Sozialamt darf Sozialhilfe-Empfängerin nicht auffordern nach Bulgarien zu gehen

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Bulgarische Staatsangehörige hat Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt

Eine bulgarische Staatsangehörige kann trotz eines Ausschlusses von Leistungen der Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII haben.

Das Sozialamt darf die Antragstellerin nicht darauf verweisen, ihren Bedarf weiterhin mit Pflegegeld zu decken. Pflegegeld wird gemäß § 13 Abs. 5 SGB XI nicht als Einkommen auf die Sozialhilfe angerechnet.

Ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII besteht auch dann, wenn Leistungen der Grundsicherung nach § 41 Abs. 4 SGB XII ausgeschlossen sind. Voraussetzung ist, dass die Hilfebedürftigkeit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.

Auch mögliche Regressansprüche des Sozialamtes berühren den Anordnungsanspruch nicht.

Mieteinnahmen aus Wohnung in Bulgarien nicht überwiegend wahrscheinlich

Die Möglichkeit, Mieteinnahmen aus einer in Bulgarien mit einem Nießbrauch belasteten Wohnung zu erzielen, war nach Auffassung des Gerichts nicht überwiegend wahrscheinlich.

Die Antragstellerin hatte glaubhaft gemacht, dass ein entsprechender Mietmarkt für diese Wohnung nicht besteht.

So entschied das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in seinen Beschlüssen vom 03.11.2025 – L 9 SO 226/25 B ER und L 9 SO 227/25 B.

Getrenntleben spricht für Anspruch nach Regelbedarfsstufe 1

Die Antragstellerin hat Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII in Form des Regelsatzes nach Regelbedarfsstufe 1.

Ein Getrenntleben stellt ein deutliches Indiz für einen Trennungswillen der Eheleute dar, sofern dieses Indiz nicht widerlegt wird. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, Urteil vom 06.12.2018 – B 8 SO 2/17 R.

Im vorliegenden Fall wurde die Trennung vom Ehemann durch eidesstattliche Versicherungen der Töchter bestätigt.

Drittes Kapitel des SGB XII dient als Auffangregelung

Bei einem Ausschluss nach § 41 Abs. 4 SGB XII kann die leistungsberechtigte Person Hilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 19, 27 ff. SGB XII beanspruchen.

Dies ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, Urteil vom 25.08.2011 – B 8 SO 19/10 R.

Die Antragstellerin hat daher gemäß § 27a Abs. 3 SGB XII in Verbindung mit der Anlage zu § 28 SGB XII als alleinstehende Person Anspruch auf Leistungen nach Regelbedarfsstufe 1.

Sozialamt muss bei drohenden Grundrechtsverletzungen gründlich ermitteln

Das Gericht stellte außerdem klar, dass der Umfang der Ermittlungspflicht des Sozialamtes mit einer drohenden Verletzung von Grundrechten zusammenhängt.

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Kann eine Entscheidung nicht allein auf Grundlage der tatsächlichen Angaben der Antragstellerin getroffen werden, besteht eine Pflicht zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts.

Auch im Verfahren der einstweiligen Anordnung gilt der Amtsermittlungsgrundsatz. Dieser schließt die Möglichkeit einer Beweiserhebung ein, wie das Bundesverfassungsgericht bereits mit Beschluss vom 25.02.2009 – 1 BvR 120/09 – entschieden hat.

Je schwerer die Folgen, desto genauer muss geprüft werden

Je gewichtiger die drohende Grundrechtsverletzung ist und je höher ihre Eintrittswahrscheinlichkeit erscheint, desto intensiver muss die tatsächliche und rechtliche Prüfung bereits im Eilverfahren erfolgen.

Wenn ohne vorläufigen Rechtsschutz schwere und unzumutbare Beeinträchtigungen entstehen können, die später im Hauptsacheverfahren nicht mehr beseitigt werden können, darf einstweiliger Rechtsschutz nur unter engen Voraussetzungen abgelehnt werden.

Eine Ablehnung kommt dann nur in Betracht, wenn die Sach- und Rechtslage bereits im Eilverfahren vollständig aufgeklärt werden kann.

Ist eine der drohenden Grundrechtsverletzung entsprechende Klärung im Eilverfahren nicht möglich, muss eine Folgenabwägung vorgenommen werden. Dabei sind die grundrechtlichen Belange der Antragstellerin umfassend zu berücksichtigen.

Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, unter anderem dem Beschluss vom 08.07.2020 – 1 BvR 932/20 – sowie der ständigen Rechtsprechung des Senats, etwa dem Beschluss vom 26.01.2022 – L 9 SO 12/22 B ER.

Einordnung: Hilfe zum Lebensunterhalt kann trotz Grundsicherungsausschluss greifen

Wird die Grundsicherung wegen eines Leistungsausschlusses nach § 41 Abs. 4 SGB XII nicht bewilligt, kann das Dritte Kapitel des SGB XII als Auffangregelung greifen.

Das betrifft etwa Fälle, in denen geprüft wird, ob die Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.

Leistungsberechtigte können dann unter bestimmten Voraussetzungen statt Grundsicherung Hilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 19, 27 ff. SGB XII beanspruchen.

Vorrang der Grundsicherung gilt nur bei bestehendem Anspruch

Grundsätzlich gehen Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung der Hilfe zum Lebensunterhalt vor.

Dieser Vorrang greift jedoch nur dann, wenn tatsächlich ein Anspruch auf Grundsicherung besteht.

Fehlt es beispielsweise an einem wirksamen Antrag auf Grundsicherungsleistungen oder besteht aus anderen Gründen kein Anspruch, kann Hilfe zum Lebensunterhalt zu leisten sein.

Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, unter anderem dem Urteil vom 29.09.2009 – B 8 SO 13/08 R – sowie dem Beschluss vom 27.07.2021 – B 8 SO 10/19 R.