Pflegegeld wird von der Pflegeversicherung gezahlt, wenn Pflegebedรผrftige zuhause gepflegt werden โ meist von Angehรถrigen. Die kurze Antwort lautet: Man erhรคlt Pflegegeld so lange, wie eine hรคusliche Pflege tatsรคchlich gesichert ist, ein Pflegegrad (2 bis 5) besteht und keine gesetzlichen Ruhens- oder Kรผrzungsgrรผnde greifen.
Ab wann beginnt die Zahlung โ und wie lange lรคuft sie grundsรคtzlich?
Der Anspruch entsteht, sobald die Pflegekasse Leistungen bewilligt; gezahlt wird grundsรคtzlich ab dem Monat der Antragstellung. Fรผr den ersten, nicht vollen Monat wird das Pflegegeld zeitanteilig auf Basis eines fiktiven 30-Tage-Monats berechnet.
In der Praxis heiรt das: Wer etwa am 20. eines Monats erstmals Anspruch hat, erhรคlt fรผr diesen Monat ein anteiliges Pflegegeld.
Voraussetzung fรผr den fortlaufenden Bezug ist, dass die hรคusliche Pflege โin geeigneter Weiseโ sichergestellt ist und ein Pflegegrad 2 bis 5 vorliegt. Fรผr 2025 gelten folgende monatliche Betrรคge: Pflegegrad 2: 347 โฌ, Pflegegrad 3: 599 โฌ, Pflegegrad 4: 800 โฌ, Pflegegrad 5: 990 โฌ.
Pflicht-Beratung: Warum verpasste Termine Geld kosten kรถnnen
Wer ausschlieรlich Pflegegeld erhรคlt, muss regelmรครig Beratungsbesuche abrufen: bei Pflegegrad 2 und 3 halbjรคhrlich, bei Pflegegrad 4 und 5 vierteljรคhrlich.
Werden diese Einsรคtze nicht wahrgenommen, kann die Pflegekasse das Pflegegeld โangemessenโ kรผrzen und im Wiederholungsfall entziehen. Damit ist die Beratung faktisch eine Voraussetzung fรผr den dauerhaften Bezug.
Krankenhaus, Reha, hรคusliche Krankenpflege: Die 28-Tage-Regel
Bei einer vollstationรคren Krankenhausbehandlung, einer stationรคren Reha oder bei hรคuslicher Krankenpflege mit Leistungen, die den ambulanten Pflegesachleistungen entsprechen, wird Pflegegeld maximal 28 aufeinanderfolgende Tage weitergezahlt.
Ab dem 29. Tag ruht der Anspruch โ er lebt mit der Rรผckkehr in die hรคusliche Pflege wieder auf. Fรผr die Fristberechnung zรคhlt der Aufnahmetag mit, der Entlasstag nicht.
Kurzzeit- und Verhinderungspflege: Weiterzahlung in halber Hรถhe
Wer vorรผbergehend Kurzzeitpflege nutzt oder eine Ersatzpflegeperson die hรคusliche Pflege รผbernimmt (Verhinderungspflege), erhรคlt das bisherige Pflegegeld in halber Hรถhe weiter.
Das gilt bei Kurzzeitpflege fรผr bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr und bei Verhinderungspflege fรผr bis zu sechs Wochen pro Kalenderjahr. Nach dem Ende der Maรnahme flieรt das Pflegegeld wieder in voller Hรถhe.
Tages- und Nachtpflege: Keine Anrechnung auf das Pflegegeld
Teilstationรคre Leistungen โ also Tages- oder Nachtpflege โ mindern das Pflegegeld nicht. Sie kรถnnen zusรคtzlich zu ambulanten Pflegesachleistungen und/oder (anteiligem) Pflegegeld genutzt werden, ohne dass diese Ansprรผche gekรผrzt werden. Das stรคrkt die Kombination aus Angehรถrigenpflege und professioneller Entlastung.
Kombinationsleistung: Wenn Pflegedienst und Angehรถrige zusammenarbeiten
Wird die ambulante Pflegesachleistung nur teilweise ausgeschรถpft, besteht daneben Anspruch auf anteiliges Pflegegeld. Dieses wird exakt um den prozentualen Anteil gekรผrzt, in dem Sachleistungen genutzt wurden; die gewรคhlte Aufteilung ist jeweils fรผr sechs Monate verbindlich. Beispiel: Wer 30 % der Sachleistungen nutzt, erhรคlt 70 % des Pflegegelds.
Aufenthalt im Ausland: Sechs-Wochen-Regel und EU-Sonderfall
Bei einem vorรผbergehenden Auslandsaufenthalt wird Pflegegeld bis zu sechs Wochen pro Kalenderjahr weitergezahlt, wenn die Pflege sichergestellt ist. Bei Aufenthalten innerhalb der EU, des EWR oder der Schweiz greift eine Sonderregel: Der Anspruch auf (anteiliges) Pflegegeld ruht dort nicht โ relevant insbesondere bei lรคngeren Auslandsaufenthalten. Vor Reiseantritt empfiehlt sich die Abstimmung mit der Pflegekasse.
Pflegeheim: Kein Pflegegeld bei vollstationรคrer Dauerpflege
Wer dauerhaft in einer vollstationรคren Pflegeeinrichtung lebt, erhรคlt kein Pflegegeld; hier รผbernimmt die Pflegeversicherung stattdessen pauschale Leistungsbetrรคge fรผr die pflegebedingten Aufwendungen nach ยง 43 SGB XI. Das Pflegegeld ist eine Leistung der hรคuslichen Pflege und wird wรคhrend vollstationรคrer Versorgung nicht gezahlt.
Ende der Zahlung: Was bei einem Todesfall gilt
Stirbt die pflegebedรผrftige Person, wird das Pflegegeld bis zum Ende des Kalendermonats gezahlt, in dem der Todesfall eingetreten ist. รberzahlungen fรผr Folgemonate muss die Kasse korrigieren.
Fazit: So lange, wie hรคusliche Pflege besteht โ mit klaren Grenzen
Pflegegeld ist zeitlich nicht โbefristetโ, sondern knรผpft an die tatsรคchliche hรคusliche Pflege, den bestehenden Pflegegrad und die Einhaltung gesetzlicher Rahmenbedingungen.
Es beginnt mit dem Monat der Antragstellung (anfangs ggf. anteilig), ruht ab Tag 29 eines durchgehenden Krankenhaus-/Reha- oder entsprechenden Behandlungspflege-Zeitraums, wird bei Kurzzeit- bzw. Verhinderungspflege in halber Hรถhe fortgezahlt und bleibt bei Tages-/Nachtpflege ungekรผrzt.
Im Ausland gilt grundsรคtzlich die Sechs-Wochen-Grenze, innerhalb der EU/EWR/CH bestehen erweiterte Ansprรผche. Endpunkt ist regelmรครig das Monatsende des Todes. Wer die verpflichtenden Beratungen verpasst, riskiert Kรผrzungen โ wer die Regeln kennt, sichert den dauerhaften Bezug.
Hinweis auf aktuelle Betrรคge (Stand: 17. Oktober 2025): Das Pflegegeld wurde zum 1. Januar 2025 um 4,5 % angehoben und betrรคgt nun 347/599/800/990 โฌ (Pflegegrade 2โ5).




