Menschen in der Grundsicherung bei Erwerbsminderung dürfen nicht einfach auf zu niedrige Unterkunftskosten verwiesen werden, wenn das zugrunde gelegte Mietkonzept des Sozialhilfeträgers fehlerhaft ist. Genau das hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen klargestellt und einer Betroffenen für einen längeren Zeitraum höhere Leistungen zugesprochen. (L 8 SO 193/13)
Die Frage des Verfahrens war, wie hoch die angemessenen Kosten der Unterkunft im Stadtgebiet Hildesheim anzusetzen sind. Das Gericht machte deutlich, dass ein Sozialamt bei der Ermittlung der Mietobergrenzen zwar einen gewissen Spielraum hat, das Konzept aber schlüssig, nachvollziehbar und methodisch tragfähig sein muss.
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Grundsicherung bei Erwerbsminderung: Darum ging es vor Gericht
Die Klägerin war dauerhaft voll erwerbsgemindert und bezog Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII. Sie lebte in einer rund 45 Quadratmeter großen Zweizimmerwohnung in Hildesheim und erhielt neben ihrer Witwenrente ergänzende Sozialhilfe.
Der beklagte Sozialhilfeträger hielt ihre Unterkunftskosten teilweise für unangemessen und setzte deshalb nur abgesenkte Beträge an. Dagegen klagte die Betroffene, weil sie der Auffassung war, dass die tatsächlichen Wohnkosten oder zumindest höhere Unterkunftskosten berücksichtigt werden müssten.
Unterkunftskosten im SGB XII: Wann die Miete als angemessen gilt
Nach dem Sozialhilferecht werden die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung grundsätzlich übernommen, soweit diese angemessen sind. Ist die Miete nach Auffassung des Trägers zu hoch, darf er die Leistungen aber nicht sofort kürzen, sondern muss zunächst ein rechtmäßiges Kostensenkungsverfahren durchführen.
Dabei kommt es nicht nur auf abstrakte Grenzwerte an, sondern auch darauf, ob ein Umzug überhaupt möglich und zumutbar ist. Im Fall der Klägerin sah das Gericht zwar keine Unzumutbarkeit eines Umzugs aus gesundheitlichen oder sozialen Gründen, trotzdem durfte der Träger die Unterkunftskosten nicht auf Basis eines fehlerhaften Konzepts kürzen.
Angemessene Miete: Warum das Konzept des Sozialamts nicht schlüssig war
Das Landessozialgericht hat das vom Beklagten verwendete Konzept zur Ermittlung angemessener Unterkunftskosten im Stadtgebiet Hildesheim nicht als schlüssig anerkannt. Zwar durfte der Träger grundsätzlich ein eigenes Konzept entwickeln, doch dieses muss nachvollziehbar, repräsentativ und methodisch tragfähig sein.
Genau daran fehlte es hier nach Auffassung des Gerichts. Die Datenerhebung beruhte im Kern auf öffentlich zugänglichen Wohnungsangeboten, also vor allem auf Angebotsmieten, und bildete damit den tatsächlichen Wohnungsmarkt nicht ausreichend realitätsnah ab.
Unterkunftskosten in der Grundsicherung: Angebotsmieten allein reichen nicht aus
Besonders deutlich kritisierte das Gericht, dass der Träger im Wesentlichen nur Neuvertrags- beziehungsweise Angebotsmieten berücksichtigt hatte. Für ein schlüssiges Konzept reicht das nach der Rechtsprechung regelmäßig nicht aus, weil auch Bestandsmieten in die Bewertung einfließen müssen.
Gerade Bestandsmieten sind wichtig, weil sie den tatsächlich vorhandenen preisgünstigen Wohnraum besser abbilden. Wer nur auf Inserate und neue Angebote schaut, erfasst nicht zuverlässig, zu welchen Bedingungen Menschen tatsächlich wohnen und welche Wohnungen im unteren Preissegment dauerhaft verfügbar sind.
Wohngeldtabelle als Ersatz: So berechnete das Gericht die angemessene Miete
Weil das Konzept des Beklagten nicht tragfähig war und keine ausreichenden anderen Erkenntnisquellen vorlagen, griff das Gericht auf die Werte der Wohngeldtabelle zurück. Zusätzlich setzte es einen Sicherheitszuschlag von zehn Prozent an, wie es in solchen Fällen die Rechtsprechung vorsieht.
Für die Klägerin ergab sich daraus eine angemessene Bruttokaltmiete von 363 Euro monatlich. Dieser Wert lag über dem, was der Sozialhilfeträger zuvor anerkannt hatte, sodass sich für mehrere Monate ein Anspruch auf höhere Leistungen ergab.
Heizkosten in der Grundsicherung: Diese Kosten musste das Sozialamt übernehmen
Auch bei den Heizkosten bekam die Klägerin teilweise Recht. Das Gericht stellte klar, dass der Träger im konkreten Fall kein ordnungsgemäßes Kostensenkungsverfahren in Bezug auf die Heizkosten durchgeführt hatte.
