Bürgergeld: Jobcenter verweigert Mietkaution für neuen Job und fordert dann 5.900 Euro zurück

Lesedauer 4 Minuten

Wer eine neue Stelle nicht antritt, riskiert beim Bürgergeld grundsätzlich Sanktionen. Ein Jobcenter darf daraus aber nicht automatisch zusätzlich einen Ersatzanspruch wegen sozialwidrigen Verhaltens machen.

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat klargestellt: Scheitert die Arbeitsaufnahme daran, dass der Betroffene am neuen Arbeitsort keine Wohnung anmieten kann, weil die Mietkaution nicht finanziert wird, liegt kein sozialwidriges Verhalten vor. (Az.: L 11 AS 336/21)

Im entschiedenen Fall sollte ein langjähriger Bürgergeld-Bezieher eine Stelle beim Polizeipräsidium an einem weit entfernten Ort antreten. Weil weder das bisherige noch das aus Sicht des Jobcenters künftig zuständige Jobcenter die Mietkaution sicherten, kam der Umzug nicht zustande. Das Jobcenter verlangte daraufhin fast 5.900 Euro zurück – zu Unrecht, wie das Gericht entschied.

Bürgergeld und Arbeitsaufnahme: Worum es in dem Fall genau ging

Der Kläger war langjährig auf Leistungen nach dem SGB II angewiesen und einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Er erhielt ein konkretes Arbeitsplatzangebot als Regierungsbeschäftigter im Bereich Haushalts- und Rechnungsangelegenheiten, das er auch unterschrieb.

Die neue Arbeitsstelle lag jedoch weit außerhalb des Tagespendelbereichs seines bisherigen Wohnorts. Ein Umzug war deshalb praktisch unvermeidbar, was auch das Jobcenter selbst erkannte, weil es Fahrkosten zur Wohnungssuche und Umzugskosten grundsätzlich in Aussicht stellte.

Mietkaution beim Umzug für einen Job: Genau hier scheiterte die Arbeitsaufnahme

Das eigentliche Problem war nicht der Wille zur Arbeitsaufnahme, sondern die Finanzierung der Wohnung am neuen Beschäftigungsort. Der Kläger beantragte deshalb ausdrücklich Leistungen für Mietkaution, Umzugskosten und eine Fahrt zur Wohnungsbesichtigung aus dem Vermittlungsbudget.

Das Jobcenter lehnte die Übernahme der Mietkaution jedoch mehrfach ab und verwies ihn pauschal an das künftig zuständige Jobcenter am neuen Wohnort. Eine verbindliche Lösung erhielt der Kläger dort ebenfalls nicht, obwohl die Zeit drängte und der Arbeitsbeginn feststand.

Ersatzanspruch nach § 34 SGB II: Wann das Jobcenter Geld zurückfordern darf

Nach § 34 SGB II können Jobcenter erbrachte Leistungen zurückfordern, wenn jemand vorsätzlich oder grob fahrlässig seine Hilfebedürftigkeit sozialwidrig herbeiführt, aufrechterhält oder nicht verringert. Dieser Ersatzanspruch ist aber kein Automatismus, sondern nach der Rechtsprechung ein enger, deliktsähnlicher Ausnahmetatbestand.

Das bedeutet: Nicht jedes Verhalten, das eine Sanktion auslösen kann, rechtfertigt zusätzlich auch noch eine Erstattungsforderung. Es muss vielmehr ein besonders vorwerfbares Verhalten vorliegen, das nach den Wertungen des SGB II in besonderem Maße missbilligt werden kann.

Sanktion und Erstattungsforderung beim Bürgergeld sind nicht automatisch dasselbe

Das Landessozialgericht stellte klar, dass eine Sanktion nach § 31 SGB II eine Rückforderung nach § 34 SGB II nicht grundsätzlich sperrt. Beide Regelungen stehen aber in einem Stufenverhältnis, sodass ein Ersatzanspruch nur in besonderen Ausnahmefällen zusätzlich in Betracht kommt.

Ein solcher Ausnahmefall liegt etwa bei besonders gravierendem arbeitsvertragswidrigem Verhalten nahe. Genau das sah das Gericht hier aber nicht, obwohl der Kläger die Stelle tatsächlich nicht antrat und bereits eine Sanktion erhalten hatte.

Kein sozialwidriges Verhalten: Warum das Gericht den Kläger schützte

Nach Auffassung des Gerichts konnte dem Kläger nicht vorgeworfen werden, die Hilfebedürftigkeit in sozialwidriger Weise aufrechterhalten zu haben. Denn die Arbeitsaufnahme setzte zwingend voraus, dass er am neuen Arbeitsort eine Wohnung anmieten konnte – und dafür brauchte er Geld für die Mietkaution.

Über diese Mittel verfügte er als langjähriger Leistungsbezieher gerade nicht. Dass er die Kaution aus eigenen Rücklagen hätte zahlen können, war weder ersichtlich noch vom Jobcenter nachgewiesen worden.

Jobcenter ließ Bürgergeld-Empfänger mit der Mietkaution allein

Besonders deutlich kritisierte das Gericht, dass das Jobcenter den Antrag auf Mietkaution nicht an den aus seiner Sicht zuständigen Leistungsträger weiterleitete. Stattdessen lehnte es die Hilfe ab und verwies den Kläger lediglich allgemein an das Jobcenter am neuen Wohnort.

