Wer seinen Lohn verspätet erhält, kann schnell in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Besonders problematisch wird es, wenn das Jobcenter zunächst Leistungen bewilligt, diese später wegen einer nachträglichen Lohnzahlung aber ganz oder teilweise zurückfordert. Genau um einen solchen Fall ging es vor dem Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt.
Das Gericht hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein Arbeitgeber für eine Rückforderung des Jobcenters haften muss, wenn diese allein dadurch entsteht, dass der Lohn zu spät gezahlt wurde.
Das Landesarbeitsgericht bejahte dies zunächst. Später hob das Bundesarbeitsgericht diese Entscheidung jedoch auf und wies die Klage ab. Maßgeblich ist deshalb heute das Urteil des BAG vom 17.01.2018, Az. 5 AZR 205/17. Das Gericht stellte klar: Durch die Rückzahlung von Leistungen nach dem SGB II wegen einer verspäteten Lohnzahlung entsteht dem Arbeitnehmer kein weiterer ersatzfähiger Verzugsschaden.
Inhaltsverzeichnis
Der konkrete Fall
Der Kläger war vom 1. Dezember 2013 bis zum 31. Mai 2014 befristet als Hausarbeiter beschäftigt. Er arbeitete für einen Gebäudeservice und erhielt ein monatliches Bruttoentgelt von 1.300 Euro. Netto standen ihm 986,81 Euro zu. Im Arbeitsvertrag war zwar die Höhe des Entgelts geregelt, nicht aber ausdrücklich, zu welchem genauen Zeitpunkt der Lohn fällig sein sollte.
Die verspätete Zahlung
Zunächst hatte die Arbeitgeberin die Vergütung jeweils im Folgemonat gezahlt. Später kam es jedoch zu deutlichen Verzögerungen. Der Lohn für April 2014 wurde erst am 10. Juni 2014 überwiesen.
Der Lohn für Mai 2014 ging sogar erst am 14. Juli 2014 beim Kläger ein. Damit fehlte dem Arbeitnehmer über Wochen das Geld, mit dem er eigentlich seinen Lebensunterhalt hätte bestreiten müssen.
Der Antrag beim Jobcenter
Nachdem das Arbeitsverhältnis Ende Mai 2014 beendet war, beantragte der Kläger am 2. Juni 2014 Leistungen nach dem SGB II beim zuständigen Jobcenter. Dieses bewilligte ihm für die Zeit vom 1. Juli bis zum 30. November 2014 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
Dann kam es zum entscheidenden Problem. Weil der Lohn für Mai 2014 nicht im Juni, sondern erst am 14. Juli 2014 auf dem Konto des Klägers einging, wertete das Jobcenter diese Zahlung als Einkommen im Monat Juli. Nach dem im Sozialrecht geltenden Zuflussprinzip zählt Einkommen in dem Monat, in dem es tatsächlich zufließt.
Das Jobcenter hob deshalb die Bewilligung für Juli weitgehend auf und verlangte 535,32 Euro zurück. Genau diese sozialrechtliche Systematik war später auch für das BAG der zentrale Ausgangspunkt.
Die Klage gegen den Arbeitgeber
Der Kläger wollte diese Rückforderung nicht selbst tragen. Er machte geltend, dass die Erstattungsforderung nur deshalb entstanden sei, weil die Arbeitgeberin den Lohn verspätet gezahlt habe. Wäre der Mai-Lohn rechtzeitig im Juni überwiesen worden, hätte das Jobcenter ihn nicht im Juli als Einkommen angerechnet.
Dann wäre es auch nicht zur Rückforderung gekommen. Deshalb verlangte der Kläger von seiner ehemaligen Arbeitgeberin Schadenersatz in Form der Freistellung von der Forderung des Jobcenters.
Die Verteidigung der Arbeitgeberin
Die Arbeitgeberin wandte ein, dass zwar verspätet gezahlt worden sei, die Rückforderung des Jobcenters aber keinen ersatzfähigen Schaden darstelle. Außerdem meinte sie, der Kläger hätte früher Sozialleistungen beantragen können. Auch bestritt sie zunächst, dass überhaupt Verzug vorgelegen habe, weil keine Mahnung erfolgt sei.
Nach ihrer Auffassung könne sie nicht für sozialrechtliche Folgen verantwortlich gemacht werden, die letztlich auf gesetzlichen Regelungen des SGB II beruhen.
So entschied das Landesarbeitsgericht
Das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt gab dem Kläger zunächst Recht. Nach Auffassung des Gerichts war die Arbeitgeberin mit der Lohnzahlung in Verzug geraten. Weil es im Arbeitsvertrag keine wirksame Fälligkeitsregelung gab, gelte § 614 BGB. Danach ist die Vergütung nach Erbringung der Arbeitsleistung zu zahlen.
