Seit dem 1. Juli 2026 begrenzt § 22 SGB II die Anerkennung besonders hoher Unterkunftskosten. Doch die ersten Gerichte stellen klar: Die neue 150-Prozent-Grenze ist kein Freibrief für eine pauschale Mietkürzung. Entscheidend sind die Karenzzeit, die persönliche Wohnsituation und ein bereits erlassener Bewilligungsbescheid.
334,65 Euro weniger im Monat: So stark wollte ein Jobcenter die anerkannten Unterkunftskosten eines alleinstehenden Leistungsbeziehers kürzen. Das Sozialgericht Duisburg stoppte die Kürzung im Eilverfahren. Der Mann hatte intensiv, aber erfolglos nach einer günstigeren Wohnung gesucht.
Auch das Landessozialgericht Schleswig-Holstein und das Sozialgericht Hamburg haben Jobcentern in Eilverfahren Grenzen aufgezeigt. Für Betroffene ergeben sich daraus wichtige Argumente gegen vorschnelle Kürzungen.
Wichtig ist: Die Beschlüsse sind Einzelfallentscheidungen im vorläufigen Rechtsschutz. Eine abschließende Klärung durch das Bundessozialgericht gibt es noch nicht. Dennoch dürfen Jobcenter die individuelle Situation nicht einfach ausblenden.
Was gilt seit dem 1. Juli 2026 für die Miete?
Die einjährige Karenzzeit für die Unterkunftskosten besteht weiterhin. In diesem ersten Jahr werden die tatsächlichen Aufwendungen grundsätzlich anerkannt, ohne dass das Jobcenter die übliche Angemessenheit prüft.
Neu ist jedoch § 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II: Unterkunftskosten werden grundsätzlich nicht anerkannt, soweit sie mehr als das Eineinhalbfache der örtlichen, abstrakten Angemessenheitsgrenze betragen. Beträgt der kommunale Richtwert beispielsweise 600 Euro, liegt die neue Schwelle bei 900 Euro.
Die Regel betrifft die Unterkunftskosten. Heizkosten werden gesondert auf ihre Angemessenheit geprüft.
Auch oberhalb der 150-Prozent-Grenze lässt das Gesetz Ausnahmen zu. Während der Karenzzeit können nach § 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II höhere Kosten berücksichtigt werden, wenn sie im Einzelfall unabweisbar sind oder bei einer Bedarfsgemeinschaft mit Kindern anfallen.
Nach Ablauf der Karenzzeit greift § 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II. Danach sind unangemessen hohe Kosten weiter anzuerkennen, solange eine Kostensenkung nicht möglich oder nicht zumutbar ist – in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.
Genau an diesem Verhältnis zwischen der 150-Prozent-Grenze und der individuellen Schutzregel entzündet sich der aktuelle Streit.
Warum das Sozialgericht Duisburg eine Kürzung um 334,65 Euro stoppte
Der Antragsteller lebte nach der Trennung von seiner Frau und dem Auszug der Kinder allein in einer 130 Quadratmeter großen Wohnung. Seine Bruttokaltmiete betrug 984,90 Euro. Das Jobcenter hielt für eine Person höchstens 650,25 Euro für berücksichtigungsfähig und kürzte die Leistung deshalb um monatlich 334,65 Euro.
Dabei hatte der Mann intensive und erfolglose Bemühungen um eine günstigere Wohnung nachgewiesen. Außerdem hatte das Jobcenter die tatsächlichen Unterkunftskosten zuvor noch bis November 2026 bewilligt.
Die 42. Kammer des Sozialgerichts Duisburg hielt den Änderungsbescheid für offensichtlich rechtswidrig und ordnete die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs an. Für Juli musste das Jobcenter die einbehaltenen 334,65 Euro vorläufig auszahlen.
Das Gericht stützte seine Entscheidung vor allem auf § 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II. Diese Vorschrift gilt nach Auffassung der Kammer trotz der neuen 150-Prozent-Regel weiter. Satz 6 weicht seinem Wortlaut nach nur von den Sätzen 1 bis 3 ab – nicht von Satz 9.
