Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat klargestellt, dass eine anerkannte Schwerbehinderung nicht einfach „untergeht“, nur weil ein Beamter zugleich dienstunfähig ist.
In dem Verfahren musste das Land Nordrhein-Westfalen die bereits ausgesprochene Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit nachträglich auf die Rechtsgrundlage der Zurruhesetzung wegen Schwerbehinderung umstellen, weil der Beamte den Antrag rechtzeitig gestellt hatte und die Schwerbehinderung rückwirkend zu Recht festgestellt wurde (VG Düsseldorf, Urteil vom 26.10.2023 – 13 K 8205/21).
Inhaltsverzeichnis
Behinderung nach Skiunfall
Der Kläger war Steueramtsrat und erlitt Anfang 2019 bei einem Skiunfall ein schweres Schädel-Hirn-Trauma. Danach folgten lange Krankheitszeiten und zwei gescheiterte Wiedereingliederungsversuche, bei denen eine Steigerung über vier Stunden täglich nicht mehr erreicht wurde.
Parallel lief das Verfahren zur Feststellung des Grades der Behinderung, das zunächst nur einen GdB von 40 auswies und später im sozialgerichtlichen Verfahren zu einem deutlich höheren Wert führte.
Dauerhafte Dienstunfähigkeit
Die Dienststelle leitete ein amtsärztliches Verfahren ein und ließ den Kläger untersuchen. Die Amtsärztin kam Mitte 2021 zu dem Ergebnis, dass wegen schwerwiegender Einschränkungen der geistigen Leistungs- und Belastungsfähigkeit eine dauerhafte Dienstunfähigkeit vorliege und weder eine halbtägige Tätigkeit noch eine geringerwertige Beschäftigung realistisch sei. Daraufhin kündigte der Dienstherr die beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit an.
Der Kläger wies jedoch schon während dieses Zurruhesetzungsverfahrens darauf hin, dass er ein laufendes Verfahren zur Anerkennung einer höheren Behinderung und damit einer Schwerbehinderung habe und bat ausdrücklich, dies bei der „vorzeitigen Pensionierung“ zu berücksichtigen.
Dennoch wurde er mit Bescheid vom November 2021 wegen Dienstunfähigkeit nach § 26 Abs. 1 BeamtStG in den Ruhestand versetzt.
Rückwirkende Schwerbehinderung
Erst später, im sozialgerichtlichen Verfahren, verpflichtete sich die Stadt nach einem gerichtlichen Gutachten, den GdB rückwirkend ab Antragstellung auf 60 festzusetzen, sodass der Schwerbehindertenausweis ab August 2019 galt.
Genau daraus leitete der Kläger seinen Anspruch ab: Wenn die Schwerbehinderung rückwirkend bereits vor dem Ruhestandseintritt vorlag, müsse die Zurruhesetzung auf § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW gestützt werden.
Dienstherr lehnt nachträgliche Begründung ab
Der Dienstherr hielt dem entgegen, eine Umstellung des Zurruhesetzungsgrundes sei nach Eintritt in den Ruhestand grundsätzlich ausgeschlossen, weil statusverändernde Entscheidungen wie die Versetzung in den Ruhestand besonders stabil sein müssten. Außerdem habe zum Zeitpunkt des Bescheides keine wirksame Feststellung der Schwerbehinderung vorgelegen, und ein „schwebendes“ Verfahren reiche nicht.
Richter verpflichten zur Änderung
Das Gericht gab dem Kläger trotzdem Recht und verpflichtete das Land, den Ruhestandsgrund zu ändern. Zwar betonte das Gericht, dass nach Beginn des Ruhestands ein Wechsel des Ruhestandsgrundes grundsätzlich nicht mehr möglich ist und das Beamtenrecht gerade auf schnelle Rechtssicherheit bei Statusentscheidungen angelegt ist.
Rechtzeitiger Antrag zählt
Diese strenge Linie gelte jedoch nicht grenzenlos, wenn es – wie hier – um eine von Amts wegen ausgesprochene Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit geht, die der Beamte gerade angreift, weil er rechtzeitig eine andere, für ihn einschlägige Zurruhesetzungsart beantragt hat.
Entscheidend war für das Gericht zunächst, dass der Kläger den Antrag auf Zurruhesetzung wegen Schwerbehinderung noch vor Ruhestandseintritt gestellt hatte, auch wenn er ihn nicht formal mit Paragraphenbezug formulierte. Nach Auffassung des Gerichts genügte das schlüssige Verhalten.
Betroffener wies auf das GdB-Verfahren hin
Der Kläger hatte wiederholt und nachvollziehbar auf das laufende GdB-Verfahren hingewiesen und ausdrücklich verlangt, dieses bei der vorzeitigen Pensionierung zu berücksichtigen. Aus Sicht eines verständigen Dienstherrn konnte dies nur bedeuten, dass der Kläger nicht wegen Dienstunfähigkeit, sondern wegen Schwerbehinderung in den Ruhestand versetzt werden wollte.
