Schwerbehinderung: Gerichtsurteil zur Assistenz – Mehr Selbstbestimmung, aber hohe Hürden

Lesedauer 7 Minuten

Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hat sich mit einem besonders aufwendigen Fall aus der Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege befasst. Im Zentrum stand die Frage, wie hoch ein Persönliches Budget für eine 24-Stunden-Assistenz im Arbeitgebermodell im Eilverfahren vorläufig ausfallen muss – und welche Kosten der Sozialhilfeträger dafür übernehmen muss. Der Beschluss zeigt zweierlei: Das Gericht stellt sich nicht gegen selbstbestimmte Assistenz. Wer im Eilverfahren mehr Geld will, muss aber jeden einzelnen Euro sehr genau belegen. (Az.: L 8 SO 16/25 B ER)

Worum es in dem Verfahren ging

Der Kläger verlangte deutlich höhere Leistungen, um seine Assistenz in der eigenen Wohnung selbst organisieren zu können. Der Träger der Eingliederungshilfe zahlte bereits monatlich mehr als 19.000 Euro. Der Betroffene hielt dagegen rund 27.265 Euro im Monat für erforderlich.

Schwere Folgen eines Fahrradunfalls

Der 1990 geborene Mann erlitt im Mai 2008 einen schweren Fahrradunfall mit massiven Kopf- und Hirnverletzungen. Seitdem ist er unter anderem links blind, auf einen Rollstuhl angewiesen und leidet an Epilepsie, spastischer Tetraparese, Inkontinenz sowie erheblichen Störungen von Gedächtnis und Orientierung.

Vollständig auf Hilfe angewiesen

Wegen seiner schweren Behinderungen ist bei ihm ein Grad der Behinderung von 100 festgestellt worden. Zudem hat er die Merkzeichen G, aG, B und H und erhält Leistungen der Pflegeversicherung nach Pflegegrad 4, darunter auch Pflegegeld.

Vom Wohnheim in die eigene Wohnung

Zunächst lebte der Mann in einem Wohnheim für behinderte Menschen und arbeitete in einer Werkstatt für behinderte Menschen. Nachdem ihm Leistungen im Arbeitgebermodell als Persönliches Budget bewilligt worden waren, zog er im April 2019 in eine eigene Drei-Zimmer-Wohnung in Magdeburg.

Kürzung der Leistungen ab 2024

Mit Bescheid vom Februar 2024 reduzierte die Behörde die laufenden Leistungen auf rund 17.663 Euro monatlich. Dagegen setzte sich der Mann zur Wehr. Er machte geltend, dass wichtige Ausgaben wie Dienstplanprogramm, Steuerberatung, Budgetassistenz und weitere Organisationskosten nicht ausreichend berücksichtigt worden seien.

Eilantrag vor dem Sozialgericht

Im August 2024 beantragte der Mann beim Sozialgericht Magdeburg im Eilverfahren höhere Zahlungen. Er erklärte, seine laufenden monatlichen Kosten lägen bereits bei über 21.400 Euro, perspektivisch sogar bei mehr als 27.000 Euro, wenn die Löhne angehoben werden müssten.

Warum der Kläger mehr Geld verlangte

Der Mann begründete seinen Antrag vor allem mit steigenden Personalkosten und Schwierigkeiten, geeignetes Personal zu finden. Ein langzeiterkrankter Mitarbeiter habe ersetzt werden müssen. Doch zu den bisherigen Löhnen habe sich trotz Einschaltung der Arbeitsagentur niemand finden lassen.

Suche nach Assistenzkräften scheiterte

Nach den vorgelegten E-Mails der beauftragten Arbeitsagentur konnten zu einem Stundenlohn von 16,50 Euro über Monate hinweg keine geeigneten Bewerber vermittelt werden. Deshalb argumentierte der Kläger, dass er seine Assistenzkräfte näher am Tarif des öffentlichen Dienstes bezahlen müsse.

Zusätzliche Kosten im Alltag des Arbeitgebermodells

Neben den reinen Lohnkosten machte der Kläger auch Ausgaben für Büromaterial, Internet, ein Dienstplanprogramm, Parkplatz, Hygieneartikel für Assistenzkräfte und Fortbildungen geltend. Hinzu kamen Steuerberatungskosten und eine gesonderte Budgetassistenz.

