Schwerbehinderung: Arbeitgeber muss Ausweichtermin ermöglichen

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Eine schwerbehinderte Bewerberin darf nicht faktisch aus dem Auswahlverfahren gedrängt werden, nur weil sie einen bereits angesetzten Termin nicht wahrnehmen kann.

Das Hessische Landesarbeitsgericht hat einem Landkreis deshalb eine Entschädigung zugesprochen, weil er eine schwerbehinderte Bewerberin trotz Bitte um Ausweichtermin nicht mehr angemessen am Verfahren beteiligte und die Schwerbehindertenvertretung nicht vollständig über den Verlauf informiert wurde (Hess. LAG, Urteil vom 12.10.2020 – 7 Sa 1042/19).

Worum ging es in dem Fall?

Die Klägerin war 56 Jahre alt, freiberuflich als Rechtsanwältin und Parlamentsstenografin tätig und als schwerbehinderter Mensch mit einem GdB von 60 anerkannt. Sie bewarb sich am 19. Juli 2018 online auf eine unbefristete Vollzeitstelle als Volljuristin beim Kreisausschuss eines Landkreises, eingruppiert in EG 13 TVöD-VKA.

In ihren Unterlagen wies sie deutlich auf ihre Schwerbehinderung hin und legte entsprechende Nachweise vor.

Einladung – aber mit „Kein Ausweichtermin“-Ansage

Der Landkreis lud die Bewerberin mit Schreiben vom 31. Juli 2018 zu einem Vorstellungsgespräch am 9. August 2018 ein. Zugleich stand in dem Schreiben, sie solle Verständnis haben, dass bei Nichtwahrnehmung kein Ausweichtermin vereinbart werden könne; außerdem würden Reisekosten nicht erstattet.

Die Klägerin erhielt die Einladung nach ihrem Vortrag erst am 3. August und bat am 4. August aus beruflichen Gründen und wegen weiterer terminlicher Verpflichtungen um eine Verlegung.

Landkreis lehnte ab und ließ die Bewerbung faktisch „laufen“

Der Landkreis blieb bei seiner Linie und teilte am 7. August mit, ein Ausweichtermin sei nicht möglich; die Formulierung endete mit dem Wunsch „viel Erfolg“ für weitere Bewerbungen.

Die Klägerin bat noch einmal um Überdenken, doch auch am 8. August blieb der Landkreis bei der Ablehnung und begründete das mit organisatorischen Gründen und dem Wunsch nach schneller Stellenbesetzung. Am 9. August fand die Vorstellungsrunde ohne die Klägerin statt.

Kernfrage vor Gericht: Wurde die Chance wegen Schwerbehinderung versagt?

Das Gericht stellte heraus, dass eine unmittelbare Benachteiligung schon dann vorliegen kann, wenn ein schwerbehinderter Mensch nicht in die Auswahl einbezogen wird, sondern vorab aus dem Bewerbungsverfahren ausgeschlossen wird.

Der Nachteil liegt dann nicht erst in einer späteren Nicht-Einstellung, sondern bereits in der „Versagung einer Chance“, sich im Verfahren überhaupt angemessen präsentieren zu können.

Warum bei öffentlichen Arbeitgebern die Regeln strenger sind

Das Hessische Landesarbeitsgericht knüpfte an die besondere Pflicht des öffentlichen Arbeitgebers an, schwerbehinderte Bewerber grundsätzlich zum Vorstellungsgespräch einzuladen. Diese Pflicht soll schwerbehinderte Bewerber im Verfahren begünstigen, damit sie ihre Eignung nicht nur auf dem Papier, sondern auch im persönlichen Gespräch zeigen können.

Wenn eine schwerbehinderte Bewerberin nach einer Einladung um einen Ausweichtermin bittet, darf der öffentliche Arbeitgeber sich nach Ansicht des Gerichts nicht pauschal auf praktische oder organisatorische Gründe berufen, die für alle Bewerber gelten, weil das gerade den begünstigenden Zweck der Einladungspflicht unterläuft.

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Rolle der Schwerbehindertenvertretung als zusätzliches Problem

Im Verfahren spielte außerdem eine wichtige Rolle, dass die Schwerbehindertenvertretung zwar über eingegangene Bewerbungen informiert worden sein soll, aber nicht nachvollziehbar vollständig über den späteren Schriftwechsel zur Terminverlegung und die daraus folgenden Konsequenzen.

