LSG Berlin-Brandenburg: Vorläufige Zusicherung zu den künftigen Unterkunftskosten im Eilverfahren bei erforderlichem Umzug und angemessenen neuen Wohnkosten
Ein schützenswertes Interesse an einer einstweiligen Anordnung zur Verpflichtung des Jobcenters auf Erteilung einer vorläufigen Zusicherung vor dem Umzug ist wegen effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) gegeben.
Betroffene Leistungsempfänger nach dem SGB II müssen sich nach dem Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 24.02.2012 nicht darauf verweisen lassen, erst anzumieten und später im Klage- oder Eilverfahren höhere Leistungen zu fordern (Az. L 18 AS 367/12 B ER).
Denn wäre die Zusicherung im Eilverfahren ausgeschlossen, liefen Ansprüche ins Leere, da Vermieter Wohnungen nicht bis zu einer Hauptsacheentscheidung freihalten.
Erforderlicher Umzugsgrund: Zwei Zimmer für Eltern und Baby zu klein
Entgegen der vom Jobcenter vertretenen Auffassung war die von den Antragstellern bewohnte 46,88 m² große Zweizimmerwohnung für zwei Erwachsene und ein Baby im Hinblick auf den nahenden Beginn des Krabbelalters zu klein.
Das Defizit war im entschiedenen Fall ein ausreichender Grund, in eine Dreizimmerwohnung umzuziehen.
Darin lag eine entscheidende Verbesserung, die höhere Kosten rechtfertigen konnte. Da die einzelfallbezogene Würdigung der gegebenen Verhältnisse die Erforderlichkeit begründete, konnte offenbleiben, ob immer dann, wenn die Zahl der Zimmer hinter der Zahl der Bewohner zurückbleibt, ein Umzugswunsch gerechtfertigt ist. Ebenso konnte offenbleiben, ob allgemeingültige Mindestwerte für die Wohnfläche angegeben werden können, deren Unterschreitung einen Umzug rechtfertigt.
Wohnfläche, Zimmeraufteilung und Bewegungsbedarf sind entscheidend
Die Angabe allgemeingültiger Mindestwerte für die Wohnfläche, deren Unterschreitung zum Umzug berechtigt, dürfte jedoch schwerlich möglich sein. Dies schon deshalb, weil die Zimmeraufteilung und verschiedenste den Wohnwert bestimmende Umstände höchst unterschiedlich sein können.
Für einen Dreipersonenhaushalt stellten sich die von den Antragstellern durch einen Grundriss der Wohnung und Fotos dokumentierten Verhältnisse als auf Dauer nicht tragbar dar. In dem eigentlich zur Erfüllung allgemeiner Wohnzwecke gedachten Zimmer mussten zusätzlich noch der Laufstall sowie Kleidung beziehungsweise Spielsachen des Babys untergebracht werden, da sich im Schlafzimmer bereits zwei Schränke und auch der Wickeltisch befanden.
Selbst wenn für eine Übergangszeit hinzunehmen wäre, dass das Kind im Schlafzimmer der Eltern schläft, konnte im Hinblick auf den künftig zunehmenden Bewegungsdrang des Kindes eine fortdauernde räumliche Begrenzung auf eine gerade noch für zwei Personen akzeptable Wohnungsgröße nicht als zumutbar angesehen werden.
Demnach war der Umzug in die in Aussicht genommene Wohnung nach der Entscheidung erforderlich.
Hinweis des Gerichts: Abwarten auf das Hauptsacheverfahren nicht zumutbar
Ein Abwarten auf die Entscheidung im Hauptsacheverfahren war den Antragstellern nicht zuzumuten, da die Wohnung nur noch kurzzeitig von der Vermieterin vorgehalten wurde.
Die Antragsteller hätten zwar die Wohnung auch ohne vorherige Zusicherung anmieten und dann die Kosten der Unterkunft (KdU), soweit diese nicht in vollem Umfang vom Jobcenter übernommen worden wären, gegebenenfalls im Wege einstweiligen Rechtsschutzes gerichtlich geltend machen können.
