Grundsicherung: Kooperationsplan ohne Schlichtung – Jobcenter kann jetzt per Bescheid festlegen

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Seit dem 1. Juli 2026 gelten für den Kooperationsplan im Jobcenter scärfere Regeln. Das frühere Schlichtungsverfahren ist entfallen, sodass Meinungsverschiedenheiten nicht mehr durch eine unbeteiligte Person vermittelt werden. Stattdessen kann oder muss das Jobcenter bestimmte Pflichten durch einen schriftlichen Verwaltungsakt festlegen.

Für Leistungsberechtigte ist die Unterscheidung zwischen Kooperationsplan, Verpflichtungsbescheid und späterem Minderungsbescheid besonders wichtig. Es handelt sich um unterschiedliche Dokumente mit eigenen Rechtswirkungen und eigenen Widerspruchsfristen. Wer nur gegen eines dieser Schreiben vorgeht, erfasst damit nicht automatisch die anderen Entscheidungen.

Der Kooperationsplan bleibt zunächst unverbindlich

Der Kooperationsplan wird auf Grundlage einer Potenzialanalyse gemeinsam mit der leistungsberechtigten Person erstellt. Er beschreibt das Eingliederungsziel, vorgesehene Unterstützungsangebote und die nächsten Schritte auf dem Weg in Ausbildung oder Arbeit. Nach § 15 SGB II soll er spätestens nach jeweils sechs Monaten überprüft und fortgeschrieben werden.

Der Plan wird in Textform ausgehändigt, aber nicht unterschrieben. Er enthält keine Rechtsfolgenbelehrung und begründet nach den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit keine eigenen unmittelbaren Ansprüche oder Pflichten. Er ist auch kein öffentlich-rechtlicher Vertrag.

Deshalb kann gegen den Kooperationsplan allein grundsätzlich kein Widerspruch eingelegt werden. Ein Widerspruch setzt eine verbindliche behördliche Entscheidung voraus. Das ist beim bloßen Plan noch nicht der Fall.

Welche Inhalte in einen Kooperationsplan aufgenommen werden dürfen, wird in einem weiterführenden Beitrag zum neuen Kooperationsplan ausführlich erläutert.

Das Schlichtungsverfahren ist seit Juli 2026 entfallen

Bis zum 30. Juni 2026 konnten Leistungsberechtigte oder das Jobcenter bei Meinungsverschiedenheiten über die Erstellung oder Fortschreibung des Kooperationsplans eine Schlichtung verlangen. Während dieses Verfahrens sollte eine zuvor unbeteiligte Person bei der Verständigung helfen. Zugleich bestand für die Dauer des Verfahrens ein besonderer Schutz vor Leistungsminderungen wegen der umstrittenen Planinhalte.

Dieser Weg steht für neue Meinungsverschiedenheiten seit dem 1. Juli 2026 nicht mehr zur Verfügung. Kommt keine Einigung zustande, darf das Jobcenter nicht einfach so tun, als sei der vorgeschlagene Kooperationsplan angenommen worden. Es muss die verlangten Mitwirkungshandlungen vielmehr durch einen gesonderten schriftlichen Verwaltungsakt festlegen.

Eine Übergangsregel gilt für Schlichtungsverfahren, die spätestens am 30. Juni 2026 begonnen wurden. Nach den Weisungen der Bundesagentur für Arbeit sollen diese Verfahren noch abgeschlossen werden, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2026.

Wann das Jobcenter einen Verwaltungsakt erlässt

Die Voraussetzungen ergeben sich aus § 15a SGB II. Die Vorschrift unterscheidet zwischen nicht erfüllten Absprachen, einem gescheiterten Kooperationsplan und einem versäumten Gespräch. Aus dem Plan selbst wird dabei nicht automatisch ein Bescheid, sondern das Jobcenter muss eine neue Entscheidung bekannt geben.

Anlass Reaktion des Jobcenters Besonderheit
Vereinbarte Schritte aus dem Kooperationsplan werden nicht erbracht Das Jobcenter verpflichtet durch schriftlichen Verwaltungsakt zur erforderlichen Mitwirkung. Ein wichtiger Grund für die fehlende Umsetzung muss berücksichtigt werden.
Ein Kooperationsplan kommt nicht zustande oder kann nicht fortgeschrieben werden Die erforderlichen Mitwirkungshandlungen werden schriftlich per Verwaltungsakt festgelegt. Eine vorherige Schlichtung findet nicht mehr statt.
Ein Gespräch im Jobcenter wird ohne wichtigen Grund versäumt Das Jobcenter kann unmittelbar einen Verpflichtungsbescheid erlassen. Es handelt sich um eine Ermessensentscheidung, die den Einzelfall berücksichtigen muss.

