem verlangt das Finanzamt plötzlich mehrere Tausend Euro Einkommensteuer. Genau das kann Witwen und Witwern passieren, deren Ehepartner im Jahr 2024 gestorben ist. Seit dem 1. Januar 2026 greift für sie grundsätzlich wieder der normale Steuertarif für Alleinstehende.

Der steuerliche Splittingvorteil gilt nach einem Todesfall nicht dauerhaft. Im Todesjahr und im darauffolgenden Kalenderjahr kann er die Einkommensteuer erheblich senken. Danach endet die Vergünstigung automatisch. Wer sich darauf nicht vorbereitet, erfährt möglicherweise erst durch den Steuerbescheid für 2026, wie stark die Belastung gestiegen ist.

Das Gnadensplitting gilt nur im Jahr nach dem Todesfall

Im Todesjahr können Ehepartner unter den gesetzlichen Voraussetzungen noch gemeinsam veranlagt werden. Das Finanzamt behandelt die Ehe steuerlich damit grundsätzlich so, als hätte sie während des gesamten Kalenderjahres bestanden.

Im Kalenderjahr nach dem Tod greift das sogenannte Verwitwetensplitting. Umgangssprachlich wird diese Regelung häufig als Gnadensplitting bezeichnet. Das Finanzamt berechnet die Einkommensteuer weiterhin nach dem günstigeren Splittingtarif, obwohl nur noch der überlebende Ehepartner Einkommen erzielt.

Das Verwitwetensplitting gilt allerdings nur für das Kalenderjahr, das unmittelbar auf das Todesjahr folgt. Starb der Ehepartner im Jahr 2024, konnte der Splittingtarif noch für 2025 genutzt werden. Seit 2026 gilt grundsätzlich der normale Grundtarif für Alleinstehende.

Warum die Einkommensteuer trotz gleicher Rente steigt

Beim Splittingverfahren halbiert das Finanzamt das zu versteuernde Einkommen zunächst rechnerisch. Anschließend berechnet es die Steuer für diese Hälfte und verdoppelt das Ergebnis.

Dadurch wirkt sich der Grundfreibetrag faktisch doppelt aus. Der Grundfreibetrag beträgt 2026 insgesamt 12.348 Euro. Bei Anwendung des Splittingtarifs bleibt deshalb ein zu versteuerndes Einkommen von bis zu 24.696 Euro ohne tarifliche Einkommensteuer.

Nach dem Ende des Gnadensplittings entfällt diese Halbierung. Das Finanzamt besteuert das gesamte zu versteuernde Einkommen nach dem Grundtarif. Dadurch kann eine hohe Steuerforderung entstehen, obwohl die eigene Altersrente, die Witwenrente und eine mögliche Betriebsrente gegenüber dem Vorjahr nicht gestiegen sind.

Modellrechnung mit 1.600 Euro eigener Altersrente

Wie stark sich der Wechsel auswirken kann, zeigt das (fiktive) Beispiel der 71 Jahre alten Bärbel aus Lütterscheid. Ihr Ehemann Udo starb im Herbst 2024. Heidemarie erhält monatlich 1.600 Euro eigene Altersrente. Hinzu kommen 1.100 Euro Witwenrente und 600 Euro aus einer betrieblichen Hinterbliebenenversorgung.

Damit fließen ihr insgesamt 3.300 Euro brutto im Monat zu. Auf das gesamte Jahr gerechnet sind das 39.600 Euro. Diese Summe entspricht jedoch nicht dem zu versteuernden Einkommen, denn gesetzliche Renten werden abhängig vom jeweiligen Rentenbeginn nur teilweise besteuert.

Bärbels eigene Altersrente beträgt 19.200 Euro im Jahr. Bei einem angenommenen Besteuerungsanteil von 68 Prozent berücksichtigt das Finanzamt davon 13.056 Euro als steuerpflichtig.

Die Witwenrente beläuft sich auf jährlich 13.200 Euro. Bei dem in der Modellrechnung angenommenen Besteuerungsanteil von 70 Prozent sind davon 9.240 Euro steuerpflichtig. Die betriebliche Hinterbliebenenversorgung von jährlich 7.200 Euro fließt in diesem Beispiel vollständig in die Besteuerung ein.