Schwester sollte Budgetassistenz übernehmen

Besonders umstritten war, dass seine Schwester als Büro- beziehungsweise Budgetassistenz beschäftigt wurde. Dafür wurde zuletzt eine geringfügige Beschäftigung mit monatlich 556 Euro vereinbart.

Neue Bescheide während des laufenden Verfahrens

Während des Rechtsstreits änderte der Leistungsträger seine Entscheidungen mehrfach und erhöhte das Budget schrittweise. Im September 2024 wurden rund 19.451 Euro monatlich bewilligt, später ein Stundenlohn von 17 Euro anerkannt und die Leistungen erneut neu berechnet.

Sozialgericht sprach teilweise mehr Geld zu

Das Sozialgericht Magdeburg gab dem Kläger im März 2025 teilweise Recht. Es verpflichtete den Leistungsträger vorläufig, höhere monatliche Leistungen von über 20.600 Euro zu zahlen, wies den Antrag im Übrigen aber ab.

LSG hebt die einstweilige Anordnung auf

Gegen diese Entscheidung legten beide Seiten Beschwerde ein. Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hob den Beschluss des Sozialgerichts auf, soweit dem Kläger im Eilverfahren höhere vorläufige Leistungen zugesprochen worden waren, und lehnte den Antrag auf einstweilige Anordnung insgesamt ab.

Das ist der entscheidende Punkt: Das Gericht hat damit nicht endgültig entschieden, welche Kosten in der Hauptsache am Ende übernommen werden müssen. Es hat vor allem entschieden, dass der Kläger den besonderen Zeitdruck des Eilverfahrens nicht stark genug belegt hat.

Warum der Mann im Eilverfahren scheiterte

Das LSG hat nicht gesagt, dass es für eine 24-Stunden-Assistenz im Persönlichen Budget grundsätzlich keinen Anspruch gibt. Gescheitert ist der Kläger an der fehlenden Glaubhaftmachung der Eilbedürftigkeit.

Hohes Guthaben auf dem Budgetkonto sprach gegen Eilbedarf

Das Gericht verwies auf hohe Guthaben auf dem Persönlichen-Budget-Konto des Mannes. Nach den Unterlagen lag der Kontostand zeitweise bei mehr als 50.000 Euro und stieg im August 2025 sogar auf rund 66.470 Euro. Für den Senat war das ein starkes Signal gegen eine akute finanzielle Notlage. Wer ein solches Polster hat, kann im Eilverfahren schwerer darlegen, dass sofort mehr Geld fließen muss.

Keine akute Notlage überzeugend belegt

Damit fehlte aus Sicht des Gerichts der Nachweis, dass unmittelbar eine existenzielle Unterdeckung oder eine konkrete Versorgungslücke drohte. Auch angeblich offene Forderungen, Rückstände oder besonders hohe Zusatzkosten seien nicht ausreichend substantiiert dargelegt worden. Genau hier liegt die eigentliche Niederlage des Klägers: nicht in der Grundsatzfrage, sondern in der Beweisführung.

Budgetassistenz war im Eilverfahren nicht ausreichend belegt

Vor allem die geltend gemachten Kosten für die Budgetassistenz durch die Schwester überzeugten das Gericht im Eilverfahren nicht. Zwar könne eine Budgetassistenz grundsätzlich erforderlich sein. Der zeitliche Umfang, die konkrete Ausgestaltung und die tatsächliche Notwendigkeit seien hier aber nicht ausreichend glaubhaft gemacht worden. Das ist wichtig: Rechtlich möglich heißt noch lange nicht automatisch im Eilverfahren durchsetzbar.

Alltagsorganisation nicht in vollem Umfang nachvollziehbar

Auch der behauptete Aufwand für Dienstpläne, kurzfristige Umbesetzungen und Teamkommunikation wurde kritisch gesehen. Nach Auffassung des Senats müsse im konkreten Verfahren genauer dargelegt werden, warum diese Tätigkeiten wirklich den geltend gemachten Umfang erfordern. Das Gericht ließ erkennen, dass es pauschale Verweise auf Organisationsaufwand nicht genügen lässt.

