Rückwirkende Gewährung von Altersrente für langjährig Versicherte aufgrund eines Behördenfehlers, nämlich der Bekanntgabe einer falschen Hinzuverdienstgrenze in der Rentenauskunft.
Eine falsche Auskunft über die geltenden Hinzuverdienstgrenzen in einer Rentenauskunft stellt auch ohne konkrete Nachfrage des Versicherten und ohne Anlass zu einer Spontanberatung eine Pflichtverletzung dar, die einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch auslösen kann.
Mit heutigem Tage gibt aktuell das Landessozialgericht Baden-Württemberg (Az: L 9 R 1412/23) bekannt, dass dem Antragsteller Altersrente für langjährig Versicherte bereits ab dem 01.12.2020 zu gewähren war, denn der Kläger sei nach dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch so zu stellen, als hätte er den Antrag noch im Februar 2021 gestellt.
Der Rentenversicherungsträger hatte – eine falsche Hinzuverdienstgrenze in der Rentenauskunft – mitgeteilt, die Pflicht zu richtigen Informationen sei auch nicht deswegen weggefallen, weil sich der Kläger in der Presse hätte informieren können.
Pflichtverletzung des Rentenversicherungsträgers – Spontanberatungspflicht
Begründung des Gerichts – LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.01.2025 – L 9 R 1412/23 –
Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist eine besondere, sozialrechtlich geprägte Form des öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs, der den Staat aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 20 Abs. 3 GG, vgl. auch Art. 34 GG) verpflichtet, Schädigungen der Rechte einzelner durch staatliches Fehlverhalten soweit wie möglich auszugleichen.
Voraussetzung des Anspruchs ist, dass ein Sozialleistungs- bzw. Sozialversicherungsträgers eine ihm gegenüber einem Leistungsberechtigten obliegende Pflicht verletzt hat
Oder ihm eine Pflichtverletzung durch einen Dritten zurechenbar ist, wodurch beim Betroffenen kausal ein Nachteil eingetreten ist und der Zustand, der ohne die Pflichtverletzung bestünde, durch eine zulässige Amtshandlung des Verpflichteten herstellbar ist.
Beratungsfehler können einen soz. Herstellungsanspruch auslösen – verspätete Antragstellung
Gemäß der Natur des Sozialrechts liegen die Pflichtverletzungen, die einen Herstellungsanspruch auslösen können, oft in Beratungsfehlern. In diesem Rahmen greift der Anspruch ein, wenn eine speziellere Rechtsgrundlage zur Beseitigung der Folgen einer etwaigen Beratungspflichtverletzung fehlt.
Konkret im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung mit ihren antragsabhängigen Rentenansprüchen kann in diesem Rahmen bei verspäteter Antragstellung ein Anspruch auf rückwirkende Zulassung eines Rentenantrags bzw. rückwirkende Gewährung der Rente für (längere) Zeiten vor der Antragstellung folgen (BSG, Urteil vom 26.01.2020 – B 13 RJ 37/98 R; BSG, Urteil vom 24.04.2014 – B 13 R23/13 R; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.12.2014 – L 10 RA 4887/03 – ).
Sozialleistungsträger sind nicht nur dann zu – zutreffenden – Beratungen verpflichtet, wenn sie ein Gesetz ausdrücklich dazu verpflichtet (Pflichtberatung), wenn ein Bürger konkret fragt (Anlassberatung) oder wenn sich auf Grund sonstiger Umstände für den Leistungsträger ein konkreter Beratungsbedarf aufdrängt (Spontanberatung).
Pflicht zur Beratung nach § 14 SGB 1
Eine gesetzlich geregelte Pflicht zu konkreten Auskünften im Sinne einer Beratung ist z.B. die Übersendung von Renteninformationen und Rentenauskünften nach § 109 Abs. 1 SGB VI. Grundsätzlich finden die Pflichten zu Anlass- und Spontanberatung ihre Grundlage in § 14 SGB I.