Nicht erfüllte Absprachen führen nicht sofort zu einer Kürzung

Wird ein im Kooperationsplan vorgesehener Schritt nicht ausgeführt, entsteht daraus noch nicht unmittelbar eine sanktionsfähige Pflichtverletzung. Das Jobcenter muss zunächst prüfen, weshalb die Absprache nicht eingehalten wurde. Liegt kein wichtiger Grund vor, wird die betreffende Mitwirkung durch einen Verwaltungsakt verbindlich angeordnet.

Als wichtiger Grund kommen nach den Weisungen der Bundesagentur beispielsweise eine eigene Erkrankung, die Erkrankung eines betreuungsbedürftigen Kindes oder ein im Einzelfall unrealistischer Umfang der verlangten Bewerbungen in Betracht. Auch ein akuter Wasserschaden, eine kurzfristig notwendige Wohnungssuche oder ein nicht nutzbares Fahrzeug können erheblich sein. Voraussetzung ist jeweils, dass die Umstände die Erfüllung verhindert oder deutlich erschwert haben.

Betroffene sollten solche Gründe möglichst früh mitteilen und vorhandene Nachweise einreichen. Eine verspätete Erklärung ist zwar nicht automatisch unbeachtlich, erschwert aber häufig den Nachweis. Das Jobcenter darf bekannte Hinderungsgründe nicht einfach übergehen.

Ohne Einigung entscheidet das Jobcenter per Bescheid

Können sich Jobcenter und leistungsberechtigte Person nicht auf einen Kooperationsplan einigen, endet das Verfahren nicht folgenlos. Nach § 15a Absatz 3 SGB II muss das Jobcenter die aus seiner Sicht erforderlichen Mitwirkungshandlungen schriftlich anordnen. Gleiches gilt, wenn ein vorhandener Plan nicht mehr gemeinsam fortgeschrieben werden kann.

Eine abweichende Meinung der leistungsberechtigten Person ist dabei noch keine Pflichtverletzung. Sanktionen dürfen nicht allein deshalb ausgesprochen werden, weil jemand einem vorgeschlagenen Planinhalt widerspricht. Erst eine wirksam angeordnete und hinreichend bestimmte Pflicht kann bei einer späteren Verletzung Folgen haben.

Auch nach Erlass eines Verpflichtungsbescheides soll das Jobcenter versuchen, wieder zu einer Zusammenarbeit auf Grundlage eines Kooperationsplans zu gelangen. Der Bescheid beendet die Beratung daher nicht. Er schafft jedoch eine verbindliche Vorgabe, solange er wirksam ist.

Ein versäumter Termin kann den Wechsel in die Bescheidspur auslösen

Erscheint eine leistungsberechtigte Person ohne wichtigen Grund nicht zu einem Gespräch, kann das Jobcenter unmittelbar Pflichten per Verwaltungsakt festlegen. Dazu können Eigenbemühungen, die Aufnahme oder Fortführung einer zumutbaren Arbeit oder Ausbildung sowie die Teilnahme an einer Eingliederungsmaßnahme gehören. Auch ein Integrationskurs oder eine berufsbezogene Deutschförderung können erfasst werden.

Das Wort „kann“ bedeutet, dass ein Verwaltungsakt nach einem Terminversäumnis nicht automatisch ergehen darf. Die Vermittlungsfachkraft muss den einzelnen Fall prüfen und ihre Ermessensentscheidung dokumentieren. Ein bereits vorhandener Kooperationsplan ist bei der Entscheidung zu berücksichtigen.

Wer einen Termin wegen Krankheit, eines Notfalls oder eines anderen erheblichen Umstands versäumt, sollte den Grund unverzüglich mitteilen. Der Nachweis kann verhindern, dass das Jobcenter das Nichterscheinen als Anlass für verbindliche Vorgaben wertet. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beantwortet allerdings nicht in jedem Fall automatisch die Frage, ob auch die Wahrnehmung des Termins unmöglich war.

Welche Anforderungen der Bescheid erfüllen muss

Der Verwaltungsakt muss verständlich erkennen lassen, was die betroffene Person tun soll. Bei Eigenbemühungen sind Art und Anzahl der Bemühungen, die Häufigkeit, die Form des Nachweises und die Frist konkret festzulegen. Unbestimmte Formulierungen wie „ausreichend bewerben“ reichen dafür regelmäßig nicht aus.