Bei monatlicher Vergütung bedeutet das grundsätzlich, dass der Lohn nach Ablauf des jeweiligen Monats fällig wird. Der Verzug trat daher jeweils am ersten Tag des Folgemonats ein. Eine zusätzliche Mahnung war nicht erforderlich.
Das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt hatte die Rückforderung zunächst als kausal durch den Lohnverzug verursachten Vermögensnachteil gewertet. Das Bundesarbeitsgericht hat diese Bewertung später jedoch ausdrücklich verworfen und die Klage abgewiesen.
Kausalität zwischen Lohnverzug und Jobcenter-Forderung
Das Landesarbeitsgericht schilderte den Zusammenhang sehr deutlich: Hätte die Arbeitgeberin den Lohn für Mai 2014 pünktlich spätestens Anfang Juni oder noch im Juni gezahlt, wäre das Einkommen im Juni und nicht im Juli berücksichtigt worden.
Die Leistungen für Juli wären dann nicht aufgehoben worden. Nach Ansicht des Gerichts war dieser Ablauf nicht außergewöhnlich, sondern eine typische Folge einer verspäteten Lohnzahlung bei wirtschaftlich schwachen Arbeitnehmern.
Die gültige Rechtslage heute
So nachvollziehbar die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts auf den ersten Blick wirkt, maßgeblich ist heute die spätere Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts.
Das BAG hob das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt auf und wies die Klage ab. Maßgeblich ist damit heute: Eine berechtigte Rückforderung von Leistungen nach dem SGB II wegen verspäteter Lohnzahlung stellt keinen weiteren ersatzfähigen Verzugsschaden dar.
Was beim Lohnverzug gilt
Zahlt ein Arbeitgeber den Arbeitslohn nicht pünktlich, kann er sich selbstverständlich in Verzug befinden. Dann kommen insbesondere Verzugszinsen und andere konkret nachweisbare Schäden in Betracht. Die verspätete Zahlung bleibt also nicht folgenlos.
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Gerät der Arbeitgeber mit der Entgeltzahlung in Verzug, bleiben Verzugszinsen und andere konkret nachweisbare Verzugsschäden weiterhin möglich. Das BAG nennt als typischen Fall etwa Kosten, die entstehen, weil dem Arbeitnehmer das Geld zum Lebensunterhalt fehlt und er deshalb einen Kredit aufnehmen und dafür Zinsen zahlen muss. Gerade darin unterscheidet sich der Fall von der Rückforderung durch das Jobcenter.
Warum das BAG die Rückforderung nicht als Schaden ansieht
Das Bundesarbeitsgericht stellt nicht nur auf das Zuflussprinzip ab, sondern auf eine wertende schadensrechtliche Kontrolle. Zwar kann eine Rückforderung rechnerisch wie ein Nachteil wirken.
Nach Auffassung des BAG ist sie aber normativ kein ersatzfähiger Schaden, weil das Sozialrecht gerade verhindern soll, dass Arbeitnehmer für denselben Zeitraum sowohl verspätet gezahlten Lohn als auch die existenzsichernde Leistung endgültig behalten.
Das Gericht macht zudem deutlich: Hat der Arbeitnehmer mit seiner Klage gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vor dem Sozialgericht Erfolg, entsteht schon rechnerisch kein Schaden. Bleibt der Bescheid dagegen bestehen, fehlt es nach Auffassung des BAG trotzdem an einem ersatzfähigen Schaden im arbeitsrechtlichen Sinn.
Die Bedeutung des Zuflussprinzips
Im Sozialrecht gilt beim Einkommen der Grundsatz des tatsächlichen Zuflusses. Entscheidend ist also nicht, wann der Lohn eigentlich hätte gezahlt werden müssen, sondern wann er tatsächlich auf dem Konto eingeht.
Dieses Prinzip führt immer wieder dazu, dass verspätete Zahlungen sozialrechtlich in einem anderen Monat berücksichtigt werden als arbeitsrechtlich geschuldet. Genau daraus entstehen in der Praxis Rückforderungen des Jobcenters.
Keine Gleichsetzung mit anderen Verzugsschäden
Wichtig ist die Abgrenzung zu anderen Fällen. Es gibt Konstellationen, in denen durch verspätete Zahlung sehr wohl ein ersatzfähiger Schaden entstehen kann, etwa steuerliche Nachteile oder Kosten durch Rücklastschriften, Mahngebühren oder Kreditzinsen.
Die Rückforderung von SGB-II-Leistungen behandelt das BAG jedoch anders, weil hier das sozialrechtliche Nachrangsystem und das Zuflussprinzip eingreifen. Nach den Entscheidungsgründen zeigen gerade die sozialrechtlichen Regelungen, dass Arbeitnehmer nicht zugleich verspätetes Arbeitsentgelt und Sozialleistungen für denselben Zeitraum behalten sollen.
