Krankengeld: Extra-AU bei ambulanter Behandlung

Lesedauer 4 Minuten

Viele Versicherte gehen davon aus, dass ein Krankenhausaufenthalt automatisch den Krankengeldanspruch absichert. Das Thüringer Landessozialgericht hat aber klargestellt: Wer im Krankenhaus nur ambulant behandelt wird, braucht trotzdem eine gesonderte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.

Fehlt diese „Extra-AU“, kann der Krankengeldanspruch abrupt enden – selbst wenn die Erkrankung objektiv weiter besteht (Thüringer LSG, Urteil vom 21.04.2022, Az. L 2 KR 894/19, rechtskräftig).

Der konkrete Fall: Krank, Krankengeld bewilligt – und dann plötzlich Stopp

Der Kläger, Jahrgang 1959, war gesetzlich krankenversichert und bis Ende Dezember 2017 beschäftigt. Seit November 2017 war er arbeitsunfähig – unter anderem wegen einer chronischen Lungenerkrankung, Herzrhythmusstörungen und Herzinsuffizienz. Seine Krankenkasse bewilligte Ende Januar 2018 Krankengeld.

Die Hausärztin bescheinigte die Arbeitsunfähigkeit (AU) zunächst bis einschließlich 14. Februar 2018. Bis dahin war die Kette der Bescheinigungen formal lückenlos.

Herzkatheter im Krankenhaus – aber „nur ambulant“

Am 15. Februar 2018 wurde im Krankenhaus eine Herzkatheteruntersuchung durchgeführt. Der entscheidende Punkt: Die Behandlung lief nicht stationär, sondern ambulant nach § 115b SGB V. Der Kläger verließ das Krankenhaus am frühen Abend.

Er ging davon aus, dass der Krankenhaustag den Krankengeldanspruch „mitträgt“ und dass die AU damit faktisch weiterläuft. Genau diese Annahme wurde ihm später zum Verhängnis.

Die nächste AU kam zu spät – und das war rechtlich entscheidend

Die Folgebescheinigung seiner Ärztin wurde erst am Montag, dem 19. Februar 2018, ausgestellt. Der Kläger erklärte, er habe am Freitag, dem 16. Februar, die Praxis aufgesucht, die Ärztin aber nicht angetroffen, weil sie krank gewesen sei. Am Tresen habe man ihm gesagt, er solle am Montag wiederkommen.

Die Krankenkasse stellte trotzdem die Zahlung ein. Begründung: Ab 15. Februar 2018 sei er nicht mehr „mit Anspruch auf Krankengeld“ versichert, weil es an einer rechtzeitigen ärztlichen Feststellung der AU fehle. Sozialgericht und Landessozialgericht gaben der Kasse recht.

Warum eine ambulante Krankenhausbehandlung keine AU ersetzt

Das Gericht hat die Systematik des Krankengeldes sehr streng angewandt. Krankengeld gibt es nach § 44 SGB V zwar auch bei Krankenhausbehandlung, aber nur dann, wenn es eine stationäre Behandlung auf Kosten der Krankenkasse ist. Dazu zählen vollstationäre, teilstationäre sowie vor- und nachstationäre Behandlungen.

Bei einer rein ambulanten Behandlung im Krankenhaus gilt diese „Krankenhauswirkung“ nicht. Dann braucht es – wie bei jedem anderen Tag auch – eine gesonderte ärztliche AU-Feststellung nach § 46 SGB V, damit der Krankengeldanspruch lückenlos bleibt.

Der Knackpunkt: Der 15. Februar 2018 war nicht abgedeckt

Die letzte AU lief bis 14. Februar. Am 15. Februar gab es keine neue AU durch einen Arzt. Und weil die Behandlung im Krankenhaus an diesem Tag nur ambulant war, ersetzte sie die AU nicht.

Damit war die Kette unterbrochen. Das Gericht stellte klar: Entscheidend ist die objektive Sachlage – nicht, ob dem Versicherten bewusst war, dass er ambulant und nicht stationär behandelt wurde. Auch der Entlassungsbericht enthielt keine AU-Feststellung.