Gerade in einer Situation, in der ein Arbeitsbeginn zeitnah bevorstand und schnelle Entscheidungen nötig waren, hätte ein abgestimmtes und verbindliches Vorgehen nahegelegen. Das Gericht betonte, dass der Kläger von beiden in Betracht kommenden Jobcentern letztlich allein gelassen worden sei.

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Umzug für neuen Job: Warum fehlende Mietkaution entscheidend war

Ohne gesicherte Mietkaution konnte der Kläger keine Wohnung am neuen Arbeitsort anmieten. Von ihm konnte nach Ansicht des Gerichts auch nicht verlangt werden, einen Mietvertrag zu unterschreiben, obwohl er wusste, dass er die Kaution nicht fristgerecht würde zahlen können.

Damit fehlte die tatsächliche Grundlage für den Umzug und damit auch für den Arbeitsantritt. Schon deshalb konnte das Unterlassen des Umzugs nicht als sozialwidrig im Sinne des § 34 SGB II gewertet werden.

Bürgergeld und Behördenpflichten: Antrag hätte weitergeleitet werden müssen

Das Gericht hob hervor, dass ein Jobcenter bei angenommener Unzuständigkeit einen Antrag nicht einfach ins Leere laufen lassen darf. Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB I hätte der Antrag auf Mietkaution vielmehr an den aus Sicht des Jobcenters zuständigen Träger weitergeleitet werden müssen.

Hinzu kommt die allgemeine Pflicht der Behörden, auf eine möglichst weitgehende Verwirklichung sozialer Rechte hinzuwirken. Wenn ein Eingliederungserfolg nur bei rascher Klärung der Zuständigkeit und Finanzierung möglich ist, dürfen Betroffene nicht zwischen zwei Jobcentern hängen bleiben.

Mietkautionsbürgschaft half dem Jobcenter im Prozess nicht weiter

Im Berufungsverfahren verwies das Jobcenter erstmals auf die theoretische Möglichkeit einer Mietkautionsbürgschaft. Das überzeugte das Gericht nicht, zumal dieser Hinweis im Verwaltungsverfahren überhaupt nicht gegeben worden war.

Außerdem hatte der Kläger nach seinen glaubhaften Angaben versucht, eine solche Bürgschaft zu bekommen, war damit aber gescheitert. Damit konnte ihm auch aus diesem Gesichtspunkt kein Vorwurf gemacht werden.

Urteil zum Bürgergeld: Keine Rückforderung von fast 5.900 Euro

Das Landessozialgericht wies die Berufung des Jobcenters zurück. Der geltend gemachte Ersatzanspruch in Höhe von 5.896,04 Euro für die Monate Juni bis Dezember 2019 durfte nicht durchgesetzt werden.

Entscheidend war, dass der Nichtantritt der Stelle unter den konkreten Umständen kein sozialwidriges Verhalten darstellte. Das Gericht bestätigte damit im Ergebnis die Entscheidung der Vorinstanz, auch wenn es deren rechtlicher Begründung teilweise nicht folgte.

FAQ: Wichtige Fragen zum Urteil und zur Mietkaution beim Bürgergeld

Darf ein Jobcenter Geld zurückfordern, wenn jemand eine Arbeit nicht antritt?
Ja, grundsätzlich kann ein Ersatzanspruch nach § 34 SGB II in Betracht kommen. Das gilt aber nur in engen Ausnahmefällen, wenn ein besonders vorwerfbares sozialwidriges Verhalten vorliegt.

Ist der Nichtantritt einer Arbeitsstelle automatisch sozialwidrig?
Nein. Wenn die Arbeitsaufnahme an Umständen scheitert, die der Betroffene nicht selbst zu vertreten hat, etwa an einer nicht finanzierten Mietkaution für eine notwendige Wohnung, liegt nicht automatisch sozialwidriges Verhalten vor.

Muss ein Jobcenter einen Antrag bei Unzuständigkeit weiterleiten?
Ja. Hält sich ein Jobcenter für unzuständig, darf es den Antrag nicht einfach ablehnen oder den Betroffenen nur wegschicken, sondern muss ihn grundsätzlich an den aus seiner Sicht zuständigen Träger weiterleiten.

Kann eine Sanktion zusätzlich zu einer Erstattungsforderung verhängt werden?
Grundsätzlich ja, denn eine Sanktion sperrt den Ersatzanspruch nicht automatisch. Ein zusätzlicher Ersatzanspruch setzt aber einen besonders gravierenden Ausnahmefall voraus.

Kann eine Mietkaution für einen notwendigen Umzug zur Arbeitsaufnahme übernommen werden?
Das kann im Einzelfall möglich sein, etwa als Darlehen oder als Leistung im Zusammenhang mit der Arbeitsaufnahme. Entscheidend sind Zuständigkeit, Rechtsgrundlage und die konkreten Umstände des Einzelfalls.

Fazit: Jobcenter darf Arbeitsaufnahme nicht erst blockieren und dann Geld zurückfordern

Das Urteil ist für Bürgergeld-Bezieher wichtig, die für einen neuen Job umziehen müssen. Wenn eine Arbeitsaufnahme nur an der fehlenden Finanzierung der Mietkaution scheitert und die Jobcenter keine praktikable Lösung anbieten, darf daraus nicht einfach ein Ersatzanspruch wegen sozialwidrigen Verhaltens konstruiert werden.

Die Entscheidung zeigt zugleich, dass Jobcenter Anträge nicht verschleppen oder Betroffene zwischen Zuständigkeiten hin- und herschieben dürfen. Wer eine Arbeit aufnehmen will, braucht rechtzeitig klare und verbindliche Unterstützung – nicht erst eine Sanktion und danach noch eine Rückforderung.