Schwerbehinderung: Dienstherr muss Schwerbehindertenvertretung beteiligen – auch ohne Nachweis

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Das Verwaltungsgericht Berlin hat eine Versetzung aufgehoben, weil der Dienstherr die Schwerbehindertenvertretung nicht anhörte, obwohl er von der Schwerbehinderung rechtzeitig erfuhr. Das Urteil zeigt Ihnen eine zentrale Wahrheit: Formfehler sind keine Kleinigkeiten, wenn sie Schutzrechte schwerbehinderter Menschen aushebeln. Wer hier sauber ansetzt, kann eine belastende Maßnahme kippen. (5 K 344.11)

Worum es ging: Versetzung zur Deutschen Post trotz laufender Beurlaubung

Ein Beamter auf Lebenszeit sollte aus dienstlichen Gründen von der Postbank zur Deutschen Post versetzt werden, obwohl er zu diesem Zeitpunkt beurlaubt in einer anderen Tätigkeit arbeitete. Er widersprach der Versetzung und griff sie an, weil die Begründung aus seiner Sicht nicht trug und die Maßnahme in sein berufliches Fundament eingriff. Der Dienstherr hielt zunächst an der Versetzung fest und wies den Widerspruch zurück.

Der entscheidende Dreh: Schwerbehinderung kam erst später in die Akte

Der Beamte hatte eine anerkannte Schwerbehinderung, teilte sie dem Dienstherrn aber zunächst nicht im Verwaltungsverfahren mit. Erst im späteren Verlauf, als er bereits gerichtlich gegen die Maßnahme vorging und seine Situation schilderte, wurde die Schwerbehinderung für den Dienstherrn erkennbar. Genau an dieser Stelle begann die rechtliche Pflicht, den Schutzmechanismus zu aktivieren.

Warum das Timing so wichtig ist: Kenntnis löst Beteiligungspflichten aus

Das Gericht stellte klar, dass die Schwerbehindertenvertretung nicht automatisch „immer“ beteiligt wird, sondern erst dann, wenn der Arbeitgeber von der Schwerbehinderung weiß.

Gleichzeitig gilt aber: Sobald der Arbeitgeber Kenntnis hat und das Verfahren noch nicht endgültig abgeschlossen ist, muss er die Schwerbehindertenvertretung vor der abschließenden Entscheidung anhören. Wer diese Anhörung überspringt, riskiert die Rechtswidrigkeit der gesamten Maßnahme.

Das Widerspruchsverfahren als „zweite Chance“ – und als Falle für Arbeitgeber

Im Widerspruchsverfahren prüft die Behörde die Ausgangsentscheidung vollständig neu und trifft am Ende die letzte behördliche Entscheidung. Wenn der Arbeitgeber das Verfahren wiedereröffnet und noch einmal entscheidet, muss er die Schutzrechte mitnehmen, die inzwischen ausgelöst wurden. Das Gericht machte deutlich: Eine erneute Zurückweisung ohne Anhörung der Schwerbehindertenvertretung ist dann nicht mehr haltbar.

Kein Nachweis? Keine Ausrede: Behörde muss ermitteln statt abwinken

Der Dienstherr versuchte sich damit zu retten, der Beamter habe seine Schwerbehinderung nicht „nachgewiesen“. Das Gericht zog hier eine klare Linie: Ein fehlender Nachweis befreit nicht von der Beteiligungspflicht, wenn konkrete Hinweise auf eine Schwerbehinderung vorliegen. Der Arbeitgeber muss dann nachfassen, Nachweise anfordern und aufklären, statt die Schwerbehindertenvertretung einfach auszuschalten.

Die Folge des Verstoßes: Versetzung fällt, weil der Schutz nicht verhandelbar ist

Das Gericht hob die Versetzungsentscheidung auf, weil die unterbliebene Anhörung nicht rechtzeitig nachgeholt wurde und die Maßnahme zudem im Ermessen des Dienstherrn stand. Genau das ist für Betroffene entscheidend.

Bei Ermessensentscheidungen kann niemand sicher behaupten, es wäre „sowieso genauso entschieden worden“. Wer die Schwerbehindertenvertretung übergeht, nimmt ihr Einfluss – und das darf die Behörde nicht.

Was Sie aus dem Urteil für Ihren Alltag ableiten können

Sie sollten Ihren Arbeitgeber frühzeitig über eine anerkannte Schwerbehinderung informieren, wenn absehbar Maßnahmen wie Versetzung, Umsetzung oder andere einschneidende Entscheidungen drohen. Wenn ein Verfahren bereits läuft und Sie die Schwerbehinderung erst später mitteilen, kann der Schutz trotzdem noch greifen, solange die letzte behördliche Entscheidung noch nicht gefallen ist.

Sie sollten dann konsequent verlangen, dass die Schwerbehindertenvertretung beteiligt wird, weil genau dort der Hebel liegt, der Verfahren kippen kann.

FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen und Antworten

Muss die Schwerbehindertenvertretung immer beteiligt werden, auch wenn ich nichts sage?
Nein, der Schutz greift in der Regel erst, wenn Ihr Arbeitgeber von der Schwerbehinderung Kenntnis hat.

Reicht es, wenn der Arbeitgeber irgendwie davon erfährt, oder muss ich es persönlich melden?
Es kommt auf die Kenntnis an, nicht auf den Übermittlungsweg, solange der Arbeitgeber die Information zuverlässig erhält.

Kann die Beteiligung noch im Widerspruchsverfahren nachgeholt werden?
Ja, wenn das Verfahren noch läuft oder wiedereröffnet wird, muss die Schwerbehindertenvertretung vor der neuen abschließenden Entscheidung angehört werden.

Darf der Arbeitgeber die Anhörung verweigern, weil „kein Nachweis“ vorliegt?
Nein, bei konkreten Hinweisen muss er ermitteln und gegebenenfalls Nachweise anfordern, statt die Schwerbehindertenvertretung auszuschließen.

Was bringt mir der Formfehler praktisch?
Er kann die Maßnahme zu Fall bringen, weil die Behörde die Entscheidung ohne den gesetzlich vorgeschriebenen Schutzmechanismus getroffen hat.

Fazit: Wer die Schwerbehindertenvertretung übergeht, riskiert das ganze Verfahren

Das Urteil zeigt, wie schnell eine Versetzung scheitern kann, wenn der Dienstherr Schutzrechte schwerbehinderter Menschen ignoriert. Entscheidend ist die Kenntnis: Sobald der Arbeitgeber davon weiß und noch eine abschließende Entscheidung trifft, muss er die Schwerbehindertenvertretung anhören.

Wenn er das nicht tut und einfach „durchzieht“, kann das Gericht die Maßnahme kippen – und genau darin liegt Ihr stärkster Hebel.