Arbeitnehmer, die sich am Arbeitsplatz mit Schwerbehinderten gleichstellen lassen wollen, sind oft unsicher über die konkreten Bedingungen für einen solchen Anspruch. Voraussetzung ist, dass ohne die Gleichstellung der bestehende Arbeitsplatz gefährdet sein könnte oder es schwer wird, einen Arbeitsplatz zu finden. Das Bundessozialgericht schaffte Klarheit darüber, wie diese Kriterien zu verstehen sind. (B 11 AL 16/13 R).
Arbeit möglich, aber nur mit Einschränkungen
In dem konkreten Fall hatte ein Arbeitnehmer einen anerkannten Grad der Behinderung von 30 wegen mehrerer Einzelerkrankungen. Er beantragte bei der Bundesagentur für Arbeit die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen. Der Betroffene begründete dies damit, seine derzeitige Tätigkeit zwar weiter ausüben zu können, aber ohne dabei schwer zu heben.
Keine Kündigung ausgesprochen
Er erläuterte, dass sein Arbeitsplatz gefährdet sei, und dies auch ohne ausgesprochene oder angedrohte Kündigung. Gefährdet sei die Stelle, da er keinen besonderen Kündigungsschutz habe, wie er für Menschen mit Schwerbehinderung gilt.
Häufige Fehlzeiten
Auf Nachfrage der Bundesagentur erklärte der Arbeitgeber, die Einschränkungen seien bekannt und führten zu häufigen Fehlzeiten. Innerbetrieblich könne der Betroffene nicht auf eine andere Stelle versetzt werden. Eine ordentliche Kündigung sei möglich, aber nicht ausgesprochen.
Keine Gleichstellung wegen fehlender Kündigung
Da dem Arbeitnehmer keine Kündigung angekündigt worden war und auch nicht unmittelbar drohte, lehnte die Bundesagentur eine Gleichstellung mit Schwerbehinderten ab. Der Arbeitnehmer akzeptierte dies nicht und reichte schließlich Klage vor dem Sozialgericht ein. Der Fall ging durch alle Instanzen, bis das Bundessozialgericht abschließend entschied.
Gleichstellung nicht nur bei drohender Kündigung
Das Bundessozialgericht gab dem Arbeitnehmer recht, und die Bundesagentur musste eine Gleichstellung gewähren. Denn, so die Richter, eine Gleichstellung bedeute nicht notwendig, dass eine Kündigung drohe oder bereits ausgesprochen sei.
Gleichstellung dient der Integration
Eine Gleichstellung diene vielmehr der Integration in das Arbeitsleben. Salopp gesagt setzt sie nicht erst dann ein, wenn das Kind bereits in den Brunnen gefallen ist. Die Richter betonten, dass mit der Gleichstellung nicht gewartet werden dürfe, bis der Arbeitgeber Maßnahmen einleite, um das Arbeitsverhältnis zu beenden. Denn dann sei es für eine Gleichstellung in der Regel zu spät.
Es geht um die Sicherung des Arbeitsplatzes
Es reiche, dass der Arbeitsplatz durch die Gleichstellung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit sicherer gemacht werden könne. Im konkreten Fall sei der Arbeitnehmer infolge seiner Behinderung an seinem Arbeitsplatz nicht mehr konkurrenzfähig.
Es liegt eine Benachteiligung aufgrund der Behinderung vor
Er sei also aufgrund seiner Behinderung gegenüber nicht behinderten Arbeitnehmern benachteiligt und hätte damit Anspruch auf Nachteilsausgleiche. Dazu bedürfe es weder einer drohenden noch einer ausgesprochenen Kündigung.
Was bedeutet dieses Urteil für Betroffene
Zwar ging es in dem Verfahren um einen konkreten Fall, doch die Richter formulierten allgemeingültige Leitsätze. Demnach besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Gleichstellung nicht erst dann, wenn der Arbeitsplatz eines Menschen mit einem Grad der Behinderung von 30 oder 40 akut gefährdet ist, sondern auch, wenn der Betroffene nicht mehr konkurrenzfähig ist.
Auch in diesem Fall benötigt der Arbeitnehmer einen besonderen Kündigungsschutz, um die Nachteile auszugleichen, die er aufgrund seiner Behinderung am Arbeitsplatz hat.