Eine spezielle Regelung mit einem Sonderfall der Spontanberatung im Rentenversicherungsrecht ist § 115 Abs. 6 SGB VI.
Besondere Umstände können rechtfertigen, dass der RV von sich aus dem Versicherten einen vorzeitigem Rentenbeginn mitteilen muss
Ein Rentenversicherungsträger ist danach unter Umständen verpflichtet, von sich aus einem Versicherten mitzuteilen, dass inzwischen die Voraussetzungen für eine Rente vorliegen.
Über das bloße Unterlassen einer geschuldeten Beratung hinaus ist auch eine gegebene, aber falsche Auskunft eine Pflichtverletzung.
Dies gilt – aber nicht nur bei den gesetzlich geregelten Beratungs- und Auskunftspflichten.
Vielmehr sind staatliche Stellen – generell verpflichtet, jegliche Auskunft sachgerecht, vollständig und richtig zu erteilen.
Denn im Rechtsstaat hat der Empfänger staatlicher Auskünfte grundsätzlich einen Anspruch, in seinem Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskünfte geschützt zu werden.
Falsche Auskunft des RV führt zu sozialrechtlichen Herstellungsanspruch
Zu einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch kann eine solche pflichtwidrige, falsche Auskunft dann führen, wenn sie nicht nur allgemein an die Bevölkerung gerichtet war, sondern innerhalb eines individuellen Sozialrechtsverhältnisses an einen konkreten Leistungsberechtigten, also ein subjektives Recht eines Einzelnen auf zutreffende Auskünfte verletzt hat.
Dazu gehören z.B. unzutreffende Hinweise in einer Rentenauskunft an einen Versicherten (so auch Bayerisches LSG, Beschluss vom 30.06.2009 – L 14 R 771/08 ; SG Karlsruhe, Urteil vom 26.01.2023 – S 19 R 1790/22 – unveröffentlicht).
Dem Kläger ist ein Nachteil entstanden
Ein solcher Nachteil liegt schon darin, dass dem betroffenen Versicherten wegen des Beratungsfehlers die Wahlmöglichkeit verlorengegangen ist, eine Rente ab dem frühestmöglichen oder erst ab einem späteren Zeitpunkt zu beziehen, also auf der Grundlage vollständiger und zutreffender Informationen frei über die Gestaltung seines Renteneintritts entscheiden zu können.
Diese Entscheidungsfreiheit ist Ausfluss der allgemeinen Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG.
Letztlich stehen dem Anspruch des Klägers wegen der Altersrente ab 01.12.2020 keine Fristen entgegen. Auch für die rückwirkende Gewährung von Sozialleistungen auf Grund des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs gilt – nur – die Frist von vier Jahren nach § 44 Abs. 4 SGB X.
Fazit:
1. Eine falsche Auskunft über die geltenden Hinzuverdienstgrenzen in einer Rentenauskunft nach § 109 SGB VI aF stellt auch ohne konkrete Nachfrage des Versicherten und ohne Anlass zu einer Spontanberatung eine Pflichtverletzung dar, die einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch auslösen kann.
2. Der durch eine falsche Auskunft des Rentenversicherungsträgers verursachte Nachteil des Versicherten liegt bereits in der Beeinträchtigung seiner freien Entscheidungsmöglichkeiten über Beginn und Ausgestaltung seines Renteneintritts.
3. Ein Nachteil liegt schon darin, dass dem betroffenen Versicherten wegen des Beratungsfehlers die Wahlmöglichkeit verlorengegangen ist, eine Rente ab dem frühestmöglichen oder erst ab einem späteren Zeitpunkt zu beziehen, also auf der Grundlage vollständiger und zutreffender Informationen frei über die Gestaltung seines Renteneintritts entscheiden zu können.
Diese Entscheidungsfreiheit ist Ausfluss der allgemeinen Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG.




