Sozialamt verweigert Bestattungskosten wegen fehlender Eigeninitiative

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Eine Mutter verliert ihren behinderten Sohn. Das Begräbnis kostet 5.500 Euro. Sie beantragt beim Sozialamt die Übernahme nach § 74 SGB XII – und bekommt nichts.

Nicht weil ihr Einkommen zu hoch gewesen wäre, sondern weil sie zuvor keine Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Bestattungsunternehmen versucht hatte. Das Sozialgericht Frankfurt am Main hat die Ablehnung bestätigt.

Das ist keine Kleinigkeit. Wer Bestattungskosten nach § 74 SGB XII vom Sozialamt erstattet haben will, muss vorher alle zumutbaren Eigenmittel ausgeschöpft haben – und dazu zählt nach dieser Entscheidung ausdrücklich der Versuch, Ratenzahlung, Stundung oder Erlass beim Bestattungsunternehmen zu beantragen.

Was § 74 SGB XII regelt – und was er nicht garantiert

§ 74 SGB XII verpflichtet den Sozialhilfeträger, die erforderlichen Kosten einer Bestattung zu übernehmen, soweit dem Bestattungspflichtigen die Tragung dieser Kosten nicht zugemutet werden kann. Der entscheidende Begriff ist „Zumutbarkeit” – und der wird in der Praxis erheblich enger ausgelegt, als viele Betroffene vermuten.

Erfahrungsgemäß lehnen Sozialämter Anträge nach § 74 SGB XII nicht nur bei hohem Einkommen ab, sondern auch dann, wenn Bestattungspflichtige keine Schritte unternommen haben, die Kosten auf anderem Weg zu bewältigen. Das ist keine Schikane, sondern Ausfluss des Nachranggrundsatzes nach § 2 SGB XII: Sozialhilfe greift erst, wenn alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft sind.

Der Fall: Mutter mit Eigentumswohnung und Honorareinnahmen

Im konkreten Fall hatten die Eltern des verstorbenen Sohnes eine noch nicht vollständig abbezahlte Eigentumswohnung. Die Mutter bezog eine monatliche Rente von 1.400 Euro sowie jährliche Honorareinnahmen von rund 9.500 Euro. Ihr schwerbehinderter Ehemann hatte kein eigenes Einkommen.

Das Sozialamt lehnte die Übernahme der Bestattungskosten in Höhe von 5.500 Euro ab. Die Behörde rechnete zunächst, welcher Betrag überhaupt „erforderlich” sei:

Von den tatsächlichen Kosten erkannte sie 3.660,85 Euro an, zog davon 500 Euro Nachlass ab und teilte den verbleibenden Betrag auf zwei Kostenpflichtige auf – die Mutter und den Enkel des Verstorbenen, der selbst keinen Antrag gestellt hatte.

Daraus errechnete das Amt einen auf die Mutter entfallenden Betrag von 1.580,43 Euro und befand, diese Summe sei ihr angesichts ihres Einkommens zumutbar.

Die Mutter klagte. Das Sozialgericht Frankfurt am Main wies die Klage mit Urteil vom 02.02.2026 (Az. S 30 SO 233/20) ab – allerdings mit einer anderen Begründung als das Sozialamt.

Das Urteil: Zumutbarkeit hängt von Ratenzahlungsversuchen ab

Die 30. Kammer des Sozialgerichts Frankfurt bestätigte zunächst den Grundsatz: Die Belastung mit Bestattungskosten ist für den Bestattungspflichtigen grundsätzlich dann unzumutbar, wenn sie zu einer Bedürftigkeit im sozialhilferechtlichen Sinne führt.

Maßstab sind dabei §§ 85 ff. und § 90 SGB XII – die einkommensbezogenen Zumutbarkeitsgrenzen des Sozialhilferechts. Diese Normen liefern aber nur erste Orientierungspunkte, keine abschließende Antwort.

Der entscheidende Einschränkungssatz des Gerichts lautet: Dies gilt nur, wenn nicht beim Verstorbenen Einkommen oder Vermögen vorhanden ist, das für die Beerdigungskosten zu verwenden wäre – oder wenn die Bedürftigkeit durch den Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung hätte vermieden werden können.

Genau daran scheiterte die Mutter. Das Gericht stellte fest, dass sie nicht dargelegt hatte, überhaupt den Versuch einer Ratenzahlungsabrede unternommen zu haben. Bei einem auf sie entfallenden Betrag von maximal rund 2.500 Euro hatte die Kammer keine Zweifel, dass eine monatliche Rate hätte vereinbart werden können, die sie angesichts ihres Einkommens nicht überfordert hätte.