Warum die Praxis-Probleme am 16. Februar nicht mehr halfen

Der Kläger argumentierte, er habe am 16. Februar die Praxis aufgesucht, sei aber wegen Krankheit der Ärztin abgewiesen worden. Das Gericht sah darin keinen rettenden Ausnahmefall.

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Denn es ging nicht mehr um die Frage, ob eine Folgebescheinigung „am nächsten Werktag“ hätte ausgestellt werden können. Der zentrale Fehler lag aus Sicht des Gerichts schon am 15. Februar: Der Kläger hätte sich im Krankenhaus um eine AU-Bescheinigung bemühen müssen, weil die Behandlung ambulant war. Genau das hatte er nicht getan.

Obliegenheit des Versicherten: Lückenlosigkeit sicherstellen

Das Gericht betonte die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts: Versicherte müssen im Rahmen einer Obliegenheit selbst dafür sorgen, dass die AU rechtzeitig festgestellt wird.

Wer sich darauf verlässt, dass „das Krankenhaus schon reicht“, geht bei ambulanter Behandlung ein hohes Risiko ein. Ein Ausnahmefall – etwa wegen eines zurechenbaren Fehlverhaltens der Krankenkasse oder anderer Stellen – lag hier nach Ansicht des Gerichts nicht vor.

Auch kein nachgehender Leistungsanspruch

Der Kläger versuchte außerdem, einen nachgehenden Leistungsanspruch nach § 19 Abs. 2 SGB V geltend zu machen. Das half ihm nicht, weil er in dem Zeitraum bereits über die obligatorische Anschlussversicherung erfasst war und daraus kein Krankengeldanspruch hergeleitet werden konnte.

Unterm Strich blieb es dabei: Kein Krankengeld ab 16. Februar 2018 bis Januar 2019.

FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen und Antworten

1) Muss ich bei ambulanter Behandlung im Krankenhaus eine extra AU holen?
Ja. Wenn Sie im Krankenhaus nur ambulant behandelt werden, ersetzt das keine AU-Feststellung. Ohne gesonderte AU kann der Krankengeldanspruch reißen.

2) Gilt das auch bei Eingriffen wie Herzkatheter, OP oder Untersuchung?
Ja, sobald die Behandlung nicht stationär ist. Entscheidend ist nicht, wie „schwer“ der Eingriff wirkt, sondern ob er stationär (voll/teil/vor/nachstationär) oder ambulant erfolgt.

3) Reicht ein Entlassungsbericht als Nachweis der Arbeitsunfähigkeit?
In der Regel nein, wenn darin keine ausdrückliche AU-Feststellung enthalten ist. Das Gericht hat hier ausdrücklich betont, dass sich eine AU nicht aus dem Entlassungsbericht ableiten ließ.

4) Was ist, wenn meine Arztpraxis geschlossen ist oder die Ärztin krank ist?
Das kann im Einzelfall relevant sein, aber nur, wenn der Anspruch nicht schon vorher gerissen ist. Im entschiedenen Fall lag der entscheidende Bruch bereits am Tag der ambulanten Krankenhausbehandlung.

5) Was sollte ich praktisch tun, um Krankengeld nicht zu verlieren?
Sorgen Sie dafür, dass die AU lückenlos ist. Wenn ein Krankenhaustermin ambulant läuft, klären Sie vor Ort, ob eine AU ausgestellt wird, und holen Sie notfalls noch am selben oder spätestens am nächsten Werktag eine ärztliche Feststellung.

Fazit

Das Urteil ist eine harte Erinnerung daran, wie formal Krankengeld funktioniert. Stationäre Krankenhausbehandlung kann die AU-Feststellung ersetzen – ambulante Behandlung im Krankenhaus aber nicht. Wer nach einem ambulanten Eingriff keine gesonderte AU bekommt, riskiert eine Lücke, und damit den kompletten Verlust des Krankengeldanspruchs.

Wer Krankengeld bezieht, sollte deshalb bei ambulanten Krankenhausbehandlungen immer aktiv klären, ob eine AU ausgestellt wird – und notfalls sofort nachsteuern.