Häufigkeit und Fristen müssen angemessen sein. Das Jobcenter muss die berufliche Situation, gesundheitliche Einschränkungen, Kinderbetreuung, Mobilität und die tatsächliche Zahl geeigneter Stellen berücksichtigen. Eine pauschale Vorgabe ohne Bezug zur Potenzialanalyse kann rechtlich angreifbar sein.

Bei Bewerbungen und Vorstellungsgesprächen muss außerdem geregelt werden, wie notwendige Kosten übernommen werden. Nach den Weisungen der Bundesagentur sollen Verpflichtungsbescheide insbesondere Angaben zur Erstattung von Bewerbungskosten und Fahrtkosten enthalten. Ohne eine nachvollziehbare Kostenregelung können Bewerbungsanforderungen unverhältnismäßig sein.

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Der Bescheid sollte außerdem eine konkrete Rechtsfolgenbelehrung enthalten. Sie muss verständlich erklären, welche Leistungsminderung bei einem Verstoß droht. Allgemeine oder missverständliche Hinweise reichen nicht in jedem Fall für eine spätere Sanktion.

Medizinische Behandlungen dürfen nicht erzwungen werden

Nicht jeder Inhalt eines Kooperationsplans darf später mit einer Sanktionsandrohung in einen Verwaltungsakt übernommen werden. Die Teilnahme an einer ganzheitlichen Betreuung nach § 16k SGB II ist freiwillig und erfolgt ohne Rechtsfolgenbelehrung. Auch medizinische oder psychotherapeutische Behandlungen dürfen nicht über § 15a SGB II erzwungen werden.

Das Gleiche gilt grundsätzlich für Leistungen, die von anderen Trägern bewilligt werden müssen, etwa bestimmte Rehabilitationsleistungen. Das Jobcenter darf auf eine Antragstellung hinwirken oder Unterstützung anbieten. Es kann jedoch nicht jede gesundheitsbezogene Empfehlung in eine sanktionsfähige Pflicht umwandeln.

Warum gegen den Verpflichtungsbescheid gesondert vorgegangen werden muss

Der Verpflichtungsbescheid ist eine eigenständige behördliche Entscheidung. Wer die darin genannten Vorgaben für unzumutbar, unbestimmt oder ungeeignet hält, muss deshalb diesen Bescheid angreifen. Ein früherer Einwand gegen den Kooperationsplan ersetzt den Widerspruch nicht.

Die reguläre Widerspruchsfrist beträgt nach § 84 SGG einen Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts. Der Widerspruch sollte den Bescheid mit Datum und Geschäftszeichen genau bezeichnen. Eine ausführliche Begründung kann nachgereicht werden, wenn zunächst nur die Frist gesichert werden soll.

Fehlt eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung oder ist sie fehlerhaft, gilt regelmäßig eine längere Frist. Betroffene sollten dennoch nicht abwarten, weil die angeordneten Pflichten bereits vorher gelten können. Auch ein Schreiben ohne Rechtsbehelfsbelehrung kann rechtlich ein Verwaltungsakt sein, wenn es verbindliche Vorgaben enthält.

Ein Widerspruch stoppt die Pflichten häufig nicht

Nach § 39 SGB II haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Verwaltungsakte über Eingliederungspflichten grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Die Vorgaben müssen daher zunächst beachtet werden, obwohl ein Widerspruch anhängig ist. Wer sie einfach ignoriert, riskiert einen Minderungsbescheid.

Das Jobcenter kann auf Antrag die Vollziehung aussetzen. Lehnt es dies ab oder reagiert es nicht rechtzeitig, kann beim Sozialgericht nach § 86b Absatz 1 SGG die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragt werden. Der Eilantrag sollte erklären, weshalb der Bescheid voraussichtlich rechtswidrig ist und warum eine schnelle Entscheidung benötigt wird.

Ein späterer Minderungsbescheid verlangt einen weiteren Widerspruch

Wird eine Pflicht aus dem Verwaltungsakt nicht erfüllt, kann das Jobcenter eine Leistungsminderung prüfen. Bei einer Pflichtverletzung beträgt die Kürzung seit dem 1. Juli 2026 grundsätzlich 30 Prozent des persönlichen Regelbedarfs für drei Monate. Vorher muss die betroffene Person angehört werden und kann einen wichtigen Grund oder eine außergewöhnliche Härte geltend machen.

Die Minderung erfolgt durch einen weiteren Verwaltungsakt. Gegen diesen Minderungsbescheid muss erneut und innerhalb der dort genannten Frist Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch gegen den ursprünglichen Verpflichtungsbescheid erfasst die spätere Kürzung nicht automatisch.

