Eine blinde Frau wurde nach einer Knieoperation von einer Rehaklinik nicht aufgenommen, weil ihre Betreuung einen zusätzlichen Aufwand verursacht hätte. Trotzdem erhält sie weder Ersatz für ihre zusätzlichen Krankenhauskosten noch eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz.
Das Urteil des Bundesgerichtshofs zeigt damit “eine erhebliche Lücke beim Schutz von Menschen mit Behinderungen im Gesundheitswesen”, kritisiert Dr. Utz Anhalt, Sozialrechtsexperte bei Gegen-Hartz.de.
Der BGH stellte allerdings keinen allgemeinen Freibrief für Rehakliniken, Krankenhäuser oder Arztpraxen aus. Eine Ablehnung allein aus behindertenfeindlichen Motiven kann weiterhin gegen das AGG verstoßen. Im entschiedenen Fall sah das Gericht jedoch einen “sachlichen Grund für die Entscheidung der Klinik”.
Die Reha war bereits vor der Operation vorbereitet worden
Die damals 69-jährige Klägerin ist seit 1983 blind. Am 15. Juli 2022 erhielt sie in einem Krankenhaus ein neues Kniegelenk. Zehn Tage später sollte sie eine stationäre Rehabilitationsbehandlung in der beklagten Klinik beginnen.
Bereits vor der Operation hatte die Frau mit dem Patientenmanagement der Rehaklinik telefoniert und Fragen zu ihrem Gesundheitszustand sowie ihrer Mobilität beantwortet. Anschließend bereitete der Sozialdienst des Krankenhauses die Aufnahme vor. Die Blindheit der Patientin war daher kein Umstand, der erst bei ihrer Ankunft bekannt wurde.
Am 25. Juli 2022 brachte ein Krankentransport die Frau zur Rehaklinik. Dort wurde ihre Aufnahme abgelehnt und sie musste in das Krankenhaus zurückkehren. Erst eine Woche später konnte sie ihre Rehabilitation in einer anderen Einrichtung antreten.
Patientin verlangte mehr als 4.000 Euro
Durch den zusätzlichen Krankenhausaufenthalt entstanden der Patientin Kosten in Höhe von 1.098 Euro. Außerdem forderte sie wegen der aus ihrer Sicht diskriminierenden Ablehnung eine Entschädigung von mindestens 3.000 Euro. Sie stützte ihre Forderung vor allem auf § 21 Absatz 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes.
Die Frau argumentierte, dass die Klinik ihre Blindheit bereits vor der geplanten Aufnahme gekannt habe. Auch die eingeschränkte Beweglichkeit nach dem Einsetzen eines künstlichen Kniegelenks sei vorhersehbar gewesen. Die Einrichtung hätte sich deshalb auf den erhöhten Unterstützungsbedarf einstellen müssen.
Sowohl das Amtsgericht Fritzlar als auch das Landgericht Kassel wiesen die Klage ab. Die Patientin ging daraufhin in Revision. Doch auch vor dem Bundesgerichtshof blieb sie erfolglos.
BGH lässt wichtige Frage zum AGG offen
Nach § 19 AGG darf ein Mensch bei bestimmten zivilrechtlichen Geschäften nicht wegen einer Behinderung benachteiligt werden. Erfasst werden insbesondere sogenannte Massengeschäfte und vergleichbare Verträge, bei denen die Person des Vertragspartners normalerweise keine besondere Bedeutung hat. Ob der Vertrag mit einer Rehaklinik in diese Kategorie fällt, war zwischen den Beteiligten umstritten.
Die Vorinstanzen hatten einen Rehabilitationsvertrag nicht als Massengeschäft angesehen. Medizinische Leistungen würden auf den Gesundheitszustand, die Mobilität und den individuellen Behandlungsbedarf des jeweiligen Patienten abgestimmt. Deshalb komme es beim Vertragsabschluss gerade auf die persönlichen Verhältnisse an.
Der BGH entschied diese Grundsatzfrage nicht. Die Richter ließen ausdrücklich offen, ob das AGG auf den Vertrag über die Aufnahme in eine Rehaklinik anwendbar ist. Selbst bei einer Anwendung des Gesetzes habe die Klinik im konkreten Fall nicht gegen das Benachteiligungsverbot verstoßen.
AGG verpflichtet private Kliniken nicht zu zusätzlichen Leistungen
Nach Auffassung des BGH begründet § 19 AGG keinen allgemeinen Anspruch auf besondere Anpassungs-, Assistenz- oder Teilhabeleistungen. Das Gesetz verbietet zwar ungerechtfertigte Benachteiligungen, zwingt private Unternehmen aber nicht generell dazu, zusätzliche Hilfen auf eigene Kosten bereitzustellen. Solche Leistungen seien nach der gesetzlichen Konzeption vor allem über das Sozialrecht zu organisieren und zu finanzieren.
Im Verfahren war unstreitig, dass die Blindheit der Patientin in der betreffenden Einrichtung einen zusätzlichen Betreuungsaufwand verursacht hätte. Die Klinik wollte diesen Aufwand nicht selbst übernehmen. Darin sah der BGH einen sachlichen Grund für die Ablehnung.