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Daneben stellte das Gericht fest, dass die Schwerbehinderung materiell bereits zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung vorlag, weil der GdB später rückwirkend auf 60 festgesetzt wurde. Dass die formelle Feststellung erst nach dem Ruhestandseintritt erging, wertete das Gericht ausnahmsweise als unschädlich.
Spätere Korrektur wegen fehlerhafter Entscheidung
Maßgeblich war, dass der Kläger die Feststellung der Schwerbehinderung schon vor Ruhestandseintritt beanspruchen konnte und sich die spätere Korrektur gerade daraus ergab, dass die Behörde zuvor fehlerhaft entschieden hatte. Der Kläger durfte nicht dadurch Nachteile erleiden, dass die zuständige Behörde den GdB zunächst zu niedrig festgesetzt hatte und erst das sozialgerichtliche Gutachten zur richtigen Bewertung führte.
Schließlich stellte das Gericht heraus, dass dem Dienstherrn bei einem Antrag nach § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW zwar grundsätzlich Ermessen zusteht, dieses Ermessen aber regelmäßig „gebunden“ ist, wenn keine erheblichen dienstlichen Gründe entgegenstehen.
Rechtsschutz hat Vorrang
Solche Gründe waren weder vorgetragen noch ersichtlich, zumal der Dienstherr selbst im Verfahren sinngemäß erkennen ließ, dass bei festgestelltem GdB von mindestens 50 ein entsprechender Antrag möglich gewesen wäre.
In dieser Konstellation gab das Gericht der Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG den Vorrang gegenüber dem allgemeinen Interesse an der Beständigkeit der Statusentscheidung.
FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen und Antworten
Kann eine Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit später noch auf Schwerbehinderung umgestellt werden?
Grundsätzlich ist das nach Beginn des Ruhestands sehr schwierig, weil Statusentscheidungen im Beamtenrecht besonders stabil sein sollen. Das Gericht hat die Umstellung hier aber zugelassen, weil der Kläger die andere Zurruhesetzungsart rechtzeitig vor Ruhestandseintritt beantragt hatte und sie zu diesem Zeitpunkt materiell bereits beanspruchen konnte.
Reicht es, wenn die Schwerbehinderung erst später rückwirkend festgestellt wird?
In der Regel genügt ein laufendes Verfahren allein nicht, weil der Dienstherr eine Feststellung braucht. In diesem Fall war es aber ausnahmsweise unschädlich, weil sich im sozialgerichtlichen Verfahren zeigte, dass der GdB schon damals zu niedrig festgesetzt worden war und der Kläger die richtige Feststellung bereits vor Ruhestandseintritt hätte erhalten müssen.
Muss ein Antrag nach § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW ausdrücklich schriftlich gestellt werden?
Das Gericht betonte, dass die Schriftform zwar naheliegt, aber gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben ist. Ein Antrag kann auch konkludent gestellt werden, wenn der Wille, wegen Schwerbehinderung in den Ruhestand zu gehen, für den Dienstherrn eindeutig erkennbar ist.
Warum ist der Unterschied zwischen „Dienstunfähigkeit“ und „Schwerbehinderung“ überhaupt wichtig?
Der Ruhestandsgrund kann Auswirkungen auf die Versorgungsbezüge haben, weshalb der Kläger hier ein konkretes finanzielles Interesse hatte. Im Streitwertbeschluss wird ausdrücklich eine monatliche Differenz bei den Versorgungsbezügen zugrunde gelegt, die sich über 36 Monate summierte.
Was bedeutet das Urteil praktisch für Betroffene?
Wer während eines laufenden Zurruhesetzungsverfahrens wegen Dienstunfähigkeit ein Verfahren zur Anerkennung der Schwerbehinderung betreibt, sollte frühzeitig und klar einen Antrag auf Ruhestand wegen Schwerbehinderung stellen und das dokumentieren.
Wird die Schwerbehinderung später rückwirkend bestätigt und war sie materiell schon vorher gegeben, kann das – wie hier – den entscheidenden Unterschied machen.
Fazit
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf macht deutlich, dass Schwerbehinderung und Dienstunfähigkeit nicht einfach gleichgesetzt werden dürfen und dass Betroffene nicht die Folgen einer zunächst fehlerhaften GdB-Bewertung tragen müssen.
Wer rechtzeitig erkennbar Ruhestand wegen Schwerbehinderung beantragt und die Voraussetzungen rückwirkend tatsächlich vorlagen, kann verlangen, dass der Ruhestandsgrund entsprechend korrigiert wird. In solchen Konstellationen wiegt der effektive Rechtsschutz schwerer als die sonst sehr strenge „Statusstabilität“ im Beamtenrecht.




