Schwerbehinderung: Keine erzwungene Amtsarzt-Untersuchung ohne konkreten Anlass

Lesedauer 3 Minuten

Ein Lehrer mit Schwerbehinderung muss eine amtsärztliche Untersuchung nicht hinnehmen, wenn der Dienstherr Anlass, Art und Umfang der Untersuchung nicht ausreichend konkretisiert.

Das hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof entschieden und eine Beschwerde des Landes gegen eine Entscheidung des VG Frankfurt zurückgewiesen (HessVGH, Beschluss vom 23.08.2021 – 1 B 2452/20).

Der Ausgangspunkt: Pflichtstundenermäßigung und späterer GdB 50

Der Antragsteller ist Lehrer an beruflichen Schulen und seit 2012 im Landesdienst. Ab 2018 beantragte er mehrfach Pflichtstundenermäßigungen zur Wiederherstellung der Gesundheit und legte dafür ärztliche Atteste vor. Im Oktober 2018 wurde bei ihm ein Grad der Behinderung von 50 festgestellt, anschließend erhielt er auch Nachteilsausgleiche für schwerbehinderte Lehrkräfte.

Lange Erkrankung und Zweifel an der Dienstfähigkeit

Nachdem der Lehrer über einen längeren Zeitraum arbeitsunfähig war, kündigte der Dienstherr im Februar 2020 an, seine Dienstfähigkeit überprüfen lassen zu wollen. Der Lehrer reichte daraufhin unter anderem im März 2020 einen HNO-fachärztlichen Bericht nach.

Im August 2020 legte er erneut eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor, woraufhin das Land am 17. August 2020 eine Untersuchung nach Beamtenrecht anordnete.

Was die Behörde anordnete und warum der Lehrer dagegen vorging

Die Verfügung sah eine versorgungsärztliche Untersuchung vor und enthielt Anlagen wie Schweigepflichtentbindung, Einverständnis zur Einsicht in die Schwerbehindertenakte und einen Anamnesebogen. Im Untersuchungsauftrag wurden zahlreiche Krankheits- und AU-Zeiten der letzten Jahre aufgelistet, verbunden mit der Bitte, Dienstunfähigkeit oder begrenzte Dienstfähigkeit festzustellen.

Der Lehrer beantragte daraufhin Eilrechtsschutz, weil er die Anordnung für unverhältnismäßig und zu unbestimmt hielt.

Das Gericht betont den Grundrechtseingriff

Der HessVGH stellt klar, dass eine amtsärztliche Untersuchung in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eingreift. Deshalb muss die Anordnung den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wahren und so begründet sein, dass der Beamte sie nachvollziehen und effektiv gerichtlich überprüfen lassen kann.

Anlass sowie Art und Umfang der Untersuchung müssen grundsätzlich benannt werden, damit Rechtsschutz noch vor dem Untersuchungstermin möglich ist.

Fehlzeiten allein reichen nicht immer als Begründung

Das Gericht unterscheidet zwischen Fällen, in denen dem Dienstherrn nur Fehlzeiten bekannt sind, und Fällen, in denen bereits medizinische Erkenntnisse vorliegen. Wenn nur Dauer und Umfang krankheitsbedingter Fehlzeiten bekannt sind, kann die Behörde sich im Rahmen der gesetzlichen Vermutungsregel eher darauf beschränken.

Liegen aber weitere Hinweise zur Art der Erkrankung vor, muss die Behörde stärker eingrenzen, weil sonst eine pauschale „Rundum-Untersuchung“ unverhältnismäßig werden kann.

Der entscheidende Fehler: Kein klarer Umfang der Untersuchung

Nach Auffassung des HessVGH fehlten sowohl in der Untersuchungsanordnung als auch im Untersuchungsauftrag konkrete Angaben dazu, welche Untersuchungen tatsächlich stattfinden sollen. Die Behörde dürfe das nicht dem Belieben der untersuchenden Ärzte überlassen, sondern müsse den Rahmen selbst vorgeben. Gerade weil ein umfassender Fragen- und Untersuchungsumfang in die Privatsphäre und persönliche Lebensumstände hineinreichen kann, sei eine Eingrenzung erforderlich.