Nach § 20 Absatz 1 AGG kann eine unterschiedliche Behandlung wegen einer Behinderung zulässig sein, wenn ein sachlicher Grund besteht. Nach Auffassung der Richter fehlte es außerdem an einer vollständig vergleichbaren Situation zwischen der Klägerin und Patienten, die keine zusätzliche Unterstützung benötigten. Die Klinik durfte daher aus Sicht des Gerichts die Übernahme der zusätzlichen Leistungen verweigern.
Das Urteil erlaubt keine pauschale Ablehnung behinderter Menschen
Aus der Entscheidung folgt nicht, dass eine Klinik Menschen allein wegen einer Blindheit, einer Gehbehinderung oder einer anderen Beeinträchtigung zurückweisen darf. Der BGH unterscheidet zwischen einer Ablehnung aus sachlichen Gründen und einer Ausgrenzung, die nur auf Vorurteilen oder einer behindertenfeindlichen Haltung beruht. Für Letztere kann das AGG weiterhin Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz und Entschädigung eröffnen.
Eine Klinik muss deshalb erklären können, welche konkrete Unterstützung benötigt wird und weshalb sie diese nicht erbringen kann. Das Urteil beantwortet nicht, ob eine pauschale Behauptung eines angeblich erhöhten Aufwands ausreichen würde. Im entschiedenen Verfahren hatte die Patientin den zusätzlichen Betreuungsbedarf nicht bestritten.
| Rechtsfrage | Aussage des BGH |
|---|---|
| Gilt das AGG für Verträge mit Rehakliniken? | Diese Frage ließ der BGH ausdrücklich offen. |
| Schützt das AGG vor einer Ablehnung wegen einer Behinderung? | Ja, wenn kein sachlicher oder rechtlicher Grund für die Ablehnung besteht. |
| Muss eine private Klinik zusätzliche Betreuung selbst finanzieren? | Eine solche allgemeine Pflicht ergibt sich derzeit nicht aus § 19 AGG. |
| Dürfen Kliniken Menschen mit Behinderungen pauschal abweisen? | Nein. Eine bloß auf Vorurteilen beruhende Ablehnung kann weiterhin unzulässig sein. |
| Wer muss barrierefreie Reha-Angebote sicherstellen? | Diese Verantwortung trifft nach dem SGB IX in erster Linie die Rehabilitationsträger. |
| Warum erhielt die Klägerin keine Entschädigung? | Der zusätzliche Betreuungsaufwand wurde als sachlicher Grund für die Ablehnung anerkannt. |
Rehabilitationsträger müssen geeignete Angebote bereitstellen
Das Urteil verlagert die Verantwortung für eine behinderungsgerechte Rehabilitation vor allem auf die Sozialleistungsträger. Dazu können je nach Fall die gesetzliche Krankenversicherung, die Deutsche Rentenversicherung oder ein anderer Rehabilitationsträger gehören. Diese Stellen müssen dafür sorgen, dass eine ausreichende Zahl geeigneter und zugänglicher Rehabilitationsangebote vorhanden ist.
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Nach § 36 Absatz 1 SGB IX sollen Rehabilitationsträger darauf achten, dass für eine ausreichende Zahl von Einrichtungen keine Zugangs- und Kommunikationsbarrieren bestehen. Daraus folgt allerdings nicht, dass jede einzelne private Rehaklinik vollständig barrierefrei sein muss. Genau diese Unterscheidung griff der BGH in seinem Urteil auf.
Betroffene können sich außerdem auf das Wunsch- und Wahlrecht nach § 8 SGB IX berufen. Berechtigte Wünsche zur Art, zum Ort und zur Durchführung der Rehabilitation müssen bei der Entscheidung berücksichtigt werden. Mehr dazu erfahren Betroffene in unserem Beitrag zum Wunsch- und Wahlrecht bei der Auswahl einer Rehaklinik.
Die vorherige Klärung des Hilfebedarfs wird wichtiger
Menschen mit Behinderungen sollten ihren Unterstützungsbedarf möglichst schon im Reha-Antrag genau beschreiben. Dazu gehören beispielsweise Orientierungshilfen, Begleitung zu Therapieräumen, Unterstützung bei Mahlzeiten, Kommunikationshilfen oder eine notwendige persönliche Assistenz. Der Rehabilitationsträger kann dann prüfen, welche Klinik die Behandlung tatsächlich leisten kann.
Eine bloße Mitteilung der Diagnose oder des Grades der Behinderung reicht häufig nicht aus. Eine blinde Person kann im Alltag weitgehend selbstständig sein, während sie unmittelbar nach einer Operation zeitweise zusätzliche Unterstützung benötigt. Deshalb sollte beschrieben werden, welche Hilfe während des konkreten Aufenthalts voraussichtlich erforderlich ist.
Vor der Anreise empfiehlt sich eine schriftliche Bestätigung der Klinik. Darin sollte festgehalten werden, dass die Einrichtung über die Behinderung und den absehbaren Unterstützungsbedarf informiert wurde. Auch die Finanzierung einer erforderlichen Begleitperson oder Assistenz sollte rechtzeitig mit dem zuständigen Leistungsträger geklärt werden.