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Schwester als Angehörige nicht automatisch ausgeschlossen

Für Betroffene enthält der Beschluss aber auch eine klare positive Aussage: Die Beschäftigung der Schwester als Budgetassistentin ist nicht von vornherein verboten. Nach dem Leitsatz des Gerichts bezieht sich das gesetzliche Verbot naher Angehöriger auf die Tätigkeit als besondere Pflegekraft, nicht automatisch auf eine Budgetassistenz. Übernommen werden solche Kosten aber nur dann, wenn Erforderlichkeit und Umfang im Einzelfall sauber dargelegt werden.

Keine Pflicht zu identischen Löhnen im Assistenzteam

Ebenso stellte das Landessozialgericht klar, dass im konkreten Fall kein Automatismus besteht, wonach im Assistenzteam zwingend identische Löhne gezahlt werden müssten. Der Budgetnehmer als Arbeitgeber ist nach dem Leitsatz gerade nicht verpflichtet, allen Assistentinnen und Assistenten den gleichen Lohn zu zahlen. Auch das ist ein wichtiger Punkt für das Arbeitgebermodell.

Assistenzkräfte müssen nicht zwingend examinierte Fachkräfte sein

Für das Arbeitgebermodell stellte der Senat außerdem heraus, dass nicht generell examinierte Fachkräfte erforderlich sind. Entscheidend ist vielmehr, welche Hilfe im konkreten Fall gebraucht wird, welche Qualifikation dafür notwendig ist und ob eine ausreichende Anleitung und Einarbeitung sichergestellt werden kann.

TVöD-Orientierung grundsätzlich möglich

Besonders wichtig für Leistungsberechtigte: Nach dem Leitsatz des Gerichts kann der Budgetnehmer Assistenten im Arbeitgebermodell Löhne in Anlehnung an den TVöD-P zahlen, die vom Träger der Eingliederungshilfe zu refinanzieren sind. Das ist eine starke Aussage. Das LSG schiebt pauschalen Einwänden gegen tarifnahe Löhne damit gerade keinen Riegel vor. Entscheidend bleibt aber, ob die Vergütung im Einzelfall angemessen und erforderlich ist.

Pflege-Mindestlohn half dem Kläger nicht

Mit dem Pflege-Mindestlohn kam der Kläger dagegen nicht durch. Das Gericht stellte klar, dass die einschlägigen Regeln für Pflegebetriebe gelten, nicht ohne Weiteres für einen behinderten Menschen, der Assistenzkräfte im Arbeitgebermodell selbst beschäftigt.

Vorbehalt zerstört den Anspruch nicht

Ebenfalls bedeutsam: Der Anspruch auf Leistungen in Form eines Persönlichen Budgets scheitert nicht schon daran, dass der Betroffene die Zielvereinbarung nur unter Vorbehalt unterschrieben hat. Das Gericht betont im Leitsatz ausdrücklich, dass maßgeblich der individuell festgestellte Hilfebedarf bleibt.

Bedarf muss tatsächlich gedeckt werden

Nach § 29 Abs. 2 Satz 6 SGB IX muss das Persönliche Budget so bemessen sein, dass der individuell festgestellte Bedarf gedeckt wird und auch die erforderliche Beratung und Unterstützung erfolgen kann. Genau daran erinnert das LSG ausdrücklich. Das Budget darf also nicht schematisch klein gerechnet werden.

Budgetneutralität als zentrale Grenze

Gleichzeitig gilt der Grundsatz der Budgetneutralität. Das bedeutet: Das Persönliche Budget soll die Kosten der Leistungen, die sonst als Sachleistung erbracht würden, grundsätzlich nicht überschreiten. Aber auch daraus folgt nicht, dass höhere Kosten im Arbeitgebermodell automatisch ausgeschlossen wären. Das Spannungsfeld bleibt: Selbstbestimmung kostet im Einzelfall oft mehr – und genau darüber wird dann gestritten.

Problem für Betroffene im Arbeitgebermodell

Der Beschluss legt ein strukturelles Problem offen. Einzelne Leistungsberechtigte haben bei der Personalsuche nicht dieselbe Marktmacht wie große Träger oder Einrichtungen. Sie müssen aber im Streitfall sehr genau darlegen, warum bestimmte Löhne, Organisationskosten oder Assistenzstrukturen objektiv erforderlich sind. Das Urteil ist deshalb auch ein Warnsignal: Wer das Arbeitgebermodell lebt, braucht nicht nur Personal, sondern oft auch eine fast lückenlose Dokumentation.

