Eine Schwerbehinderte im Pflegeheim lebende Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Beschaffung einer Klimaanlage nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen.
Das gibt aktuell das Sozialgericht Mannheim mit Urteil vom 5. November 2024 – S 8 SO 2182/23 –,rechtskräftig – nicht veröffentlicht – bekannt.
Es handelt sich nicht um eine Erstausstattung
Den Antrag auf Förderung der Anschaffung einer Klimaanlage lehnte der zuständige Sozialhilfeträger ab. Es gebe zwar einen sozialhilferechtlichen Anspruch auf die Erstausstattung einer Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten, eine Klimaanlage sei jedoch kein Einrichtungsgegenstand oder ein Haushaltsgerät.
Klage vor dem Sozialgericht blieb erfolglos
Die 8. Kammer des Sozialgerichts Mannheim hat einen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen für die Anschaffung einer Klimaanlage abgelehnt.
Eine Klimaanlage sei kein wohnraumbezogener Gegenstand, der eine geordnete Haushaltsführung und ein an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes Wohnen ermögliche.
Soweit die Pflegeheimbewohnerin geltend gemacht habe, dass als Teil der Kosten der Unterkunft auch die Heizkosten übernommen würden und deshalb auch die Anschaffungskosten einer Klimaanlage übernahmefähig seien, hat sich die 8. Kammer des Sozialgerichts Mannheim dieser Argumentation nicht anschließen können.
Vermieter muss Heizung bereitstellen
Denn sozialhilferechtlich bestehe nur ein Anspruch auf Leistungen für die Heizkosten und im Rahmen eines Mietverhältnisses obliege es dem
Vermieter, die Wohnung mit einer Heizung auszustatten.
Fazit
1. Kosten einer Klimaanlage bezahlt das Sozialamt nicht für eine Pflegeheimbewohnerin.
2. Es handelt sich dabei nicht um eine Erstausstattung der Wohnung.
3. Für die Bereitstellung einer Heizung/ Klimanlage ist der Vermieter in die Pflicht zu nehmen.
Rechtstipp
LSG BW, Urt. v. 08.04.2024 – L 2 SO 264/24 – BSG, Beschluss vom 20.August 2024 , Az: B 8 SO 20/24 BH – Keine Bewilligung von Prozesskostenhilfe
Instandhaltungskosten zum Nachteil des Sozialamts ist sittenwidrig
Ein schwerbehinderter Sozialhilfeempfänger mit lebenslangem Wohnrecht in einer Dachgeschosswohnung bei seiner Schwester hat keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Klimaanlage als Kosten der Unterkunft, wenn der Vertrag mit seiner Schwester über die Instandhaltungskosten nur abgeschlossen wurde, die Kosten für die Instandhaltung der Wohnung mittelbar durch den Kläger auf die Sozialbehörde abzuwälzen. Der Vertrag ist sittenwidrig und damit nichtig nach § 138 Abs. 1 BGB.
Des weiteren wäre die Kostenübernahme der Heiz- und Klimaanlage nicht angemessen im Sinne des § 35 Abs. 1 SGB XII . Denn das Klimagerät diene ausschließlich der Verbesserung des Standards der Wohnung. Nach den regionalen Gegebenheiten gehöre eine Klimaanlage nicht zu den grundlegenden Bedürfnissen eines einfachen Wohnstandards.



