Sozialhilfe: Keine höheren Mietkosten trotz Untermiete – Gericht bleibt beim Kopfteilprinzip

Gegen-Hartz bei Google hinzufügen

Eine Rentnerin mit voller Erwerbsminderungsrente wollte in der Grundsicherung rückwirkend mehr Kosten der Unterkunft durchsetzen. Ihr Argument: Der Sohn habe nur selten in der Wohnung gewohnt und habe deshalb nur 100 Euro Untermiete gezahlt – also dürften der Mutter nicht pauschal nur 50 Prozent der Miete angerechnet werden.

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat das abgelehnt und das Kopfteilprinzip bestätigt: Wer eine Wohnung mitnutzt, löst grundsätzlich einen kopfteiligen Unterkunftsbedarf aus – unabhängig davon, wie oft er tatsächlich „da“ ist. (Landessozialgericht NRW, Urteil vom 25.09.2025, L 9 SO 335/24)

Der konkrete Fall: Rente wegen Erwerbsminderung, Grundsicherung – und Streit um die volle Miete

Die Klägerin bezieht eine Rente wegen voller Erwerbsminderung und erhält ergänzend Grundsicherung nach dem SGB XI (Sozialhilfe)I. Sie wohnte im streitigen Zeitraum Januar 2020 bis September 2021 in einer 3,5-Zimmer-Wohnung mit 70,51 qm. Die laufenden Kosten lagen insgesamt bei 546,89 Euro monatlich: Grundmiete 347,81 Euro, Betriebskosten-Vorauszahlung 145 Euro, Heizkosten-Vorauszahlung 54,08 Euro.

In dieser Wohnung lebte auch ihr volljähriger Sohn. Genau das war der Knackpunkt: Die Behörde berücksichtigte in den Bewilligungsbescheiden für 2020 und 2021 nur die Hälfte der Unterkunftskosten – also nach dem Kopfteilprinzip.

Erst als der Sohn zum 30.09.2021 auszog, beantragte die Klägerin ab 01.10.2021 die vollständige Übernahme der Unterkunftskosten. Das wurde dann auch bewilligt – jetzt war sie alleinige Nutzerin der Wohnung.

Rückwirkend mehr Geld: Der Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X

Nach dem Auszug des Sohnes wollte die Klägerin mehr: Sie beantragte im Dezember 2021 die Rücknahme der alten Bewilligungen nach § 44 SGB X (Überprüfung rechtswidriger Bescheide) für die Zeit 01.01.2020 bis 30.09.2021.

Ihre Begründung: Es habe ein Untermietverhältnis mit dem Sohn bestanden. Er sei „meist bei seiner Freundin“ gewesen, habe nur „ein kleines Zimmer“ genutzt und habe daher nur 100 Euro monatlich (angeblich überwiegend bar) gezahlt. Der Sohn bestätigte das später in Bescheinigungen und sprach von einem mündlichen Mietvertrag.

Die Behörde lehnte ab: Es bleibe beim Kopfteilprinzip. Der Widerspruch blieb ebenfalls erfolglos. Das Sozialgericht wies die Klage ab – und das LSG NRW bestätigte diese Entscheidung.

Kopfteilprinzip bei den Kosten der Unterkunft: Was das bedeutet

Wenn mehrere Personen eine Wohnung nutzen, werden die Kosten für Unterkunft und Heizung in der Grundsicherung grundsätzlich gleichmäßig nach Köpfen verteilt. Es geht dabei um eine typisierende Verwaltungsregel: Wer mitwohnt, soll einen Kopfteil am Wohnbedarf haben – unabhängig davon,

  • ob er im Mietvertrag steht,
  • ob er häufig oder selten dort ist,
  • oder ob sein Schwerpunkt des Lebens anderswo liegt.

Das Gericht betont: Für das Kopfteilprinzip reicht es, dass eine Person die Wohnung regelmäßig zu Wohnzwecken mitnutzt. Dann wird dort das Grundbedürfnis Wohnen zumindest zeitweise gedeckt – und der Anteil an den Wohnkosten ist grundsätzlich selbst aufzubringen (aus eigenem Einkommen/Vermögen oder aus eigenen Leistungen). Grundsicherung soll nicht dazu führen, dass ein Dritter kostenlos wohnt.

Warum die Klägerin trotz Untermiet-Argument scheiterte

Die Klägerin wollte eine Ausnahme: Nicht 50/50, sondern eine andere Verteilung – weil der Sohn angeblich nur wenig wohnte und nur 100 Euro zahlte.

Das LSG NRW hat das aus zwei zentralen Gründen zurückgewiesen:

Erstens: Seltene Nutzung ist kein Ausnahmegrund. Selbst wenn der Sohn oft bei der Freundin war, rechtfertigt das keine Abweichung. Das Gericht sagt ausdrücklich: Eine eingeschränkte Nutzungsintensität ist rechtlich unerheblich – entscheidend ist, dass die Wohnung als Wohnmöglichkeit mitgenutzt wird.

