Sozialamt verweist auf Rückkehr, EU-Bürgerin soll keine Leistungen erhalten

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Eine bulgarische Staatsangehörige lebt in Deutschland, getrennt von ihrem Ehemann, bezieht Pflegegeld und ist auf Sozialhilfe angewiesen. Das Sozialamt lehnt Grundsicherungsleistungen ab – und verweist sie darauf, doch nach Bulgarien zurückzukehren oder dort Mieteinkünfte aus einer Wohnung zu erzielen, die mit Nießbrauch belastet ist.

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat dieser Logik mit Beschlüssen vom 03.11.2025 (L 9 SO 226/25 B ER / L 9 SO 227/25 B ER) eine deutliche Absage erteilt.

Der Ausschluss aus der Grundsicherung trägt das Sozialamt nicht weit

Nach § 41 Absatz 4 SGB XII sind Personen von der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ausgeschlossen, die ihre Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig selbst herbeigeführt haben. Dieser Ausschluss greift im vorliegenden Fall. Soweit das Sozialamt.

Was viele Behörden dabei nicht mitdenken – oder nicht mitdenken wollen –: Der Ausschluss aus dem Vierten Kapitel des SGB XII führt nicht ins Nichts. Er öffnet den Weg ins Dritte Kapitel.

Das Bundessozialgericht hat das bereits mit Urteil vom 25.08.2011 (B 8 SO 19/10 R) klargestellt: Wer wegen § 41 Abs. 4 SGB XII keine Grundsicherung erhält, kann Hilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 19, 27 ff. SGB XII beanspruchen. Das Dritte Kapitel fungiert als Auffangnetz. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen wendet diese Linie konsequent an.

Regelbedarfsstufe 1 – weil die Trennung glaubhaft ist

Die Antragstellerin lebt getrennt von ihrem Ehemann. Das Sozialamt hat offenbar Zweifel daran geäußert oder die Lebenssituation nicht hinreichend gewürdigt. Das Gericht sieht das anders: Getrenntleben ist ein deutliches Indiz für einen Trennungswillen der Eheleute, wenn es nicht widerlegt worden ist.

So das Bundessozialgericht bereits mit Urteil vom 06.12.2018 (B 8 SO 2/17 R). Die Trennung wird hier zusätzlich durch eidesstattliche Versicherungen der Töchter bestätigt.

Die Antragstellerin hat damit nach § 27a Abs. 3 SGB XII in Verbindung mit der Anlage zu § 28 SGB XII Anspruch auf Leistungen der Regelbedarfsstufe 1 – als Alleinstehende, nicht als Person in einer Bedarfsgemeinschaft mit dem Ehemann.

Pflegegeld wird nicht angerechnet – der Verweis darauf ist rechtswidrig

Das Sozialamt hatte die Antragstellerin darauf verwiesen, ihren Bedarf mit dem Pflegegeld zu decken. Das ist unzulässig. § 13 Absatz 5 SGB XI schließt die Anrechnung von Pflegegeld als Einkommen auf Sozialhilfeleistungen ausdrücklich aus.

Wer das Pflegegeld trotzdem als Argument gegen den Sozialhilfeanspruch ins Feld führt, bewegt sich außerhalb des geltenden Rechts.

Mieteinkünfte aus Bulgarien: hypothetische Einkünfte ohne Markt sind kein Einkommen

Das Sozialamt hat auch darauf abgestellt, dass die Antragstellerin in Bulgarien über eine Wohnung verfügt, die mit einem Nießbrauchrecht belastet ist, und dort theoretisch Mieteinkünfte erzielen könnte. Das Gericht lässt das nicht gelten.

Wenn die Antragstellerin glaubhaft macht, dass für diese Wohnung kein entsprechender Mietmarkt existiert, ist das Erzielen von Mieteinkünften nicht überwiegend wahrscheinlich. Hypothetische Einnahmen aus einem Markt, der nicht existiert, sind kein anrechenbares Einkommen.

In der Praxis zeigt sich immer wieder, dass Sozialämter auf ausländische Vermögenswerte oder theoretische Einnahmemöglichkeiten verweisen, ohne deren tatsächliche Realisierbarkeit zu prüfen. Das Gericht setzt hier einen wichtigen Maßstab: Glaubhaftmachung des Fehlens eines Mietmarktes genügt, um den Verweis zu entkräften.