Auch hierbei wäre nach der damals angewandten Rechtslage aber zu prüfen gewesen, ob der Umzug erforderlich war, da ansonsten nur die bisherigen KdU-Leistungen weiter zu gewähren gewesen wären.
Die Antragsteller hatten zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes daher ein schützenswertes Interesse, die Erforderlichkeit bereits im Zusicherungsverfahren zu klären.
Brockscher Hinweis: Bedeutung für die heutige Grundsicherung
Diese Einzelfallentscheidung erging zu Hartz-IV-Zeiten. Ihre Erwägungen zum Platzbedarf einer Familie können auch für die heutige Grundsicherung relevant sein. Eine ausnahmslose Übertragung der damaligen rechtlichen Voraussetzungen ist jedoch nicht möglich.
Der aktuelle § 22 Abs. 4 SGB II unterscheidet zwischen Umzügen innerhalb und außerhalb des für die Angemessenheitsprüfung maßgeblichen Gebiets. Bei einem Umzug in ein anderes solches Gebiet ist die Berücksichtigung der neuen Unterkunftskosten zuzusichern, wenn diese angemessen sind. Bei einem nicht erforderlichen Umzug innerhalb desselben Gebiets wird höchstens der bisherige Unterkunftsbedarf anerkannt. § 22 Abs. 4 SGB II
Die Entscheidung bedeutet insbesondere nicht, dass immer dann, wenn die Zahl der Zimmer hinter der Zahl der Bewohner zurückbleibt, ein Umzug erforderlich ist. Entscheidend bleiben die konkreten Wohnverhältnisse.
Weitere Entscheidungen: Unterschiedliche Haushalte und Wohnverhältnisse
So kann zum Beispiel eine 52,52 m² große Eineinhalbzimmerwohnung für zwei Erwachsene und ein Kleinkind im Hinblick auf den nahenden Beginn des Krabbelalters zu klein sein.
Dieses Defizit erkannte das LSG Berlin-Brandenburg als ausreichenden Grund für den Umzug in eine Wohnung mit zweieinhalb bis drei Zimmern an (Beschluss vom 25.06.2007, Az. L 10 B 854/07 AS ER).
Anders bewertete das LSG Nordrhein-Westfalen die Wohnverhältnisse einer Mutter und ihres einjährigen Sohnes: Die 54 m² große Zweizimmerwohnung wurde als ausreichend angesehen. Der Umzug in eine 59 m² große Wohnung war danach nicht erforderlich (Beschluss vom 23.01.2015, Az. L 7 AS 1873/14 B).
Der einjährige Sohn der Antragstellerin verfügte über ein eigenes Kinderzimmer. Der Antragstellerin stand mit dem Wohnzimmer – auch wenn es sich um ein Durchgangszimmer handelte – ein Rückzugsort zur Verfügung.
Die Fälle unterscheiden sich damit sowohl hinsichtlich der Zahl der Haushaltsmitglieder als auch der vorhandenen Rückzugsmöglichkeiten.
Erforderlichkeit des Umzugs und Angemessenheit der neuen Wohnung
Eine Definition, wann ein Umzug erforderlich ist, enthält das Gesetz nicht.
Maßgeblich ist nach der angeführten Rechtsprechung, ob für den Umzug ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Anlass vorliegt, von dem sich auch ein Nichthilfeempfänger hätte leiten lassen. Es ist immer der Einzelfall zu betrachten.
Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob die Kosten der neuen Wohnung angemessen sind. Die Erforderlichkeit eines Umzugs rechtfertigt nicht automatisch beliebig hohe Unterkunftskosten.
Bei der Bestimmung der abstrakt angemessenen Wohnfläche sind nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die landesrechtlichen Wohnraumförderbestimmungen heranzuziehen (BSG, Urteil vom 18.06.2008, Az. B 14/7b AS 44/06 R). Diese Werte bilden jedoch keine allgemeine Mindestwohnfläche, bei deren Unterschreitung jeder Umzug erforderlich wäre.