Damit fehlte die Voraussetzung für einen Anspruch nach § 74 SGB XII – und das Sozialamt musste die Kosten weder vollständig noch teilweise übernehmen.

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Nachrang der Sozialhilfe: Was Bestattungspflichtige vor dem Antrag tun müssen

Das Gericht hat klargestellt, was der Nachranggrundsatz des § 2 SGB XII für Bestattungspflichtige konkret bedeutet. Wer einen Anspruch nach § 74 SGB XII geltend machen will, ist gehalten, zuvor bestimmte Schritte zu unternehmen:

eine Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Bestattungsunternehmen abzuschließen, ein längeres Zahlungsziel auszuhandeln oder einen Antrag auf Stundung und Erlass der Forderung zu stellen – und zwar dann, wenn diese Maßnahmen eine Zahlung aus eigenen Mitteln erfolgversprechend erscheinen lassen.

Darüber hinaus hält das Gericht fest – unter Verweis auf das Bundessozialgericht (BSG, Urt. v. 12.12.2023, Az. B 8 SO 20/22 R) –, dass es dem Bestattungspflichtigen grundsätzlich zumutbar ist, Erstattungsansprüche gegen Erben aus § 1968 BGB geltend zu machen, nötigenfalls auch auf dem Klageweg. § 74 SGB XII biete keinen Schutz vor innerfamiliären Konflikten.

Das Sozialamt sieht das naturgemäß so. Und das Gericht hat diese Sichtweise ausdrücklich bestätigt.

Was Betroffene konkret tun sollten

Wer Bestattungskosten nach § 74 SGB XII erstattet haben möchte, sollte bereits vor oder unmittelbar nach der Bestattung handeln. Der wichtigste Schritt: beim Bestattungsunternehmen schriftlich um Ratenzahlung, Stundung oder Erlass bitten – und die Ablehnung oder Vereinbarung dokumentieren.

Nur wer nachweisen kann, diesen Weg ernsthaft versucht zu haben, erfüllt die Voraussetzung für einen Sozialhilfeanspruch.

Besteht beim Verstorbenen noch Einkommen oder verwertbares Vermögen – auch wenn es gering ist –, ist dieses vorrangig für die Beerdigungskosten einzusetzen. Der Nachlass ist kein Privatvermögen der Erben, solange Bestattungskosten offen sind.

Wird der Antrag dennoch abgelehnt, bleibt der Widerspruch. Die Frist beträgt einen Monat nach Zustellung des Bescheids.

Im Widerspruch sollte konkret dargelegt werden, warum eine Ratenzahlung im Einzelfall nicht zumutbar war – etwa weil das monatlich verbleibende Einkommen unterhalb des sozialhilferechtlichen Regelbedarfs liegt. Das ist der Prüfmaßstab, den das BSG vorgegeben hat.

Fazit

Das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main ist rechtlich konsequent, für Betroffene aber hart. Es stellt klar, dass § 74 SGB XII keine Ausfallversicherung für Bestattungspflichtige ist, die wirtschaftlich nicht in echter Not sind.

Wer Sozialhilfe für Bestattungskosten beantragen will, muss den Nachranggrundsatz ernst nehmen – und das bedeutet: zuerst alle eigenen Möglichkeiten ausschöpfen, dokumentieren, dass das gescheitert ist, und erst dann den Antrag stellen. Wer diesen Schritt überspringt, hat schlechte Karten.

Anmerkung des Verfassers

Eine Ratenzahlungsvereinbarung ist ein geeignetes Mittel, um den Nachranggrundsatz der Sozialhilfe nach § 2 SGB XII zu wahren. Sozialhilfeträger verlangen oft, dass Verpflichtete das Bestattungsunternehmen zunächst um Stundung oder Ratenzahlung bitten, um die Hilfebedürftigkeit abzuwenden oder zu verringern.

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) kann die Übernahme von Bestattungskosten nur dann gefordert werden, wenn die sofortige Begleichung unzumutbar ist. Reicht das eigene Geld im Fälligkeitsmonat nicht aus, sind Stundungen oder Ratenzahlungen grundsätzlich zumutbare Wege (BSG, Urt. v. 04.04.2019, Az. B 8 SO 10/18 R).

Das BSG stellt aber auch klar, dass eine Ratenzahlung nur verlangt werden kann, wenn die Raten so bemessen sind, dass dem Bestattungspflichtigen weiterhin das Existenzminimum (der sozialhilferechtliche Regelbedarf) verbleibt.

Quellen

Sozialgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 02.02.2026, Az. S 30 SO 233/20
Bundessozialgericht, Urteil vom 12.12.2023, Az. B 8 SO 20/22 R
Bundessozialgericht, Urteil vom 04.04.2019, Az. B 8 SO 10/18 R