Umgekehrt ersetzt ein Widerspruch gegen die Minderung nicht den rechtzeitigen Angriff auf den Verpflichtungsbescheid. Beide Entscheidungen betreffen unterschiedliche Fragen. Der erste Bescheid legt die Pflicht fest, während der zweite Bescheid die angebliche Verletzung und die finanzielle Folge feststellt.

Worauf Betroffene den Bescheid prüfen sollten

Geprüft werden sollte zunächst, ob einer der in § 15a SGB II genannten Anlässe tatsächlich vorliegt. Ebenso wichtig ist die Frage, ob das Jobcenter einen bekannten wichtigen Grund berücksichtigt und bei einem Terminversäumnis sein Ermessen ausgeübt hat. Eine schematische Entscheidung kann fehlerhaft sein.

Daneben müssen die verlangten Handlungen geeignet, zumutbar und hinreichend bestimmt sein. Fristen dürfen nicht so kurz sein, dass eine Erfüllung praktisch unmöglich wird. Gesundheitliche Einschränkungen, Betreuungspflichten und fehlende Fahrtmöglichkeiten dürfen nicht unberücksichtigt bleiben.

Betroffene sollten den Kooperationsplan, den Verpflichtungsbescheid, Einladungen, Nachweise und Versandbelege gemeinsam aufbewahren. Das Datum des Zugangs sollte vermerkt werden. Dadurch lassen sich Widerspruchsfristen und der bisherige Gesprächsverlauf später besser belegen.

Beispiel aus der Praxis

Herr M. hat mit dem Jobcenter vereinbart, monatlich sechs Bewerbungen einzureichen. Wegen der kurzfristigen Erkrankung seines betreuungsbedürftigen Kindes schafft er in einem Monat nur zwei Bewerbungen und informiert das Jobcenter unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung. Trotzdem erhält er einen Verpflichtungsbescheid, der innerhalb von sieben Tagen sechs weitere Bewerbungen verlangt.

Herr M. legt gegen diesen Bescheid fristgerecht Widerspruch ein und verweist auf den wichtigen Grund sowie die sehr kurze Frist. Weil der Widerspruch die Vorgabe nicht automatisch stoppt, beantragt er zusätzlich beim Sozialgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Sollte später dennoch ein Minderungsbescheid ergehen, muss er auch gegen diesen gesondert Widerspruch einlegen.

Häufige Fragen und Antworten

Muss der Kooperationsplan unterschrieben werden?

Nein. Der Kooperationsplan wird in Textform ausgehändigt und grundsätzlich nicht unterschrieben. Er enthält keine Rechtsfolgenbelehrung und ist für sich genommen noch kein sanktionsfähiger Verwaltungsakt.

Kann seit Juli 2026 noch eine Schlichtung verlangt werden?

Für neue Meinungsverschiedenheiten besteht diese Möglichkeit nicht mehr. Nur Schlichtungsverfahren, die spätestens am 30. Juni 2026 begonnen wurden, sollen noch abgeschlossen werden. Nach der BA-Weisung müssen sie spätestens am 31. Dezember 2026 beendet sein.

Darf das Jobcenter nach jedem versäumten Termin Pflichten festlegen?

Ein Verpflichtungsbescheid kommt nur in Betracht, wenn kein wichtiger Grund für das Nichterscheinen vorliegt. Außerdem handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Das Jobcenter muss die persönlichen Umstände prüfen und darf nicht automatisch einen Standardbescheid versenden.

Kann gegen den Kooperationsplan Widerspruch eingelegt werden?

Gegen den unverbindlichen Kooperationsplan ist ein Widerspruch grundsätzlich nicht das passende Rechtsmittel. Anders ist es bei einem gesonderten Verpflichtungsbescheid. Dieser muss innerhalb der Rechtsbehelfsfrist eigenständig angegriffen werden.

Stoppt der Widerspruch die angeordneten Pflichten?

In der Regel nicht, weil § 39 SGB II die aufschiebende Wirkung für solche Eingliederungsentscheidungen ausschließt. Betroffene können beim Jobcenter eine Aussetzung beantragen. Zusätzlich kommt ein Eilantrag beim Sozialgericht in Betracht.

Muss gegen einen späteren Minderungsbescheid erneut Widerspruch eingelegt werden?

Ja. Der Minderungsbescheid ist eine weitere behördliche Entscheidung mit eigener Frist. Ein bereits eingelegter Widerspruch gegen den Verpflichtungsbescheid erfasst die spätere Kürzung nicht automatisch.