Nach Abzug des Werbungskosten-Pauschbetrags, der berücksichtigten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie weiterer in der Modellrechnung angesetzter Abzüge verbleibt ein zu versteuerndes Einkommen von rund 24.647 Euro.

Mit Splittingtarif bleibt die Steuer bei null Euro

Würde für Bärbel weiterhin der Splittingtarif gelten, teilte das Finanzamt ihr zu versteuerndes Einkommen rechnerisch durch zwei. Die Hälfte von 24.647 Euro beträgt abgerundet 12.323 Euro.

Dieser Betrag liegt knapp unter dem Grundfreibetrag von 12.348 Euro. Die tarifliche Einkommensteuer betrüge deshalb weiterhin null Euro.

Genau dieser Vorteil endet für Bärbel 2026. Da Udo im Jahr 2024 gestorben ist, galt das Verwitwetensplitting nur noch für 2025.

Grundtarif führt zu 2.757 Euro Einkommensteuer

Beim Grundtarif halbiert das Finanzamt das Einkommen nicht mehr. Es berechnet die Steuer auf das gesamte zu versteuernde Einkommen von rund 24.647 Euro.

Nach der Einkommensteuerformel für 2026 ergibt sich daraus eine tarifliche Einkommensteuer von rund 2.757 Euro. Bärbel zahlt damit 2.757 Euro mehr als bei fortbestehendem Splittingtarif, obwohl sich ihre Renteneinkünfte nicht verändert haben.

Umgerechnet entspricht dies einer Belastung von knapp 230 Euro im Monat. Diesen Betrag müsste Bärbel zurücklegen, um eine spätere Steuernachzahlung gänzlich auszugleichen.

Es gilt bei der Berechnung immer der Einzelfall: Die tatsächliche Steuer hängt unter anderem ab vom Beginn der jeweiligen Renten, dem persönlichen Rentenfreibetrag, den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung, weiteren Einkünften und den absetzbaren Ausgaben.

Nicht jede Witwe muss 2.757 Euro nachzahlen

Das Ende des Gnadensplittings führt nicht automatisch bei allen Betroffenen zu einer Nachzahlung in dieser Höhe. Bei niedrigeren Einkünften kann die zusätzliche Steuer deutlich geringer ausfallen. Bleibt das zu versteuernde Einkommen innerhalb des Grundfreibetrags, entsteht auch nach dem Wechsel zum Grundtarif keine tarifliche Einkommensteuer.

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Entscheidend ist nicht allein die monatlich ausgezahlte Bruttorente. Das Finanzamt ermittelt zunächst, welche Teile der einzelnen Renten steuerpflichtig sind. Anschließend zieht es unter anderem anerkannte Vorsorgeaufwendungen, Pauschbeträge und weitere abzugsfähige Kosten ab.

Witwen und Witwer sollten deshalb nicht lediglich ihre Rentenzahlungen zusammenrechnen. Eine verlässliche Einschätzung setzt voraus, dass sie das voraussichtliche zu versteuernde Einkommen ermitteln.

Auch die günstige Steuerklasse III kann entfallen

Der Wechsel kann zusätzlich Menschen treffen, die neben ihren Renten noch Arbeitslohn oder lohnsteuerpflichtige Versorgungsbezüge erhalten. Verwitwete Arbeitnehmer dürfen die Steuerklasse III unter den gesetzlichen Voraussetzungen nur im Kalenderjahr nach dem Todesjahr behalten.

Starb der Ehepartner 2024, galt die Steuerklasse III damit noch für 2025. Seit 2026 erfolgt grundsätzlich die Einordnung in Steuerklasse I. Steuerklasse II kommt in Betracht, wenn die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende erfüllt sind.

Die Steuerklasse bestimmt lediglich, wie viel Steuer bereits während des Jahres einbehalten wird. Über die endgültige Einkommensteuer entscheidet erst die Veranlagung durch das Finanzamt. Ein geringer laufender Steuerabzug kann deshalb eine spätere Nachzahlung nach sich ziehen.

Die Nachzahlung wird häufig erst 2027 sichtbar

Die höhere Steuer betrifft die Einkünfte des Jahres 2026. Viele Betroffene erkennen die konkrete Belastung jedoch erst, wenn sie im Jahr 2027 ihre Steuererklärung abgeben und anschließend den Einkommensteuerbescheid erhalten.