Kann ein Leistungsberechtigter trotz belegter Bemühungen keine günstigere Wohnung finden oder ist eine Kostensenkung aus anderen Gründen unmöglich oder unzumutbar, darf das Jobcenter die Grenze nach dieser Auslegung nicht starr anwenden. Eine Deckelung ohne Rücksicht auf den individuellen Unterkunftsbedarf hält die Kammer zudem für verfassungsrechtlich problematisch.
Der Beschluss zeigt zugleich, dass die Rechtslage umstritten ist: Die Bundesregierung wollte die Höchstgrenze nach den Gesetzesmaterialien auch während einer Kostensenkungsfrist anwenden. Der Bundesrat hatte dagegen bereits im Gesetzgebungsverfahren gewarnt, dass sich ein solcher Ausschluss der individuellen Übergangsregel aus dem Wortlaut nicht ergebe. Das Sozialgericht Duisburg folgt nun der engeren Auslegung des Gesetzestextes.
Landessozialgericht schützt Karenzzeit und unabweisbare Wohnkosten
Auch das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht stoppte im Eilverfahren eine Kürzung, die die berücksichtigten Unterkunftskosten nahezu halbiert hätte. Der Fall betraf eine bereits vor dem 1. Juli 2026 begonnene Karenzzeit und die Frage, ob höhere tatsächliche Kosten vorläufig weiterzuzahlen waren.
Der Senat hob die überragende Bedeutung der Wohnung für die Sicherung des Existenzminimums hervor. Sind höhere Aufwendungen im konkreten Fall unabweisbar, kann sich der Entscheidungsspielraum des Jobcenters nach Auffassung des Gerichts regelmäßig auf null reduzieren. Dann besteht ein Anspruch auf eine positive Entscheidung und nicht nur auf eine beliebige Ermessensprüfung.
Für Betroffene bedeutet das: Es genügt nicht, lediglich auf eine hohe Miete hinzuweisen. Sie müssen darlegen und möglichst belegen, weshalb die Kosten derzeit nicht gesenkt werden können. Bei bereits laufender Karenzzeit und einer vorherigen Bewilligung können zusätzlich Vertrauensschutzgesichtspunkte ins Gewicht fallen.
Ein bestehender Bewilligungsbescheid verschwindet nicht automatisch
Eine weitere Schutzlinie betrifft bereits erlassene Bescheide. Eine Gesetzesänderung macht eine laufende Bewilligung nicht von selbst unwirksam. Das Jobcenter benötigt einen förmlichen Änderungs- oder Aufhebungsbescheid und muss die dafür geltenden Vorschriften einhalten.
Dabei kann entscheidend sein, ob § 45 oder § 48 SGB X einschlägig ist. § 45 SGB X betrifft grundsätzlich einen begünstigenden Bescheid, der schon bei seinem Erlass rechtswidrig war. § 48 SGB X regelt dagegen die Aufhebung eines Dauerverwaltungsakts, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse erst später wesentlich geändert haben.
Auf einen Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 31. Juli 2026 verweist auch das Sozialgericht Duisburg. Danach führt die neue Rechtslage bei einer möglichen Anwendung von § 45 SGB X nicht automatisch dazu, dass das Jobcenter überhaupt keinen Ermessensspielraum mehr hat. Datum, Bekanntgabe und Bewilligungszeitraum des alten Bescheids können deshalb entscheidend sein.
Das bedeutet jedoch keinen pauschalen Bestandsschutz für jeden alten Bescheid. Das Jobcenter muss vielmehr erklären, auf welcher Vorschrift die Änderung beruht, deren Voraussetzungen prüfen und ein vorgeschriebenes Ermessen tatsächlich ausüben.
Diese Nachweise können eine Mietkürzung verhindern
Wer geltend machen will, dass eine Kostensenkung nicht möglich, nicht zumutbar oder die höhere Miete unabweisbar ist, sollte Belege sammeln. Besonders wichtig sind:
ein Suchprotokoll mit Datum, Wohnungsportal, Miethöhe und Ergebnis jeder Anfrage,
gespeicherte Wohnungsanzeigen und Absagen von Vermietern,
Nachweise über erfolglose Bewerbungen wegen negativer Schufa-Einträge, fehlender Barrierefreiheit oder anderer Hindernisse,
schriftliche Anfragen an den Vermieter zu einer Mietsenkung oder Untervermietung,
ärztliche Bescheinigungen, die konkret erklären, weshalb ein Umzug derzeit unzumutbar ist,
Nachweise über Pflege, Behinderung, Schulbesuch der Kinder, Umgangsrecht oder eine notwendige Nähe zu Hilfspersonen,
der bisherige Bewilligungsbescheid, der Änderungsbescheid und der Umschlag beziehungsweise Zustellnachweis.