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Regressansprüche des Sozialamts spielen im Eilverfahren keine Rolle

Das Gericht stellt zudem klar, dass mögliche Regressansprüche des Sozialamts gegenüber der Antragstellerin den Anordnungsanspruch im einstweiligen Rechtsschutz nicht berühren. Ob das Amt später Geld zurückfordern kann, ist eine Frage des Hauptsacheverfahrens – nicht des Eilverfahrens, in dem es um die akute Sicherung des Lebensunterhalts geht.

Was der Beschluss für das Eilverfahren grundsätzlich bedeutet

Das Gericht nutzt die Entscheidung auch, um die Pflichten des Sozialamts im Verfahren der einstweiligen Anordnung zu schärfen. Der Amtsermittlungsgrundsatz gilt auch hier – einschließlich der Möglichkeit einer Beweiserhebung (BVerfG, Beschluss vom 25.02.2009 – 1 BvR 120/09).

Das ist keine Selbstverständlichkeit; viele Behörden behandeln den Eilrechtsschutz wie eine Formalie, die sie mit knappen Ablehnungen erledigen können.

Der Umfang der Ermittlungspflicht korreliert dabei mit der drohenden Grundrechtsverletzung: Je gewichtiger und wahrscheinlicher die Verletzung, desto intensiver muss die Sache bereits im Eilverfahren durchdrungen werden.

Wenn ohne vorläufigen Rechtsschutz schwere und unzumutbare Beeinträchtigungen entstehen könnten, die im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, kommt eine Ablehnung des Eilrechtsschutzes nur in Betracht, wenn eine vollständige Aufklärung im Eilverfahren möglich ist.

Ist diese Klärung nicht möglich, ist eine Folgenabwägung durchzuführen, die die grundrechtlichen Belange der Antragstellerin umfassend berücksichtigt – so das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 08.07.2020 (1 BvR 932/20) und ständige Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 26.01.2022 – L 9 SO 12/2 B ER).

Was Betroffene jetzt wissen müssen

Wer als EU-Bürger aus dem Bezug der Grundsicherung nach § 41 Abs. 4 SGB XII ausgeschlossen wird, verliert damit nicht jeden Anspruch auf staatliche Unterstützung. Der Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII bleibt bestehen, sofern die Bedürftigkeit nicht selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.

Wer einen solchen Ablehnungsbescheid erhält, sollte unverzüglich Widerspruch einlegen und gleichzeitig einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht beantragen.

Der Verweis auf eine Rückkehr ins Herkunftsland ist kein rechtlich tragfähiges Argument. Das Sozialamt das so sehen – das Gericht tut es nicht.

Anmerkung des Verfassers

Wenn die Grundsicherung wegen eines Leistungsausschlusses nach § 41 Abs. 4 SGB XII (z. B. wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Herbeiführung der Bedürftigkeit) nicht bewilligt wird, fungiert das Dritte Kapitel als Auffangnetz. Leistungsberechtigte können dann stattdessen Hilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 19, 27 ff. SGB XII beanspruchen.

Grundsätzlich gehen die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung der Hilfe zum Lebensunterhalt vor.

Der Vorrang greift jedoch nur dann ein, wenn tatsächlich ein Anspruch auf Grundsicherung besteht. Daher ist zum Beispiel bei einem fehlenden oder unwirksamen Antrag auf Grundsicherungsleistungen Hilfe zum Lebensunterhalt zu leisten (BSG, Urteil vom 29.09.2009 – B 8 SO 13/08 R und Beschluss vom 27.07.2021 – B 8 SO 10/19 R).

Quellen

Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 03.11.2025 – L 9 SO 226/25 B ER / L 9 SO 227/25 B ER
Bundessozialgericht, Urteil vom 25.08.2011 – B 8 SO 19/10 R
Bundessozialgericht, Urteil vom 06.12.2018 – B 8 SO 2/17 R
Bundessozialgericht, Urteil vom 29.09.2009 – B 8 SO 13/08 R
Bundessozialgericht, Beschluss vom 27.07.2021 – B 8 SO 10/19 R
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 25.02.2009 – 1 BvR 120/09
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 08.07.2020 – 1 BvR 932/20
Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.01.2022 – L 9 SO 12/2 B ER