Schwerbehinderung: Gleichstellung nur bei geeignetem Arbeitsplatz – Urteil

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Die Gleichstellung eines Arbeitnehmers mit einem geringeren Grad der Behinderung mit einem schwerbehinderten Menschen am Arbeitsplatz setzt voraus, dass bei Arbeitgeber überhaupt eine Beschäftigung gibt, die für einen Menschen mit Schwerbehinderung geeignet wäre. So entschied das Sozialgericht Stuttgart gegen einen Gebäudereiniger mit anerkannter Behinderung (S 21 AL 245/17)

Was bedeutet Gleichstellung?

Menschen mit einem Grad der Behinderung zumindest 30, aber weniger als 50, aber mindestens 30, können auf Antrag mit schwerbehinderten Menschen (Grad 50 oder höher) gleichgestellt werden, wenn sie aufgrund ihrer Behinderung ohne eine solche Gleichstellung einen für sie geeigneten Arbeitsplatz nicht bekommen oder sichern können.

Wenn eine solche Gleichstellung erfolgt, dann können die Betroffenen die meisten Nachteilsausgleiche von schwerbehinderten Menschen am Arbeitsplatz wahrnehmen. Sie haben einen besonderen Kündigungssschutz, werden durch spezielle Fachdienste betreut, und sie haben Anspruch auf eine Gestaltung ihres Arbeitsplatzes, die ihren Bedürfnissen angemessen ist.

Der Fall

Der Betroffene arbeitete als Gebäudereiniger. Wegen Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule wurde ihm nach 15 Jahren in dieser Tätigkeit ein Grad der Behinderung von 40 anerkannt. Im selben Jahr des Feststellung seines Grades der Behinderung beantragte er bei seinem Arbeitgeber die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen.

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Berufsunfähigkeit

Die ärztlichen Untersuchungen ergaben, dass er seinen Beruf als Gebäudereiniger wegen seiner Einschränkung nicht mehr ausüben könnte, und er in seinem Bereich arbeitsunfähig sei. Damit begründete der Betroffene die angestrebte Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen und verwies darauf, dass ihm ohne diese Gleichstellung die Kündigung drohe.

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Der Arbeitgeber lehnte den Antrag ab, und deshalb hatte das Sozialgericht Stuttgart über die strittige Frage zu entscheiden.

Ohne geeigneten Arbeitsplatz ist keine Gleichstellung möglich

Das Gericht wies die Klage ab und hielt gerade die diagnostizierte Berufsunfähigkeit für ein wesentliches Element, warum es in diesem Fall keine Gleichstellung geben könne. Der zu schützende Arbeitsplatz müsse nämlich für den Menschen mit Behinderung geeignet sein, und der Beschäftigte dürfte durch die geschuldete Arbeitsleistung nicht gesundheitlich überfordert werden.

Was ist der Zweck der Gleichstellung?

Das Gericht führte aus, was der Zweck der Gleichstellung ist. Diese solle die Wettbewerbschancen des Menschen mit Behinderung am Arbeitsplatz verbessern. Dieses Ziel könne jedoch nicht erreicht werden, wenn der Betroffene die Anforderungen des konkreten Arbeitsplatzes von vornherein nicht erfülle oder die konkrete Tätigkeit die Gesundheit zunehmend verschlechtere.

Keine Arbeit auf dieser Stelle mehr möglich

An seinem konkreten Arbeitsplatz könne der Betroffene den Tätigkeiten nicht mehr gerecht werden, wie häufigem Tragen und Heben von Lasten ohne Hilfsmittel, sowie Arbeit in Hitze, Nässe oder Zugluft.

Es ließen sich auch keine Bedingungen schaffen, um eine Beschäftigung zu ermöglichen. Auch die Alternative, in einem Arbeitsplatz desselben Arbeitgebers tätig zu sein, den er mit der Behinderung ausüben könne, scheide aus. Denn eine solche Tätigkeit gebe es im Betrieb des Arbeitgebers nicht.