Merkzeichen aG entzogen – und der blaue Parkausweis ist praktisch wertlos: Genau diese Konstellation hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 02.10.2025 (Az. L 6 SB 33/24) entschieden. Die Botschaft der Richter ist nicht, dass aG „leichter“ zu bekommen sei, sondern dass Versorgungsämter beim Entzug immer wieder an einem juristischen Grundfehler scheitern:
Wird aG mit § 48 SGB X („wesentliche Änderung“) entzogen, muss die Behörde eine echte Veränderung belegen. Stellt sich dagegen heraus, dass die erste Zuerkennung schon damals auf einer unzutreffenden Tatsachengrundlage beruhte, führt der Weg typischerweise über § 45 SGB X („Rücknahme eines begünstigenden Bescheids“) – und dort greifen Vertrauensschutz und eine Ermessenspflicht, die in vielen Bescheiden fehlen.
Inhaltsverzeichnis
Der Fall in der Übersicht
Ein nach Unfall unterschenkelamputierter Kläger hatte wegen der schweren Einschränkungen zunächst GdB 80 und das Merkzeichen aG erhalten. Später entzog die Behörde aG ab 31.05.2021 mit der Begründung, es liege eine Besserung vor; das Sozialgericht Köln hielt den Entzug für rechtmäßig. Das LSG NRW hob den Entzug auf:
Der Bescheid vom 31.05.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.10.2022 war rechtswidrig, soweit damit aG entzogen wurde – das frühere aG lebt damit wieder auf.
Entscheidend war nicht eine neue, großzügige aG-Bewertung, sondern die Frage, ob die Behörde überhaupt auf der richtigen Rechtsgrundlage entzogen hat.
§ 48 SGB X greift nur bei „wesentlicher Änderung“
Für eine Aufhebung nach § 48 SGB X braucht es einen klaren Vergleich: Lagen die aG-Voraussetzungen im Zeitpunkt des Ausgangsbescheids vor und liegen sie im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung nicht mehr vor?
Im Verfahren war das der Vergleich Bescheid 13.06.2018 (Zuerkennung aG) gegen Widerspruchsbescheid 24.10.2022 (Letzte Verwaltungsentscheidung zum Entzug).
Das LSG NRW sah keine solche wesentliche Änderung, weil die Aktenlage nahelegt, dass der Kläger bereits im Juni 2018 – also in unmittelbarer Nähe zum Ausgangsbescheid – mobilisiert war, in einer Weise, die nicht zu einer aG-Zuerkennung passt, wenn man die strenge Rechtsprechung zugrunde legt.
Das Gericht stützte sich dabei vor allem auf Unterlagen aus der Reha-Phase: Aus dem Reha-Entlassungsbericht ergab sich eine Mobilisierung an Unterarmgehstützen mit Interimsprothese, eine Gehstrecke von etwa 200 Metern und Treppensteigen; damit war der Bewegungsradius damals mindestens so hoch wie später, als die Behörde den Entzug begründete.
In dieser Konstellation ist der Entzug mit „Besserung“ nicht tragfähig, weil die Ausgangslage schon nicht als „damals aG – später nicht mehr aG“ beschrieben werden kann.
Wenn der Ausgangsbescheid schon damals falsch war, ist § 45 SGB X das Thema – mit Vertrauensschutz
Das LSG NRW sagt im Kern: War die aG-Feststellung 2018 anfänglich rechtswidrig, ist § 48 SGB X nicht das passende Werkzeug. Dann wäre grundsätzlich § 45 SGB X zu prüfen, also die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts. Genau hier liegt der praktische Hebel für Betroffene, weil § 45 den Entzug deutlich erschwert:
Eine Rücknahme ist regelmäßig nur möglich, wenn einer der klassischen Vertrauensschutz-Durchbrecher greift, also eine Täuschung/Drohung/Bestechung, falsche oder unvollständige Angaben, oder Kenntnis bzw. Kennenmüssen der Rechtswidrigkeit. Dazu kam im Fall ein weiterer Kardinalfehler: Bei § 45 muss die Behörde Ermessen ausüben und begründen – entsprechende Erwägungen fehlten.
Die Folge war eindeutig: Weder lagen die Voraussetzungen des § 48 vor, noch waren die Voraussetzungen des § 45 ersichtlich oder begründet. Damit war der Entzug rechtswidrig.
Was an dem Urteil besonders wichtig ist: aG bleibt streng, aber Entziehungen sind oft angreifbar
Das LSG NRW betont selbst, dass die aG-Hürden nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts eng sind und bei einseitiger Unterschenkelamputation häufig nicht erreicht werden, wenn noch eine „relativ gute Mobilisierung“ – notfalls mit Unterarmgehstützen – möglich ist.
Der praktische Kern des Urteils liegt deshalb nicht in einer „aG-Lockerung“, sondern in der Entzugs-Mechanik: Wer aG entzieht, muss die passende Norm wählen und sauber begründen.
Sofort nutzbar: Welche Bescheid-Sätze deuten auf den falschen Weg hin?