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Warum ein HNO-Bericht die Untersuchung hätte begrenzen können

Der Senat verweist darauf, dass der im März 2020 vorgelegte HNO-Bericht aktuelle und hinreichende Anhaltspunkte für eine fachliche Eingrenzung bot. Dort wurden Diagnosen wie Tinnitus, depressive Episoden, chronisches Erschöpfungssyndrom, Schwindelbeschwerden, HWS-Syndrom und Innenohrstörungen genannt.

Das hätte zumindest eine Begrenzung auf bestimmte Fachrichtungen nahegelegt, statt eine vollständig offene Untersuchung zu verlangen.

„Wir wollen sicher sein, ob noch mehr vorliegt“ reicht nicht

Das Gericht hält es nicht für ausreichend, dass der Dienstherr allgemein wissen möchte, ob neben den bekannten Beschwerden noch weitere Einschränkungen bestehen. Auch die Prüfung möglicher anderer Einsatzmöglichkeiten rechtfertigt nicht automatisch eine grenzenlose Untersuchung ohne vorherige Eingrenzung.

Wenn sich im Verlauf der Untersuchung zeigt, dass zusätzliche Fachgutachten nötig sind, kann der Dienstherr nach Auffassung des Gerichts immer noch mit einer weiteren, dann konkreteren Anordnung reagieren.

Ergebnis des Beschlusses

Die Beschwerde des Dienstherrn blieb ohne Erfolg, die Entscheidung des VG Frankfurt wurde bestätigt. Damit war die Untersuchungsanordnung in der vorliegenden Form nicht durchsetzbar, weil sie den rechtlichen Anforderungen an Verhältnismäßigkeit und Bestimmtheit nicht genügte. Die Kosten des Verfahrens musste der Dienstherr tragen.

FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen und Antworten

Wann darf der Dienstherr eine amtsärztliche Untersuchung anordnen?
Eine Untersuchung kommt in Betracht, wenn ein hinreichender Anlass für Zweifel an der Dienstfähigkeit besteht, etwa bei langen krankheitsbedingten Ausfallzeiten. Die Anordnung muss aber verhältnismäßig sein und darf nicht weiter gehen als zur Klärung der Dienstfähigkeit erforderlich.

Muss eine Untersuchungsanordnung begründet werden?
Ja, denn sie greift in das Persönlichkeitsrecht ein und muss deshalb so begründet sein, dass Betroffene die Gründe nachvollziehen und Rechtsschutz suchen können. Insbesondere Anlass sowie Art und Umfang der Untersuchung müssen grundsätzlich erkennbar sein.

Reicht es, wenn die Behörde nur die Fehlzeiten aufzählt?
Das kann ausnahmsweise genügen, wenn der Dienstherr sonst keine Erkenntnisse zur Erkrankung hat und sich die Anordnung auf die gesetzliche Vermutungsregel stützt. Sobald aber ärztliche Unterlagen oder Diagnosen vorliegen, muss die Behörde regelmäßig genauer erläutern, welche Untersuchung wozu erforderlich sein soll.

Darf die Behörde den Untersuchungsumfang dem Amtsarzt „frei“ überlassen?
Nach dem HessVGH nicht, denn die Behörde muss selbst den Rahmen festlegen. Eine völlig offene Untersuchung ohne Eingrenzung ist besonders eingriffsintensiv und deshalb häufig unverhältnismäßig.

Was bedeutet das Urteil für Betroffene in ähnlichen Situationen? Betroffene sollten prüfen, ob die Anordnung konkret benennt, welche Untersuchungen stattfinden sollen und warum. Fehlt diese Eingrenzung trotz vorhandener Diagnosen oder Berichte, kann Eilrechtsschutz Erfolg haben.

Fazit

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof macht deutlich, dass eine amtsärztliche Untersuchung kein „Blankoscheck“ ist – auch dann nicht, wenn lange Fehlzeiten vorliegen. Sobald dem Dienstherrn konkrete medizinische Hinweise bekannt sind, muss er den Untersuchungsumfang sinnvoll begrenzen und transparent begründen.

Für Beamte ist das eine wichtige Leitlinie: Unklare und zu weit gefasste Untersuchungsanordnungen können rechtswidrig sein und dürfen nicht einfach hingenommen werden.