Wer seinen alten Versorgungsausgleich abändern lässt, um die eigene Rente zu erhöhen, riskiert das Gegenteil: Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass mit einem solchen Abänderungsantrag das sogenannte Rentnerprivileg endet. In dem entschiedenen Fall sank die laufende Rente von 1.086,97 Euro auf 881,95 Euro im Monat, zusätzlich forderte die Rentenversicherung 820,08 Euro zurück.
Betroffen sind geschiedene Versicherte, die vor September 2009 geschieden wurden und bis heute von einer ungekürzten Rente profitieren. Wer hier einen Antrag stellt, ohne die Folgen zu kennen, verliert eine Vergünstigung, die sonst noch jahrelang weitergelaufen wäre.
Inhaltsverzeichnis
Was das Rentnerprivileg beim Versorgungsausgleich bedeutet
Bei einer Scheidung werden die in der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften geteilt. Wer mehr angespart hat, gibt Entgeltpunkte an den anderen ab. Bis zum 31. August 2009 galt dabei das Rentnerprivileg:
Bezog der abgebende Partner bereits eine Rente, während der andere noch keine bekam, wurde die eigene Rente zunächst nicht gekürzt. Die Kürzung setzte erst ein, wenn auch der frühere Ehepartner in Rente ging.
Mit der Reform des Versorgungsausgleichs zum 1. September 2009 wurde dieses Privileg abgeschafft. Seitdem wird die Rente sofort gekürzt, sobald der Versorgungsausgleich rechtskräftig ist, unabhängig davon, ob der andere schon Rente bezieht.
Wer vor diesem Stichtag geschieden wurde und die Voraussetzungen erfüllte, behält den alten Schutz aber weiter, solange er nichts daran ändert. Genau dieser letzte Punkt wird vielen zum Verhängnis.
Warum der Abänderungsantrag das Privileg beendet
Das Bundessozialgericht hat am 22. Februar 2024 einen Fall entschieden, der diese Falle deutlich macht (Az. B 5 R 12/22 R). Ein 1958 geborener Mann bezog seit Juni 2009 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, berechnet aus 46,6380 Entgeltpunkten.
Seine Scheidung wurde im September 2009 rechtskräftig, der Versorgungsausgleich noch nach altem Recht durchgeführt. Weil seine frühere Frau noch keine Rente bezog, lief seine Rente ungekürzt weiter, das Rentnerprivileg griff. Bis hierhin war alles zu seinem Vorteil.
2015 beantragte er beim Familiengericht, den Versorgungsausgleich abzuändern, weil die alte Berechnung von der neuen Rechtslage abwich. Damit setzte er ein eigenständiges, neues Verfahren in Gang. Und für ein nach dem 31. August 2009 eingeleitetes Verfahren gilt das neue Recht ohne das Privileg.
Das Gericht stellte klar: Ein Abänderungsverfahren ist keine Fortsetzung der alten Scheidung, sondern ein selbstständiges Verfahren. Die Folge: Die Rente wurde ab Juli 2015 neu berechnet, mit einem Abschlag von 8,7969 Entgeltpunkten. Statt der alten 1.086,97 Euro gab es nur noch 881,95 Euro im Monat, und für die zu viel gezahlten Monate kamen 820,08 Euro Rückforderung obendrauf.
Die teure Fehlannahme: Abänderung erfasst nicht nur einen Punkt
Viele gehen davon aus, dass bei einer Abänderung nur die eine strittige Position korrigiert wird, etwa eine später anerkannte Kindererziehungszeit. Das Gegenteil ist der Fall. Eine Abänderung nach altem Recht löst eine vollständige Neuberechnung aus, eine sogenannte Totalrevision. Sämtliche in die ursprüngliche Entscheidung einbezogenen Anrechte werden neu geteilt, diesmal nach dem Recht ohne Rentnerprivileg.
Wer also wegen eines kleinen Vorteils einen Antrag stellt, öffnet das gesamte alte Verfahren erneut, und verliert dabei den Schutz, der bisher die ganze Rente trug.
Ebenso verbreitet ist die Hoffnung auf Vertrauensschutz: Man habe schließlich über Jahre die volle Rente bekommen, das müsse so bleiben. Auch das trägt nicht. Das Bundessozialgericht hat festgestellt, dass das Rentnerprivileg von Anfang an zeitlich begrenzt war und nur bis zum Rentenbeginn des früheren Partners reichen sollte.
Einen Verstoß gegen das Eigentumsgrundrecht oder gegen das Rückwirkungsverbot sah das Gericht nicht. Wer den Antrag selbst stellt, schafft die neue Rechtslage selbst, und kann sich dann nicht auf Vertrauen in den alten Zustand berufen.