In vielen Entziehungsbescheiden tauchen Formulierungen auf, die verraten, ob wirklich eine Änderung behauptet wird oder ob die Behörde in Wahrheit die alte Entscheidung korrigieren will.
Wird etwa geschrieben, „es sei nunmehr festzustellen, dass die Voraussetzungen nicht (mehr) vorliegen, weil eine Besserung eingetreten sei“, „nach den vorliegenden Unterlagen ist die außergewöhnliche Gehbehinderung nicht mehr gegeben“ oder „eine wesentliche Änderung der Verhältnisse liegt vor“, dann läuft die Behörde typischerweise über § 48 SGB X – und muss den harten Änderungsnachweis führen.
Klingen die Begründungen dagegen so, als sei aG „damals schon zu weitgehend“ gewesen, etwa durch Sätze wie „die damalige Zuerkennung beruhte auf einer vorläufigen Einschätzung“, „die Voraussetzungen lagen schon im Ausgangsbescheid nicht vor“ oder „die frühere Bewertung war überhöht“, dann steht materiell häufig § 45 SGB X im Raum.
Genau dann wird Vertrauensschutz zur Schlüsselfrage – und die Entziehung ist besonders angreifbar, wenn der Bescheid dennoch nur mit § 48 arbeitet und § 45 nicht einmal prüft.
Der praktische Fahrplan in drei Schritten
Zuerst lohnt sich ein Blick auf die Vergleichspunkte: Welcher Bescheid hat aG ursprünglich zuerkannt, und welche Verwaltungsentscheidung hat aG entzogen? Genau diese beiden Zeitpunkte müssen im Widerspruch oder in der Klagebegründung sauber gegenübergestellt werden, weil § 48 nur funktioniert, wenn zwischen „damals“ und „heute“ eine relevante Änderung nachweisbar ist.
Danach entscheidet die Aktenlage aus der Zuerkennungszeit: Reha-Entlassungsberichte, frühe Ambulanzberichte, Hilfsmittel- und Orthopädietechnik-Berichte, dokumentierte Gehschule, Treppenfähigkeit, Belastbarkeit, Wundverläufe und Unterbrechungen der Prothesennutzung sind häufig die Unterlagen, mit denen sich entweder eine echte Änderung belegen oder – wie hier – gerade widerlegen lässt.
Schließlich geht es um die juristische Rüge: Wenn die Behörde § 48 verwendet, obwohl die Argumentation in Richtung „Ausgangsbescheid war schon falsch“ läuft, gehört die fehlende § 45-Prüfung in den Mittelpunkt – einschließlich der Frage, ob überhaupt Vertrauensschutz-Durchbrecher vorliegen und ob Ermessen ausgeübt wurde. Fehlt das, ist der Entzug nicht nur „hart“, sondern häufig schlicht rechtswidrig.
Was „aG lebt wieder auf“ konkret heißt
Bei einer reinen Anfechtung gegen den Entziehungsbescheid bedeutet der Erfolg regelmäßig, dass die ursprüngliche Feststellung aus dem alten Bescheid wieder gilt, solange keine neue, rechtmäßige Aufhebungsentscheidung ergeht. Genau diesen Effekt hat das LSG NRW hier betont: Gegenstand war allein der Entzug von aG, spätere GdB-Bescheide änderten daran nichts.
FAQ
Kann aG entzogen werden, obwohl der GdB hoch bleibt?
Ja. GdB und Merkzeichen sind rechtlich getrennt, ein hoher GdB ersetzt die aG-Voraussetzungen nicht.
Ist aG automatisch gegeben, wenn zeitweise ein Rollstuhl genutzt wird?
Nein. aG ist eng gefasst; entscheidend ist eine Gesamtwürdigung der Mobilität unter den Maßstäben der Rechtsprechung, nicht allein ein Hilfsmittel.
Warum ist die Rechtsgrundlage beim Entzug so wichtig?
Weil § 48 eine echte nachweisbare Änderung verlangt, während § 45 bei anfänglich rechtswidrigen Begünstigungen Vertrauensschutz und Ermessen auslöst; beides sind hohe Hürden für die Behörde.
Welche Unterlagen sind in solchen Verfahren besonders wirksam?
Vor allem medizinische und rehabilitative Unterlagen aus der Zeit der Zuerkennung, weil sie zeigen, ob die Behörde wirklich eine spätere Änderung belegen kann oder nur eine alte Bewertung korrigiert.
Was war der entscheidende Punkt im LSG-Urteil?
Es fehlte an der wesentlichen Änderung für § 48; zugleich lagen die Voraussetzungen für eine Rücknahme nach § 45 weder erkennbar vor noch waren Ermessenserwägungen begründet.
Quellenübersicht
- Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.10.2025, Az. L 6 SB 33/24.
- Sozialgericht Köln, Urteil vom 30.11.2023, Az. S 36 SB 1315/22.
- § 229 Abs. 3 SGB IX;
- § 152 SGB IX;
- § 48 SGB X;
- § 45 SGB X.