Was Betroffene daraus lernen können
Arbeitnehmer sollten bei ausbleibendem Lohn nicht abwarten. Offene Vergütung sollte schnell schriftlich eingefordert und notfalls eingeklagt werden. Auch tarifliche oder arbeitsvertragliche Ausschlussfristen müssen beachtet werden, weil Ansprüche sonst verfallen können.
Praxis-Hinweis für Betroffene
Wer wegen ausbleibenden Lohns Bürgergeld beantragen muss, sollte dem Jobcenter die verspätete Zahlung sofort offenlegen und alle Kontoauszüge, Lohnabrechnungen und Zahlungsnachweise sichern. Ein Aufhebungs- oder Erstattungsbescheid sollte trotzdem genau geprüft werden, etwa auf Freibeträge, den richtigen Zuflussmonat und formelle Fehler.
Gegen den Arbeitgeber können weiterhin Ansprüche auf den ausstehenden Lohn, Verzugszinsen und andere konkret nachweisbare Schäden bestehen. Nicht ersatzfähig ist nach der BAG-Rechtsprechung aber regelmäßig die Rückforderung von SGB-II-Leistungen selbst.
Jobcenter-Bescheide genau prüfen
Eine Rückforderung des Jobcenters ist nicht automatisch richtig. Der Bescheid sollte immer genau geprüft werden. Je nach Einzelfall kommen Widerspruch und Klage vor dem Sozialgericht in Betracht. Das gilt besonders dann, wenn Einkommen falsch angerechnet oder Freibeträge nicht berücksichtigt wurden.
Arbeitsrecht und Sozialrecht auseinanderhalten
Der Fall zeigt, dass arbeitsrechtliche Pflichtverletzungen und sozialrechtliche Folgen nicht immer deckungsgleich sind. Ein Arbeitgeber kann mit der Lohnzahlung in Verzug sein, ohne dass er deshalb jede spätere Rückforderung des Jobcenters ersetzen muss.
FAQ
Muss der Arbeitgeber die Rückforderung des Jobcenters bezahlen?
Grundsätzlich nein. Nach der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die berechtigte Rückforderung von SGB-II-Leistungen wegen verspäteter Lohnzahlung kein ersatzfähiger Verzugsschaden.
Wann wird Lohn fällig, wenn im Arbeitsvertrag nichts geregelt ist?
Dann gilt in der Regel § 614 BGB. Danach ist die Vergütung nach Erbringung der Arbeit zu zahlen. Bei Monatslohn wird der Lohn grundsätzlich nach Ablauf des Monats fällig.
Warum darf das Jobcenter Geld zurückfordern, wenn der Lohn verspätet kommt?
Weil im SGB II das Zuflussprinzip gilt. Einkommen zählt in dem Monat, in dem es tatsächlich eingeht. Führt der verspätete Lohnzufluss dazu, dass in diesem Monat keine Hilfebedürftigkeit mehr besteht, kann das Jobcenter Leistungen zurückfordern.
Kann ein Arbeitnehmer trotzdem Ansprüche gegen den Arbeitgeber haben?
Ja. Der ausstehende Lohn, Verzugszinsen und andere konkret nachweisbare Verzugsschäden bleiben möglich. Nicht ersatzfähig ist nach dem BAG regelmäßig die Jobcenter-Rückforderung selbst.
Warum hatte das Landesarbeitsgericht den Fall anders gesehen?
Das Landesarbeitsgericht sah in der Rückforderung des Jobcenters zunächst einen kausal durch den Lohnverzug verursachten Vermögensnachteil. Das Bundesarbeitsgericht hat diese rechtliche Bewertung später aber korrigiert und die Klage abgewiesen.
Fazit
Der Fall macht deutlich, wie gravierend verspätete Lohnzahlungen für Arbeitnehmer sein können. Der Kläger geriet nach Ende seines Arbeitsverhältnisses in eine Situation, in der er auf Leistungen des Jobcenters angewiesen war.
Weil der Arbeitgeber den Lohn für Mai 2014 erst im Juli zahlte, rechnete das Jobcenter diesen Betrag als Einkommen im Juli an und forderte einen Teil der bereits bewilligten Leistungen zurück. Das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt sah darin zunächst einen ersatzfähigen Schaden.
Die heute maßgebliche Rechtslage ist jedoch eine andere: Nach dem Bundesarbeitsgericht muss der Arbeitgeber eine solche Rückforderung grundsätzlich nicht übernehmen. Für Betroffene bleibt deshalb wichtig, offene Lohnansprüche schnell durchzusetzen und zugleich jeden Jobcenter-Bescheid sorgfältig prüfen zu lassen.




