Schwerbehinderung: GdB 30/40: Dann gibt es die Gleichstellung

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Arbeitnehmer, die sich am Arbeitsplatz mit Schwerbehinderten gleichstellen lassen wollen, sind oft unsicher รผber die konkreten Bedingungen fรผr einen solchen Anspruch. Voraussetzung ist, dass ohne die Gleichstellung der bestehende Arbeitsplatz gefรคhrdet sein kรถnnte oder es schwer wird, einen Arbeitsplatz zu finden. Das Bundessozialgericht schaffte Klarheit darรผber, wie diese Kriterien zu verstehen sind. (B 11 AL 16/13 R).

Arbeit mรถglich, aber nur mit Einschrรคnkungen

In dem konkreten Fall hatte ein Arbeitnehmer einen anerkannten Grad der Behinderung von 30 wegen mehrerer Einzelerkrankungen. Er beantragte bei der Bundesagentur fรผr Arbeit die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen. Der Betroffene begrรผndete dies damit, seine derzeitige Tรคtigkeit zwar weiter ausรผben zu kรถnnen, aber ohne dabei schwer zu heben.

Keine Kรผndigung ausgesprochen

Er erlรคuterte, dass sein Arbeitsplatz gefรคhrdet sei, und dies auch ohne ausgesprochene oder angedrohte Kรผndigung. Gefรคhrdet sei die Stelle, da er keinen besonderen Kรผndigungsschutz habe, wie er fรผr Menschen mit Schwerbehinderung gilt.

Hรคufige Fehlzeiten

Auf Nachfrage der Bundesagentur erklรคrte der Arbeitgeber, die Einschrรคnkungen seien bekannt und fรผhrten zu hรคufigen Fehlzeiten. Innerbetrieblich kรถnne der Betroffene nicht auf eine andere Stelle versetzt werden. Eine ordentliche Kรผndigung sei mรถglich, aber nicht ausgesprochen.

Keine Gleichstellung wegen fehlender Kรผndigung

Da dem Arbeitnehmer keine Kรผndigung angekรผndigt worden war und auch nicht unmittelbar drohte, lehnte die Bundesagentur eine Gleichstellung mit Schwerbehinderten ab. Der Arbeitnehmer akzeptierte dies nicht und reichte schlieรŸlich Klage vor dem Sozialgericht ein. Der Fall ging durch alle Instanzen, bis das Bundessozialgericht abschlieรŸend entschied.

Gleichstellung nicht nur bei drohender Kรผndigung

Das Bundessozialgericht gab dem Arbeitnehmer recht, und die Bundesagentur musste eine Gleichstellung gewรคhren. Denn, so die Richter, eine Gleichstellung bedeute nicht notwendig, dass eine Kรผndigung drohe oder bereits ausgesprochen sei.

Gleichstellung dient der Integration

Eine Gleichstellung diene vielmehr der Integration in das Arbeitsleben. Salopp gesagt setzt sie nicht erst dann ein, wenn das Kind bereits in den Brunnen gefallen ist. Die Richter betonten, dass mit der Gleichstellung nicht gewartet werden dรผrfe, bis der Arbeitgeber MaรŸnahmen einleite, um das Arbeitsverhรคltnis zu beenden. Denn dann sei es fรผr eine Gleichstellung in der Regel zu spรคt.

Es geht um die Sicherung des Arbeitsplatzes

Es reiche, dass der Arbeitsplatz durch die Gleichstellung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit sicherer gemacht werden kรถnne. Im konkreten Fall sei der Arbeitnehmer infolge seiner Behinderung an seinem Arbeitsplatz nicht mehr konkurrenzfรคhig.

Es liegt eine Benachteiligung aufgrund der Behinderung vor

Er sei also aufgrund seiner Behinderung gegenรผber nicht behinderten Arbeitnehmern benachteiligt und hรคtte damit Anspruch auf Nachteilsausgleiche. Dazu bedรผrfe es weder einer drohenden noch einer ausgesprochenen Kรผndigung.

Was bedeutet dieses Urteil fรผr Betroffene

Zwar ging es in dem Verfahren um einen konkreten Fall, doch die Richter formulierten allgemeingรผltige Leitsรคtze. Demnach besteht grundsรคtzlich ein Anspruch auf Gleichstellung nicht erst dann, wenn der Arbeitsplatz eines Menschen mit einem Grad der Behinderung von 30 oder 40 akut gefรคhrdet ist, sondern auch, wenn der Betroffene nicht mehr konkurrenzfรคhig ist.

Auch in diesem Fall benรถtigt der Arbeitnehmer einen besonderen Kรผndigungsschutz, um die Nachteile auszugleichen, die er aufgrund seiner Behinderung am Arbeitsplatz hat.