Wunsch- und Wahlrecht bleibt bestehen

Daneben verwies das Gericht auf § 104 SGB IX. Danach richten sich Art und Ausgestaltung der Leistungen nach den Besonderheiten des Einzelfalls, und den Wünschen der Leistungsberechtigten ist zu entsprechen, soweit sie angemessen sind.

Eingliederungshilfe soll selbstbestimmtes Wohnen sichern

Für die Eingliederungshilfe sind insbesondere §§ 90, 99, 102 und 113 SGB IX wichtig. Danach sollen Menschen mit wesentlichen Behinderungen Leistungen erhalten, die ihnen eine möglichst selbstbestimmte Lebensführung im eigenen Wohnraum und die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglichen.

Assistenzleistungen sind ausdrücklich vorgesehen

Zu diesen Leistungen gehören nach § 113 SGB IX ausdrücklich Assistenzleistungen. Sie sollen unter anderem bei Alltagsbewältigung, Tagesstruktur, Haushaltsführung, Freizeit, sozialer Teilhabe und der Sicherstellung ärztlicher Leistungen helfen.

Angemessene Kosten müssen übernommen werden

Nach § 64f Abs. 3 SGB XII sollen im Arbeitgebermodell die angemessenen Kosten übernommen werden. Welche Kosten angemessen sind, hängt nach Auffassung des Gerichts von Bedarf, Qualifikation, ortsüblicher Vergütung und den Umständen des Einzelfalls ab.

Maßstab für die Lohnhöhe

Bei der Vergütung von Assistenzkräften kommt es laut Gericht auf die ortsübliche Vergütung vergleichbarer Tätigkeiten an. Dabei kann eine Orientierung an Tariflöhnen zulässig sein, vor allem wenn diese regional das übliche Entgeltniveau prägen. Auch das spricht gegen eine starre Deckelung allein mit Hinweis auf billigere Modelle.

FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen zum Urteil

Was hat das Landessozialgericht konkret entschieden?
Das Gericht hat den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg aufgehoben, soweit dem Kläger im Eilverfahren höhere vorläufige Leistungen zugesprochen worden waren. Der Antrag auf eine einstweilige Anordnung wurde insgesamt abgelehnt, weil eine akute Eilbedürftigkeit nicht ausreichend glaubhaft gemacht wurde.

Bedeutet das Urteil, dass es kein Persönliches Budget für 24-Stunden-Assistenz gibt?
Nein. Das Landessozialgericht hat ausdrücklich nicht gesagt, dass ein Persönliches Budget in solchen Fällen ausgeschlossen ist. Es hat vielmehr zentrale Grundsätze des Arbeitgebermodells bestätigt.

Dürfen Assistenzkräfte im Arbeitgebermodell nach TVöD bezahlt werden?
Grundsätzlich ja. Das Gericht hält eine Orientierung an TVöD-P-Löhnen für zulässig und refinanzierbar. Entscheidend ist die Angemessenheit im Einzelfall.

Darf ein Angehöriger als Budgetassistenz beschäftigt werden?
Ja, das ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht zieht die Grenze beim Verbot naher Angehöriger enger und bezieht es nicht automatisch auf die Budgetassistenz.

Warum hat der Kläger trotz einiger günstiger Aussagen verloren?
Weil das Gericht die Dringlichkeit nicht als ausreichend belegt ansah. Vor allem das hohe Guthaben auf dem Budgetkonto und die nicht hinreichend belegten Einzelpositionen nahmen dem Eilantrag die Wucht.

Das Fazit

Für Menschen mit Behinderungen im Persönlichen Budget ist die Entscheidung des LSG Sachsen-Anhalt ein gemischtes, aber keineswegs schlechtes Signal. Das Gericht stellt sich nicht gegen selbstbestimmte Assistenz. Es bestätigt vielmehr mehrere wichtige Grundsätze des Arbeitgebermodells: Der individuelle Bedarf ist maßgeblich, tarifnahe Löhne sind nicht ausgeschlossen, Angehörige können Budgetassistenz übernehmen, und ein Vorbehalt bei der Zielvereinbarung zerstört den Anspruch nicht. Verloren hat der Kläger am Ende nicht an der Idee des Persönlichen Budgets, sondern an der Hürde des Eilverfahrens. Die Botschaft ist klar: Wer kurzfristig mehr Geld durchsetzen will, muss Versorgungslücken, Kostenpositionen und wirtschaftlichen Druck lückenlos belegen.