Zweitens: Der Verweis auf „kleines Zimmer“ half nicht. Denn nach dem Vortrag der Klägerin war der maßgebliche Grund für die niedrige Beteiligung nicht eine klare räumliche Aufteilung der Wohnung wie in einer echten WG, sondern die Behauptung: Der Sohn sei fast nie da. Genau diese zeitliche Argumentation trägt nach der Rechtsprechung nicht.

Newsletter zu Bürgergeld, Rente, Schwerbehinderung & Co.

Newsletter

100 % spam-frei • jederzeit abbestellbar

Warum § 42a Abs. 4 Satz 2 SGB XII hier nicht passt

Manche Fälle erlauben tatsächlich, von der Kopfteil-Logik abzuweichen – etwa wenn eine leistungsberechtigte Person nur für bestimmte Räume aufgrund eines Mietvertrags zahlen muss (klassisch: ein behinderter Erwachsener mietet ein Zimmer im Elternhaushalt).

Hier war die Klägerin aber Hauptmieterin und schuldete dem Vermieter die gesamte Miete. Der Sohn war nicht derjenige, der als leistungsberechtigte Person nur einen Teil der Wohnung gemietet hätte. Deshalb passte diese gesetzliche Ausnahme nicht.

„Untermiete“ in der Familie: Warum das Gericht trotzdem nicht umrechnet

Das Gericht geht noch einen Schritt: Selbst wenn man zugunsten der Klägerin unterstellt, dass es einen mündlichen Untermietvertrag gab – es ändert rechtlich nichts, weil hier keine WG-typische Aufteilung mit klaren, objektiven Kriterien im Vordergrund stand, sondern die Behauptung einer selteneren Anwesenheit.

Wichtig für die Praxis: Die Klägerin wollte in der Berufung weitere Beweise anbieten (eine Bekannte sollte Barzahlungen bestätigen). Das LSG NRW hat das als nicht entscheidungserheblich angesehen, weil selbst ein Beweis über Barzahlungen nichts daran ändern würde, dass die behauptete Begründung („fast nie da“) keine Ausnahme vom Kopfteilprinzip schafft.

Was das Urteil für Betroffene in der Grundsicherung bedeutet

Wer in der Grundsicherung lebt und mit einer weiteren Person zusammenwohnt, muss damit rechnen, dass die Unterkunftskosten grundsätzlich pro Kopf gerechnet werden – auch wenn Mitbewohner zeitweise woanders übernachten.

Wenn Sie eine abweichende Kostenverteilung erreichen wollen, muss es um mehr gehen als „der andere ist selten da“. In der Praxis braucht es typischerweise eine objektiv nachvollziehbare, rechtlich belastbare Konstellation, die nicht auf bloßer Nutzungsintensität beruht – und die zum gesetzlichen Rahmen passt.

FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten

Wann darf das Sozialamt die Miete nach Köpfen teilen?

Wenn mehrere Personen eine Wohnung nutzen, werden Unterkunft und Heizung in der Grundsicherung grundsätzlich nach dem Kopfteilprinzip verteilt. Maßgeblich ist die Mitnutzung zu Wohnzwecken – nicht, wer im Mietvertrag steht oder wie oft jemand zu Hause ist.

Reicht es aus, wenn ein Mitbewohner meist woanders schläft?

Nein. Eine seltenere Anwesenheit oder ein anderer Lebensmittelpunkt rechtfertigt nach der Rechtsprechung keine Abweichung. Wer die Wohnung weiterhin als Wohnmöglichkeit mitnutzt, bleibt grundsätzlich beim Kopfanteil.

Hilft ein mündlicher Untermietvertrag zwischen Mutter und Sohn?

Nicht automatisch. Entscheidend ist, ob die Situation rechtlich überhaupt eine Ausnahme vom Kopfteilprinzip trägt. Wenn die niedrigere Beteiligung vor allem mit „selten da“ begründet wird, hilft ein Untermiet-Argument regelmäßig nicht.

Kann § 42a Abs. 4 Satz 2 SGB XII eine Ausnahme schaffen?

Ja, aber nur in passenden Fällen: etwa wenn die leistungsberechtigte Person selbst nur für bestimmte Räume aufgrund einer mietvertraglichen Vereinbarung zahlungspflichtig ist. Bei einer Hauptmieterin, die die gesamte Miete schuldet, greift diese Ausnahme typischerweise nicht.

Bringt es etwas, Barzahlungen als Beweis nachzureichen?

Nur, wenn der Beweis für die rechtliche Frage relevant ist. In diesem Urteil war selbst ein Nachweis über Barzahlungen nicht entscheidend, weil die behauptete Begründung („fast nie da“) keine Ausnahme vom Kopfteilprinzip begründet.

Fazit: „Untermiete“ und seltene Nutzung ändern nichts – Kopfteilprinzip bleibt Standard

Das LSG NRW macht deutlich: In der Grundsicherung zählt bei den Unterkunftskosten die Mitnutzung der Wohnung, nicht das subjektive Gefühl von „der war doch kaum da“ und auch nicht, ob intern weniger gezahlt wurde.

Wer rückwirkend mehr Unterkunftskosten will, braucht einen rechtlich tragfähigen Ausnahmefall – sonst bleibt es bei der pauschalen, verwaltungspraktischen Lösung: Aufteilung nach Köpfen.