Deshalb mussten die tatsächlichen Heizkosten berücksichtigt werden. Für die Zeit bis Ende 2010 war lediglich der Warmwasseranteil herauszurechnen, weil dieser damals noch aus dem Regelbedarf zu decken war. Ab 2011 waren die Heizkosten einschließlich zentraler Warmwasserbereitung in tatsächlicher Höhe zu übernehmen, soweit keine wirksame Absenkung erfolgt war.
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Einkommensanrechnung bei Grundsicherung: So wirkte sich das Guthaben aus
Die Klägerin musste sich allerdings nicht nur ihre Witwenrente anrechnen lassen, sondern auch ein Guthaben aus einer Energieabrechnung. Dieses Guthaben durfte aber nicht vollständig als Einkommen berücksichtigt werden, weil ein Teil auf Kosten beruhte, die sie selbst getragen hatte.
Das Gericht prüfte deshalb genau, welche Unterkunfts- und Heizkosten in dem betroffenen Zeitraum tatsächlich sozialhilferechtlich berücksichtigt worden waren und welcher Teil des Guthabens auf vom Träger finanzierte Aufwendungen entfiel. Nur dieser Anteil durfte am Ende als Einkommen angerechnet werden.
Urteil zur Grundsicherung: Deshalb bekam die Klägerin eine Nachzahlung
Am Ende sprach das Landessozialgericht der Klägerin für den Zeitraum von Juni bis Oktober 2010 sowie von Dezember 2010 bis Oktober 2011 weitere Leistungen zu. Der Beklagte musste damit einen Teil der zuvor abgelehnten Unterkunftskosten nachzahlen.
Die Richter machten zugleich deutlich, dass Sozialhilfeträger bei der Festlegung von Mietobergrenzen zwar Methodenfreiheit haben, diese aber gerichtlich überprüfbar bleibt. Ein Konzept muss schlüssig sein und die Existenzsicherung im Bereich Wohnen tatsächlich gewährleisten, sonst darf es nicht zulasten von Leistungsberechtigten angewendet werden.
Was das Urteil für Leistungsbezieher wichtig macht
Die Entscheidung ist für viele Menschen in der Grundsicherung bedeutsam, weil fehlerhafte Mietkonzepte in der Praxis immer wieder zu zu niedrigen Leistungen führen. Gerade ältere oder dauerhaft erwerbsgeminderte Menschen trifft das besonders hart, wenn sie die Differenz aus dem Regelbedarf ausgleichen sollen.
Das Urteil zeigt, dass Betroffene Kürzungen bei Unterkunftskosten nicht einfach hinnehmen müssen. Wenn das Konzept des Sozialamts methodische Schwächen hat oder den realen Wohnungsmarkt nicht ausreichend abbildet, kann sich ein Widerspruch oder eine Klage lohnen.
FAQ: Wichtige Fragen zu Unterkunftskosten in der Grundsicherung
Wann darf das Sozialamt die Miete kürzen?
Nur wenn die Unterkunftskosten unangemessen hoch sind und der Träger die Betroffenen zuvor ordnungsgemäß zur Kostensenkung aufgefordert hat. Außerdem muss die zugrunde gelegte Mietobergrenze auf einem schlüssigen Konzept beruhen.
Reichen Wohnungsangebote aus Zeitungen und Internet für ein Mietkonzept aus?
Nein, in der Regel nicht allein. Nach der Rechtsprechung müssen auch Bestandsmieten berücksichtigt werden, weil nur so der tatsächliche Wohnungsmarkt realistisch abgebildet wird.
Was passiert, wenn das Konzept des Sozialamts fehlerhaft ist?
Dann kann das Gericht die Unterkunftskosten nicht auf dieses Konzept stützen. Stattdessen wird häufig auf die Werte der Wohngeldtabelle zuzüglich Sicherheitszuschlag zurückgegriffen.
Müssen auch tatsächliche Heizkosten übernommen werden?
Ja, wenn keine wirksame Kostensenkungsaufforderung für Heizkosten erfolgt ist oder die tatsächlichen Kosten nicht wirksam abgesenkt wurden. Entscheidend ist immer der konkrete Einzelfall.
Kann ein Energie-Guthaben die Grundsicherung mindern?
Ja, aber nur soweit das Guthaben auf Kosten entfällt, die zuvor vom Sozialhilfeträger übernommen wurden. Anteile, die die leistungsberechtigte Person selbst getragen hat, dürfen nicht voll angerechnet werden.
Fazit: Sozialamt darf Unterkunftskosten nicht mit fehlerhaftem Konzept kürzen
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat klargestellt, dass die Grundsicherung bei Erwerbsminderung nicht auf Basis eines unschlüssigen Mietkonzepts gekürzt werden darf. Wer seine Unterkunftskosten nicht aus dem Regelsatz bestreiten kann, hat Anspruch auf eine rechtmäßige und nachvollziehbare Prüfung.
Für Betroffene bedeutet das: Nicht jede Kostensenkungsaufforderung und nicht jede Mietobergrenze ist rechtmäßig. Wenn ein Sozialhilfeträger nur mit unzureichenden Angebotsmieten arbeitet und den tatsächlichen Wohnungsmarkt nicht sauber erfasst, können höhere Leistungen durchgesetzt werden.




