Wer sich als schwerbehinderter Mensch bewirbt und schon im Bewerbungsverfahren benachteiligt wird, kann nach dem AGG eine Entschädigung verlangen. Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Grundsatzurteil klargestellt, welche Ziele diese Entschädigung verfolgt und wie Gerichte die Höhe bestimmen müssen (BAG, Urteil – 8 AZR 170/19).
Inhaltsverzeichnis
Worum ging es in dem Verfahren?
Der Kläger bewarb sich bei einer gesetzlichen Krankenkasse auf eine Stelle in der DRG-Abrechnung und Qualitätssicherung. In seinen Unterlagen wies er deutlich darauf hin, dass er schwerbehindert ist (GdB 50), wurde aber nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen.
Warum war die Nicht-Einladung rechtlich so brisant?
Öffentliche Arbeitgeber mussten nach der damals geltenden Rechtslage schwerbehinderte Bewerber grundsätzlich zu einem Vorstellungsgespräch einladen, sofern sie nicht offensichtlich ungeeignet waren. Wenn diese Einladung unterbleibt, kann das ein starkes Indiz dafür sein, dass eine Benachteiligung wegen der Behinderung vorliegt.
Was verlangte der Kläger und wie entschieden die Vorinstanzen?
Der Kläger forderte eine Entschädigung von 9.846 Euro und berief sich darauf, dass er wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt worden sei. Das Arbeitsgericht wies die Klage zunächst ab, das Landesarbeitsgericht sprach ihm später aber nur 1.000 Euro zu.
Warum griff das Bundesarbeitsgericht ein?
Das BAG hielt die 1.000 Euro für rechtsfehlerhaft bemessen und korrigierte die Entschädigung auf insgesamt 5.100 Euro. Entscheidend war, dass das Landesarbeitsgericht mehrere Umstände zugunsten des Arbeitgebers berücksichtigt hatte, die bei § 15 Abs. 2 AGG nicht oder jedenfalls nicht in dieser Weise herangezogen werden dürfen.
Welche Funktion hat die Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG?
Das BAG betonte, dass die Entschädigung eine Doppelfunktion hat, nämlich Ausgleich des immateriellen Schadens und Abschreckung. Beides muss verhältnismäßig bleiben, aber eine rein symbolische Summe reicht nicht aus, weil der Rechtsschutz wirksam sein muss.
Warum spielt „Verschulden“ des Arbeitgebers keine Rolle?
Nach der Linie des BAG ist die Entschädigung verschuldensunabhängig, sodass es nicht darauf ankommt, ob der Arbeitgeber „absichtlich“ diskriminiert hat oder sich subjektiv im Recht wähnte. Freundliche Absageschreiben, eine behauptete „Bestenauslese“ oder das Argument, man habe niemanden herabwürdigen wollen, dürfen die Entschädigung deshalb nicht nach unten drücken.
Welche Fehler sah das BAG bei der Bemessung der Höhe?
Das Landesarbeitsgericht behandelte die Grenze von drei Monatsgehältern wie einen Rahmen, in dem sich die Entschädigung zwingend bewegen müsse. Das BAG stellte klar, dass es sich um eine Kappungsgrenze handelt, sodass zunächst die angemessene Entschädigung zu bestimmen und erst danach gegebenenfalls zu deckeln ist.
Warum half der Beklagten auch ihr Angebot eines späteren Gesprächs nicht?
In der Güteverhandlung bot die Beklagte dem Kläger ein Gespräch für eine andere, geringer dotierte Stelle an einem anderen Ort an. Das BAG sah darin keine Wiedergutmachung für die Benachteiligung im ursprünglichen Bewerbungsverfahren, weil der immaterielle Schaden gerade aus der diskriminierenden Nichtberücksichtigung für die ausgeschriebene Stelle folgt.
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Welche Summe hielt das BAG für angemessen und warum?
Das BAG setzte die Entschädigung auf 5.100 Euro fest, was ungefähr 1,5 Bruttomonatsgehältern der ausgeschriebenen Stelle entspricht. Das sei ein angemessener Ausgleich für den immateriellen Schaden und zugleich ausreichend, um eine abschreckende Wirkung zu entfalten.
FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen und Antworten
Wie hoch kann eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG maximal sein, wenn es um eine Nicht-Einstellung geht?
Sie darf drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der Bewerber auch ohne Benachteiligung nicht eingestellt worden wäre, wobei diese Grenze als Kappung wirkt und nicht als „normaler“ Bemessungsrahmen.
Muss der Arbeitgeber „absichtlich“ diskriminiert haben, damit eine Entschädigung gezahlt wird?
Nein, die Entschädigung ist verschuldensunabhängig, sodass weder fehlende Benachteiligungsabsicht noch ein behaupteter guter Wille die Zahlungspflicht entfallen lassen.
Warum ist die unterlassene Einladung zum Vorstellungsgespräch bei schwerbehinderten Bewerbern so wichtig?
Weil sie – jedenfalls nach der damaligen Rechtslage für öffentliche Arbeitgeber – ein Indiz für eine Benachteiligung sein kann, wenn keine offensichtliche Ungeeignetheit vorliegt und dennoch nicht eingeladen wird.
Darf das Gericht die Entschädigung niedriger ansetzen, weil der Arbeitgeber viele schwerbehinderte Menschen beschäftigt oder freundlich abgesagt hat?
Nach diesem Urteil nicht, denn solche Gesichtspunkte sagen nichts Verlässliches über den immateriellen Schaden und die notwendige Abschreckung aus und dürfen die Entschädigung nicht sachfremd mindern.
Welche Rolle spielt das Gehalt der ausgeschriebenen Stelle für die Entschädigung?
Es ist ein wichtiger Anknüpfungspunkt für die Bemessung, weil der immaterielle Schaden auch darin liegen kann, dass die Chance auf Einkommen und berufliche Entfaltung diskriminierend verwehrt wurde.
Fazit
Das Bundesarbeitsgericht macht deutlich, dass Entschädigungen bei Benachteiligung schwerbehinderter Bewerber nicht „symbolisch“ ausfallen dürfen und nicht von Wohlverhalten, Absichtsfragen oder Imagefaktoren des Arbeitgebers abhängig gemacht werden dürfen.
Wer im Bewerbungsverfahren wegen einer Schwerbehinderung benachteiligt wird, hat Anspruch auf eine Entschädigung, die den immateriellen Schaden ernst nimmt und zugleich spürbar abschreckt.
Für Betroffene ist das Urteil ein wichtiges Signal, weil es die Leitplanken für eine faire und rechtssichere Bemessung der Entschädigung festzieht.