Was Betroffene nach einer Ablehnung unternehmen können
Wird die Aufnahme verweigert, sollten Betroffene den genauen Ablehnungsgrund schriftlich anfordern. Ebenso sollten Namen von Gesprächspartnern, Uhrzeiten, Aussagen und mögliche Zeugen dokumentiert werden. Diese Angaben können später entscheidend sein, wenn geprüft werden muss, ob tatsächlich ein sachlicher Grund oder lediglich eine pauschale Abweisung vorlag.
Zugleich sollte der Rehabilitationsträger sofort informiert und zur Bereitstellung einer geeigneten Ersatzklinik aufgefordert werden. Eine Auseinandersetzung mit der privaten Klinik ersetzt nicht die notwendige medizinische Versorgung. Bei einer Anschlussrehabilitation nach einer Operation können bereits wenige Tage Verzögerung den Behandlungsverlauf beeinträchtigen.
Wer Ansprüche nach dem AGG erwägt, sollte sich frühzeitig beraten lassen. Ansprüche nach § 21 Absatz 1 und 2 AGG müssen derzeit grundsätzlich innerhalb von zwei Monaten geltend gemacht werden. Ob daneben sozialrechtliche, vertragliche oder deliktische Ansprüche bestehen, hängt von den Umständen des einzelnen Falls ab.
Auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht half der Klägerin nicht
Die Klägerin versuchte ihre Forderung zusätzlich auf eine Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu stützen. Auch diesen Anspruch lehnte der Bundesgerichtshof ab. Die aus Sicht des Gerichts sachlich begründete Aufnahmeverweigerung habe keinen Bezug zur persönlichen Ehre der Patientin gehabt.
Damit blieb es bei der vollständigen Abweisung der Klage. Die Klägerin erhielt weder die zusätzlichen Krankenhauskosten in Höhe von 1.098 Euro noch die verlangte Entschädigung. Außerdem musste sie die Kosten des Revisionsverfahrens tragen.
Antidiskriminierungsstelle fordert eine Gesetzesänderung
Die Entscheidung ist bei Behindertenverbänden und der Antidiskriminierungsstelle des Bundes auf deutliche Kritik gestoßen. Die Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung, Ferda Ataman, fordert eine eindeutige gesetzliche Regelung für den Gesundheitsbereich. Außerdem sollen angemessene Vorkehrungen für Menschen mit Behinderungen ausdrücklich vorgeschrieben werden.
Auch der Deutsche Blinden- und Sehbehindertenverband sieht weiteren Handlungsbedarf. Aus Sicht des Verbandes muss eine zumutbare Anpassung im Einzelfall geprüft werden, anstatt private Anbieter nahezu vollständig von entsprechenden Pflichten auszunehmen. Der Streit betrifft damit nicht nur Rehakliniken, sondern ebenso Arztpraxen, Krankenhäuser und andere Gesundheitsangebote.
Weitere Informationen über bestehende Hindernisse finden Sie in unserem Beitrag zur Barrierefreiheit und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen.
Beispiel aus der Praxis
Eine blinde Versicherte soll nach einer Hüftoperation eine dreiwöchige Anschlussrehabilitation beginnen. Bereits im Antrag teilt sie mit, dass sie wegen der Operation vorübergehend Unterstützung auf unbekannten Wegen und beim Erreichen der Therapieräume benötigt. Die Krankenkasse weist ihr dennoch eine Klinik zu, die eine entsprechende Betreuung nicht anbieten kann.
Nach dem BGH-Urteil folgt daraus nicht automatisch ein Entschädigungsanspruch gegen die private Klinik. Die Versicherte kann jedoch vom Rehabilitationsträger verlangen, dass ihr Bedarf geprüft und eine geeignete Einrichtung ausgewählt wird. Lehnt die Klinik sie dagegen ohne konkrete Prüfung allein wegen ihrer Blindheit ab, muss gesondert untersucht werden, ob eine unzulässige Benachteiligung nach dem AGG vorliegt.
Fazit: Das Urteil betrifft nicht jede Ablehnung
Der BGH hat nicht entschieden, dass Menschen mit Behinderungen im Gesundheitswesen generell abgewiesen werden dürfen. Das Gericht hat vielmehr festgestellt, dass das AGG private Anbieter derzeit nicht allgemein zur Finanzierung zusätzlicher Anpassungs- und Betreuungsleistungen verpflichtet. Im entschiedenen Fall reichte der unstreitige zusätzliche Betreuungsaufwand als sachliche Begründung aus.
Für Betroffene wird damit die frühzeitige Abstimmung mit Klinik und Rehabilitationsträger noch wichtiger. Gleichzeitig bleibt eine rechtliche Prüfung sinnvoll, wenn eine Einrichtung lediglich pauschal auf eine Behinderung verweist. Das Urteil vom 21. Mai 2026 trägt das Aktenzeichen III ZR 56/25.