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Wann sich eine Abänderung des Versorgungsausgleichs überhaupt lohnt
Eine Abänderung ist nicht in jedem Fall ein Fehler. Sie kann sich rechnen, wenn der eigene Vorteil größer ist als die verlorene Privileg-Vergünstigung, oder wenn das Privileg ohnehin bald entfallen würde, weil der frühere Partner kurz vor dem Rentenbeginn steht.
Wichtig ist, beides gegeneinander zu rechnen, bevor ein Antrag beim Familiengericht eingeht. Denn der Antrag selbst löst die Neuberechnung aus, ein Zurück gibt es danach nicht.
Zulässig ist eine Abänderung ohnehin nur, wenn die Wertänderung wesentlich ist: mindestens 5 Prozent des bisherigen Ausgleichswerts und zusätzlich über einer absoluten Grenze, bei einer Rente ein Prozent der maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße. Bloße Rechenfehler der alten Entscheidung reichen dafür nicht. Der Antrag ist außerdem erst zulässig, wenn ein Leistungsbeginn bevorsteht.
Was Betroffene vor einem Antrag konkret tun sollten
Wer vor September 2009 geschieden wurde und derzeit eine ungekürzte Rente bezieht, sollte vor jedem Schritt prüfen lassen, ob das Rentnerprivileg noch greift.
Sinnvoll ist eine Beratung, die zwei Bereiche zusammenbringt: das Familienrecht für den Versorgungsausgleich selbst und das Rentenrecht für die Folgen beim Zahlbetrag. Eine reine Familienrechtsberatung übersieht oft die rentenrechtliche Kehrseite.
Konkret heißt das: Zuerst beim Rentenversicherungsträger eine Auskunft darüber einholen, wie hoch die Rente mit und ohne Abänderung ausfiele. Diese Vergleichsrechnung ist die Grundlage jeder Entscheidung. Erst danach gehört der Antrag, wenn überhaupt, ans Familiengericht, denn nur dort wird der Versorgungsausgleich geändert.
Die Neuberechnung der Rente macht anschließend die Rentenversicherung von selbst, ein zweiter Antrag ist dafür nicht nötig. Wer diese Reihenfolge einhält, trifft die Entscheidung mit Zahlen statt mit Hoffnung.
Und wer bereits einen Abänderungsbescheid mit Kürzung erhalten hat: Gegen den Rentenbescheid lässt sich innerhalb eines Monats nach Zugang Widerspruch einlegen. An der Rechtslage zum Rentnerprivileg ändert das nach dem Urteil zwar nichts, eine Prüfung der konkreten Berechnung und der Rückforderungshöhe kann sich aber lohnen.
Häufige Fragen zur Abänderung des Versorgungsausgleichs
Kann ich einen einmal gestellten Abänderungsantrag zurücknehmen, um die Kürzung zu vermeiden?
Solange das Familiengericht noch nicht rechtskräftig entschieden hat, ist eine Rücknahme verfahrensrechtlich denkbar. Sobald der Beschluss rechtskräftig ist, wirkt die Neuberechnung jedoch und die Rentenversicherung muss die Rente anpassen. Deshalb ist die Vergleichsrechnung vor der Antragstellung so wichtig.
Gilt der Verlust des Rentnerprivilegs auch, wenn nicht ich, sondern mein früherer Partner die Abänderung beantragt?
Maßgeblich ist, dass nach dem 31. August 2009 ein Abänderungsverfahren eingeleitet wird. Wer den Antrag stellt, ist für die Anwendung des neuen Rechts nicht entscheidend. Auch ein Antrag der Gegenseite kann daher die Neuberechnung Ihrer Rente auslösen.
Mein früherer Partner ist verstorben. Ändert das etwas am Privileg?
Das ist eine andere Konstellation mit eigenen Regeln, die hier nicht greifen. Beim Tod des ausgleichsberechtigten Partners kommt es auf gesonderte Voraussetzungen an, etwa auf Fristen für eine Anschlussrente. Eine pauschale Übertragung der hier beschriebenen Folgen ist nicht möglich, lassen Sie diesen Fall einzeln prüfen.
Quellen
Bundessozialgericht: Urteil vom 22.02.2024, B 5 R 12/22 R, zum Wegfall des Rentnerprivilegs bei Abänderung des Versorgungsausgleichs
Sozialgesetzbuch Sechstes Buch: § 268a Abs. 2 und § 101 Abs. 3 SGB VI zur Übergangsregelung und Rentenanpassung
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen: § 225 Abs. 3 FamFG zur Wesentlichkeitsgrenze der Abänderung




