Schwerbehinderung: Ohne Arbeitswillen kein Entgelt – Urlaub bleibt aber bestehen

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Eine Arbeitnehmerin der Bundesagentur für Arbeit wollte nach langer Krankheit Geld und Urlaub durchsetzen. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschied: Kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung oder Annahmeverzugslohn, wenn die Arbeitnehmerin nicht arbeitsbereit war.

Aber: 30 Urlaubstage für 2016 und 30 Urlaubstage für 2017 müssen gewährt werden (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31.10.2019, 5 Sa 348/18).

Der Fall: Allergie, Versetzung und lange Fehlzeiten

Die Klägerin arbeitete seit 2007 bei der Beklagten (TV-BA), hatte eine 5-Tage-Woche und 30 Urlaubstage pro Jahr. Sie war mit GdB 30 behindert und wurde ab 27.07.2016 einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt.

Wegen einer Hausstaubmilben-Allergie (Teppichboden, Pflanzen, Gardinen) empfahl der Betriebsarzt 2015 einen Arbeitsplatz ohne diese Auslöser. Da am bisherigen Dienstort alle Büros Teppich hatten, setzte die Arbeitgeberin die Klägerin ab Oktober 2015 an einen anderen Dienstort um. Die Versetzung wurde später rechtskräftig bestätigt.

Ab 12.10.2015 war die Klägerin durchgehend arbeitsunfähig, bezog Krankengeld bis zur Aussteuerung und stritt anschließend über Urlaub, Entgeltfortzahlung und später Annahmeverzugslohn.

Streit um Juli 2017: Urlaub ab Ferienbeginn – und dann krank?

Kurz vor den Sommerferien beantragte die Klägerin Urlaub. Nachdem der Urlaub abgelehnt wurde, schrieb sie in einer Mail sinngemäß: Es seien Ferien, sie müsse ihren Sohn betreuen, sie könne nicht kommen.

Erst später legte sie Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor (teilweise rückwirkend). Für den Juli 2017 verlangte sie dann Entgeltfortzahlung bzw. Annahmeverzugslohn.

Gericht: Entgeltfortzahlung gibt es nur, wenn man ohne Krankheit gearbeitet hätte

Das LAG stellt klar: Entgeltfortzahlung nach § 3 EntgFG gibt es nur, wenn die Krankheit allein der Grund ist, warum jemand nicht arbeitet. Wer ohnehin nicht arbeiten will, bekommt auch bei Krankheit keine Lohnfortzahlung.

Genau das sah das Gericht hier als Problem: Durch die Mail zu Ferien und Kinderbetreuung habe die Klägerin deutlich gemacht, dass sie nicht arbeitsbereit war. Damit fehlte eine zentrale Voraussetzung – also keine Entgeltfortzahlung.

Zusätzlich betonte das Gericht: Selbst wenn man Arbeitswillen annehmen würde, könne der Anspruch wegen der Einheit des Verhinderungsfalls scheitern. Wenn eine neue Krankheit in eine fortbestehende Arbeitsunfähigkeit „hineinfällt“, entsteht nicht automatisch ein neuer 6-Wochen-Anspruch.

Kein Annahmeverzug: Arbeit am falschen Ort angeboten

Für die Zeit ab August 2017 verlangte die Klägerin Geld wegen Annahmeverzugs, weil die Arbeitgeberin ihre Arbeitsleistung nicht angenommen habe. Das Gericht lehnte das ab:

Ein wirksames Angebot der Arbeitsleistung muss am richtigen Ort erfolgen. Nach der rechtskräftig bestätigten Versetzung war der Arbeitsort S-Stadt. Die Klägerin erschien aber in A-Stadt und bot dort ihre Arbeitsleistung an. Das reichte nicht – kein Annahmeverzug, kein Lohn.

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Auch ein Schadensersatzanspruch scheiterte: Die Klägerin konnte nicht belegen, dass sich gesundheitlich so viel geändert hatte, dass zwingend ein anderer Einsatzort (zurück nach A-Stadt) hätte zugewiesen werden müssen.

Wichtig: Urlaub bleibt – 30 Tage für 2016 und 30 Tage für 2017

Beim Urlaub entschied das LAG zugunsten der Klägerin: Die Arbeitgeberin muss jeweils 30 Urlaubstage für 2016 und 2017 gewähren.

Dabei spielt EU-Recht eine große Rolle: Nach Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie verfällt der gesetzliche Mindesturlaub bei durchgehender Krankheit grundsätzlich erst 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres. Das Gericht stellt zudem klar: Urlaub setzt keine Arbeitsleistung im Urlaubsjahr voraus.

Im Ergebnis: Obwohl die Klägerin beim Geld scheiterte, blieb ihr Urlaubsanspruch für beide Jahre bestehen – und musste erfüllt werden.

Was bedeutet das Urteil für Betroffene?

Wer krank ist, hat nicht automatisch Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Entscheidend ist, ob man ohne Krankheit tatsächlich gearbeitet hätte. Wer klar signalisiert „ich komme nicht“, riskiert den Anspruch – selbst wenn später eine Krankschreibung folgt.

Beim Urlaub ist die Lage anders: Der gesetzliche Mindesturlaub wird bei langer Krankheit durch EU-Recht geschützt und kann sich lange „retten“.

FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten

Bekomme ich Entgeltfortzahlung, wenn ich krank bin, aber eigentlich sowieso nicht arbeiten will?
Nein. Entgeltfortzahlung setzt voraus, dass du ohne Krankheit einen Vergütungsanspruch gehabt hättest. Fehlt der Arbeitswille, kann der Anspruch entfallen.

Reicht eine Krankschreibung als Beweis, dass ich arbeitsbereit war?
Nicht unbedingt. Wenn Umstände (z. B. E-Mail/Äußerungen) zeigen, dass du aus anderen Gründen nicht arbeiten wolltest, kann das gegen dich sprechen.

Was ist Annahmeverzug und warum scheiterte er hier?
Annahmeverzug gibt es, wenn der Arbeitgeber angebotene Arbeit nicht annimmt. Das Angebot muss aber am richtigen Arbeitsort erfolgen – hier war das nach Versetzung S-Stadt, angeboten wurde aber A-Stadt.

Kann Urlaub trotz langer Krankheit verfallen?
Der gesetzliche Mindesturlaub verfällt bei dauernder Arbeitsunfähigkeit in der Regel nicht sofort, sondern erst 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres.

Warum bekam die Klägerin trotzdem 60 Tage Urlaub, obwohl sie beim Lohn scheiterte?
Weil Urlaubsansprüche nach EU-Recht bei Krankheit besonders geschützt sind und unabhängig davon bestehen können, ob Lohnansprüche (z. B. wegen fehlendem Arbeitswillen oder falschem Arbeitsangebot) scheitern.

Fazit

Das Urteil zeigt zwei klare Linien: Ohne Arbeitswillen kein Geld – auch nicht bei Krankheit. Beim Urlaub hingegen gilt: Langzeitkrankheit schützt den Mindesturlaub über lange Zeiträume, sodass Ansprüche nicht einfach verfallen.