Wer durch einen Versorgungsausgleich Rentenansprüche an den früheren Ehepartner verloren hat, kann nach dessen Tod Anspruch auf eine ungekürzte Rente haben.
Unterlässt die Rentenversicherung einen notwendigen Hinweis, muss sie Betroffene unter Umständen so stellen, als hätten sie den erforderlichen Antrag rechtzeitig gestellt.
Das kann eine hohe Nachzahlung auslösen, die in diesem Fall sogar an den Sohn der Rentenberechtigen ging, die inzwischen verstorben war. (SG Lüneburg, Urteil, S 1 R 596/13).
Der konkrete Fall
Im entschiedenen Fall ging es um eine Frau, deren Erwerbsunfähigkeitsrente seit September 1994 wegen eines früheren Versorgungsausgleichs gekürzt wurde. Bei ihrer Scheidung waren Rentenanwartschaften im Wert von 2,1238 Entgeltpunkten auf das Konto ihres früheren Ehemanns übertragen worden.
Ex-Ehemann starb, ohne die übertragenen Rentenpunkte zu nutzen
Der geschiedene Ehemann starb 1998. Er hatte aus den übertragenen Rentenanwartschaften bis zu seinem Tod keine Leistungen erhalten. Nach der damals geltenden Rechtslage konnte die Kürzung der Rente in einem solchen Fall entfallen.
Dafür musste die betroffene Frau allerdings einen Antrag stellen. Genau hier lag das Problem: Die Rentenversicherung hatte sie weder im Rentenbescheid noch auf andere Weise darauf hingewiesen, dass der Tod des früheren Ehemanns ihre Rentenhöhe verändern konnte.
Erst im Jahr 2013 erfuhr die Behörde vom Tod des Mannes. Nachdem die Frau den Antrag gestellt hatte, zahlte die Rentenversicherung ihre Rente ab August 2013 ohne den bisherigen Abschlag. Eine rückwirkende Nachzahlung für die vorangegangenen Jahre lehnte sie jedoch ab.
Rentenversicherung verschwieg möglichen Anspruch auf höhere Rente
Die Frau litt seit den 1980er-Jahren an einer Psychose und stand später unter Betreuung. Nach Ansicht des Sozialgerichts hätte die Rentenversicherung deshalb besonders sorgfältig informieren müssen.
Bereits beim Erlass des Rentenbescheids im Jahr 1994 war bekannt, dass die Erwerbsunfähigkeitsrente wegen des Versorgungsausgleichs gekürzt wurde. Damit lag eine konkrete Gestaltungsmöglichkeit auf der Hand: Falls der frühere Ehemann sterben sollte, ohne aus den übertragenen Anwartschaften eine Rente erhalten zu haben, konnte die Kürzung entfallen.
Die Behörde hätte diesen Hinweis schriftlich in den Bescheid aufnehmen oder auf andere geeignete Weise erteilen müssen. Ein einfacher Textbaustein hätte nach Auffassung des Gerichts ausgereicht.
Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch korrigiert Behördenfehler
Das Gericht stützte seine Entscheidung auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch. Dieses von der Rechtsprechung entwickelte Instrument soll Nachteile ausgleichen, die entstehen, weil ein Sozialleistungsträger seine Beratungs- oder Hinweispflichten verletzt.
Dafür müssen vier Voraussetzungen erfüllt sein: Die Behörde muss eine Pflicht verletzt haben, dem Betroffenen muss dadurch ein Nachteil entstanden sein, zwischen Pflichtverletzung und Nachteil muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen und der Nachteil muss sich durch eine rechtlich zulässige Amtshandlung beseitigen lassen.
Diese Voraussetzungen sah das Sozialgericht als erfüllt an. Hätte die Frau den richtigen Hinweis erhalten, hätte sie oder später ihr Betreuer den Antrag gestellt. Mit dem Antrag waren keine zusätzlichen Verpflichtungen oder Risiken verbunden.
Beratungsfehler löst Nachzahlung aus
Das Gericht schätzte den entstandenen Rentenverlust auf etwa 10.000 bis 12.000 Euro. Die Frau musste deshalb so behandelt werden, als hätte sie den Antrag rechtzeitig gestellt.
Gericht spricht rückwirkend ungekürzte Erwerbsunfähigkeitsrente zu
Die Rentenversicherung wurde verpflichtet, die Erwerbsunfähigkeitsrente rückwirkend vom 1. September 1994 bis zum 31. Juli 2013 ohne die Abschläge aus dem Versorgungsausgleich zu berechnen und nachzuzahlen.
Erbe erhält bis zu 12.000 Euro Rentennachzahlung
Da die Frau während des Gerichtsverfahrens verstorben war, führte ihr Sohn als einziger Erbe das Verfahren fort. Ansprüche auf laufende Sozialleistungen erlöschen nicht automatisch mit dem Tod, wenn bereits ein Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren anhängig ist. Der Sohn konnte deshalb die Nachzahlung als Rechtsnachfolger verlangen.
Wann die Rentenversicherung von sich aus beraten muss
Das Urteil zeigt, dass Sozialleistungsträger nicht immer abwarten dürfen, bis Versicherte ausdrücklich nach einer günstigeren Gestaltung fragen. Liegt eine vorteilhafte Möglichkeit klar auf der Hand, kann eine sogenannte spontane Beratungspflicht entstehen.
Das gilt besonders dann, wenn die Behörde einen Rentenfall ohnehin bearbeitet und alle entscheidenden Informationen bereits kennt. Bei erkennbar kranken oder betreuungsbedürftigen Menschen kann die Sorgfaltspflicht zusätzlich erhöht sein.
Ein fehlender Hinweis kann dann nicht nur für die Zukunft Folgen haben. Betroffene können verlangen, so gestellt zu werden, als hätten sie rechtzeitig gehandelt.
Versorgungsausgleich nach dem Tod des Ex-Partners prüfen lassen
Wer wegen eines Versorgungsausgleichs eine gekürzte Rente erhält und dessen früherer Ehepartner verstorben ist, sollte prüfen lassen, ob eine Anpassung möglich ist. Entscheidend kann sein, ob der frühere Ehepartner aus den übertragenen Anwartschaften bereits Leistungen erhalten hat und welche Rechtslage auf den konkreten Fall anzuwenden ist.
Wann können Betroffene eine rückwirkende Rentennachzahlung durchsetzen?
Auch bei anderen Rentenfragen kann ein Beratungsfehler der Rentenversicherung einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch auslösen. Dafür genügt jedoch nicht jeder allgemeine Hinweisfehler. Es muss eine konkrete Beratungspflicht bestanden haben und der finanzielle Nachteil muss gerade durch deren Verletzung entstanden sein.
FAQ: Rentenkürzung durch den Versorgungsausgleich
Muss die Rentenversicherung von sich aus beraten?
Ja, wenn sich bei der Bearbeitung eines konkreten Falls eine offensichtlich vorteilhafte Gestaltungsmöglichkeit aufdrängt. Dann kann eine spontane Hinweispflicht bestehen.
Können Rentenansprüche nach dem Tod vererbt werden?
Ja. War beim Tod bereits ein Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren anhängig, können Erben offene Ansprüche weiterverfolgen.
Führt jeder Beratungsfehler automatisch zu einer Nachzahlung?
Nein. Betroffene müssen darlegen, dass eine konkrete Pflicht verletzt wurde und dass gerade dadurch ein finanzieller Nachteil entstanden ist.
Quellen
Bundessozialgericht, Urteil vom 24.07.2001, B 4 RA 94/00 R
Sozialgericht Lüneburg, Urteil vom 14.03.2016, S 1 R 596/13