Allgemeine Behauptungen reichen häufig nicht. Je genauer die erfolglose Wohnungssuche und die persönlichen Hinderungsgründe dokumentiert sind, desto eher muss sich das Jobcenter mit dem Einzelfall auseinandersetzen.
Was Betroffene nach einer Kürzung sofort tun sollten
Zunächst sollten alter und neuer Bescheid miteinander verglichen werden: Welche Unterkunftskosten wurden vorher anerkannt, welcher Betrag wird jetzt berücksichtigt und auf welche Vorschrift stützt das Jobcenter die Änderung?
Gegen einen belastenden Bescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid sollte genau geprüft werden.
Wichtig ist außerdem: Ein Widerspruch stoppt die Kürzung bei einer Aufhebung oder Rücknahme von Grundsicherungsleistungen in der Regel nicht automatisch. Fehlt dadurch sofort Geld für die Miete, kann zusätzlich ein Antrag auf Eilrechtsschutz beim Sozialgericht nach § 86b SGG erforderlich sein.
Eine mögliche Formulierung lautet:
Hiermit lege ich gegen den Änderungsbescheid vom … Widerspruch ein. Die Kürzung berücksichtigt meine individuelle Wohnsituation und meine nachgewiesenen Kostensenkungsbemühungen nicht. Innerhalb der Karenzzeit beantrage ich die Prüfung nach § 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II; nach deren Ablauf ist § 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II zu berücksichtigen.
Eine Kostensenkung ist mir derzeit aus den beigefügten Gründen nicht möglich beziehungsweise nicht zumutbar. Bitte legen Sie außerdem dar, auf welcher Grundlage nach §§ 45 oder 48 SGB X der bereits erlassene Bewilligungsbescheid geändert werden darf, und treffen Sie die erforderliche Einzelfall- und Ermessensentscheidung.
Die Formulierung muss an den eigenen Fall angepasst werden. Bei einer hohen laufenden Kürzung, drohenden Mietschulden oder einer Kündigungsgefahr sollten Betroffene kurzfristig eine Sozialberatungsstelle, einen Sozialverband oder eine im Sozialrecht tätige Kanzlei einschalten.
Worauf Betroffene jetzt besonders achten sollten
Die 150-Prozent-Grenze ist seit dem 1. Juli 2026 geltendes Recht. Sie darf deshalb nicht ignoriert werden. Ebenso wenig darf das Jobcenter aber die gesetzlichen Ausnahmen, eine nachweislich erfolglose Wohnungssuche oder einen bestehenden Bewilligungsbescheid übergehen.
Wer bereits einen Kürzungsbescheid erhalten hat, sollte deshalb noch heute das Bekanntgabedatum notieren, die Monatsfrist sichern und sämtliche Nachweise zur Wohnungssuche und zur persönlichen Wohnsituation geordnet einreichen. Insbesondere im Duisburger Eilverfahren waren die belegten Suchbemühungen entscheidend.
Quellen
§ 22 SGB II in der seit 1. Juli 2026 geltenden Fassung
Sozialgericht Duisburg, Beschluss vom 31.07.2026 – S 42 AS 2039/26 ER
Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 11.08.2026 – L 3 AS 224/26 B ER, L 3 AS 57/26 B PKH
Sozialgericht Hamburg, Beschluss vom 31.07.2026 – S 49 AS 3079/26 ER; vom SG Duisburg als zur Veröffentlichung vorgesehen bezeichnet
Gesetzentwurf der Bundesregierung, Bundestagsdrucksache 21/3541
Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung, Bundestagsdrucksache 21/4087
§ 39 SGB X: Wirksamkeit eines Verwaltungsakts
§ 45 SGB X: Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts
§ 48 SGB X: Aufhebung bei Änderung der Verhältnisse