Das Finanzamt kann neben der Nachzahlung zugleich Einkommensteuer-Vorauszahlungen für die folgenden Jahre festsetzen. Betroffene müssen dann nicht nur die rückständige Steuer begleichen, sondern zusätzlich Geld für die nächsten Vorauszahlungstermine bereithalten.

Wer 2024 verwitwet ist und mehrere Renten oder zusätzliche Einkünfte erhält, sollte seine voraussichtliche Steuer daher bereits 2026 berechnen lassen. Ansprechpartner sind Steuerberater und Lohnsteuerhilfevereine, soweit diese im jeweiligen Fall beraten dürfen.

Steuerrücklage schützt vor finanziellen Problemen

Ergibt die vorläufige Berechnung eine erwartete Steuer von 2.757 Euro, sollte Bärbel monatlich rund 230 Euro zurücklegen. Dadurch verteilt sie die Belastung über das gesamte Jahr und muss den Betrag nicht auf einmal aufbringen.

Bereits festgesetzte Einkommensteuer-Vorauszahlungen sollten ebenfalls überprüft werden. Beruhen sie noch auf der günstigeren steuerlichen Situation des Vorjahres, kann eine Anpassung notwendig werden.

Eine freiwillig höhere Vorauszahlung kann sinnvoll sein, wenn Betroffene eine hohe Nachforderung vermeiden möchten. Eine Herabsetzung kommt dagegen infrage, wenn das Finanzamt zu hohe Einkünfte zugrunde gelegt hat oder inzwischen zusätzliche abzugsfähige Aufwendungen entstanden sind.

Diese Ausgaben können die Steuer senken

In der Steuererklärung sollten Witwen und Witwer sämtliche abzugsfähigen Ausgaben angeben. Dazu gehören insbesondere Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, Spenden, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen.

Auch Krankheitskosten können sich auswirken, wenn sie die zumutbare Eigenbelastung überschreiten. Menschen mit einem anerkannten Grad der Behinderung sollten prüfen, ob ihnen ein Behinderten-Pauschbetrag zusteht.

Weitere steuerliche Entlastungen können sich aus außergewöhnlichen Belastungen, bestimmten Versicherungsbeiträgen oder Aufwendungen für eine Haushaltshilfe ergeben. Welche Beträge tatsächlich berücksichtigt werden, hängt von der persönlichen Situation ab.

Bei hoher Nachzahlung kann eine Stundung helfen

Kann eine Witwe oder ein Witwer die festgesetzte Steuer nicht fristgerecht bezahlen, kann beim Finanzamt eine Stundung beantragt werden. Das Finanzamt darf eine Forderung aufschieben, wenn die sofortige Zahlung eine erhebliche Härte bedeuten würde und der Steueranspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint.

Der Antrag sollte möglichst vor dem Fälligkeitstermin gestellt werden. Betroffene müssen ihre finanzielle Lage nachvollziehbar darstellen und sollten einen konkreten Vorschlag für eine Ratenzahlung unterbreiten.

Ein Anspruch auf Stundung besteht nicht automatisch. Das Finanzamt entscheidet anhand des Einzelfalls und kann zusätzliche Bedingungen stellen.

FAQ zum Gnadensplitting für Witwen und Witwer

Für wen endet das Gnadensplitting 2026?

Betroffen sind grundsätzlich Witwen und Witwer, deren Ehepartner im Jahr 2024 gestorben ist. Für sie galt das Verwitwetensplitting noch im Jahr 2025. Seit 2026 greift grundsätzlich der normale Grundtarif.

Ändert sich durch das Ende des Splittings die Witwenrente?

Nein. Die Höhe der Witwen- oder Witwerrente verändert sich dadurch nicht. Es ändert sich lediglich die Berechnung der Einkommensteuer.

Muss jede Witwe nach dem Tarifwechsel Steuern zahlen?

Nein. Ob Einkommensteuer entsteht, hängt vom zu versteuernden Einkommen ab. Bleibt dieses 2026 bei höchstens 12.348 Euro, fällt keine tarifliche Einkommensteuer an.

Quellen

Abgabenordnung, Paragraf 222, Einkommensteuergesetz, Paragrafen 26, 32a und 38b.