Das Gericht sah darin einen Verstoß gegen die Informations- und Beteiligungspflichten, die die Interessenvertretung in die Lage versetzen sollen, die Rechte schwerbehinderter Bewerber wirksam zu schützen. Solche Pflichtverstöße sind nach der Rechtsprechung regelmäßig starke Indizien für eine Benachteiligung im Sinne des AGG.

Kein „Rechtsmissbrauch“ durch die Bewerbung

Der Landkreis hatte eingewandt, die Bewerbung sei nicht ernsthaft gewesen, sondern nur auf eine Entschädigung angelegt. Das Gericht folgte dem nicht und stellte klar, dass der Arbeitgeber die Voraussetzungen eines Rechtsmissbrauchs darlegen und beweisen muss.

Allein der Umstand, dass jemand als Rechtsanwältin beruflich etabliert ist, an einem anderen Ort lebt oder sich auch anderweitig bewirbt, reicht dafür nicht aus.

Wie hoch fiel die Entschädigung aus?

Das Landesarbeitsgericht bestätigte dem Grunde nach den Anspruch nach § 15 Abs. 2 AGG und setzte die Entschädigung auf zwei Bruttomonatsgehälter der angestrebten Stelle fest. Ausgehend von der Entgeltgruppe EG 13 ergab sich so ein Betrag von 8.958,82 Euro zuzüglich Zinsen seit dem 16. Januar 2019. Die Revision ließ das Gericht nicht zu.

FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen und Antworten

Wann liegt bei Bewerbungen eine Benachteiligung wegen Schwerbehinderung vor?
Eine Benachteiligung kann schon darin liegen, dass einem schwerbehinderten Menschen die faire Chance genommen wird, am Auswahlverfahren teilzunehmen und sich vorzustellen. Es geht dann um die Versagung einer Verfahrenschance, nicht erst um die spätere Einstellung.

Muss ein öffentlicher Arbeitgeber immer zum Vorstellungsgespräch einladen?
Grundsätzlich ja, solange die fachliche Eignung nicht offensichtlich fehlt. Diese Einladungspflicht soll schwerbehinderten Bewerbern im Verfahren einen Vorteil verschaffen, damit sie ihre Eignung auch persönlich darstellen können.

Darf der öffentliche Arbeitgeber einen Ausweichtermin kategorisch ausschließen?
Nach der Entscheidung darf er eine Bitte um Ausweichtermin nicht allein mit organisatorischen Gründen abweisen, die im Grunde auch für nicht schwerbehinderte Bewerber gelten. Der besondere Schutz- und Förderzweck würde sonst leerlaufen, weil die Einladung praktisch wertlos werden kann.

Welche Bedeutung hat die Schwerbehindertenvertretung im Bewerbungsverfahren?
Sie muss so informiert werden, dass sie ihre Schutzfunktion tatsächlich wahrnehmen kann, auch bei Problemen im Ablauf wie Terminfragen oder einem faktischen Ausscheiden aus dem Verfahren. Unterbleibt eine vollständige Information, kann das ein starkes Indiz für Diskriminierung sein.

Wann ist eine Bewerbung „rechtsmissbräuchlich“?
Rechtsmissbrauch liegt nur vor, wenn objektiv erkennbar ist, dass es nicht um die Stelle, sondern ausschließlich um Entschädigung geht. Das muss der Arbeitgeber beweisen; berufliche Selbstständigkeit, Wohnort oder parallele Bewerbungen reichen dafür regelmäßig nicht.

Fazit

Das Urteil macht deutlich, dass öffentliche Arbeitgeber die Einladungspflicht gegenüber schwerbehinderten Bewerbern nicht nur formal erfüllen dürfen. Wenn eine Einladung praktisch dadurch entwertet wird, dass ein Ausweichtermin kategorisch ausgeschlossen wird, kann das zu einer Entschädigung nach dem AGG führen – insbesondere, wenn zusätzlich Beteiligungsrechte der Schwerbehindertenvertretung nicht sauber umgesetzt werden.

Für Betroffene ist das ein wichtiges Signal: Auch Verfahrensfehler im Bewerbungsprozess können eine Benachteiligung begründen, wenn dadurch die reale Chance auf Teilnahme am Auswahlverfahren verloren geht.