Schwerbehinderung: Anspruch auf Ausbildungsgeld im Härtefall

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Ein schwerbehinderter Auszubildender bekam von der Arbeitsagentur zwar Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, beim Ausbildungsgeld setzte die Behörde den Zahlbetrag aber auf null, weil sie das Einkommen seiner Mutter anrechnete.

Das Landessozialgericht für das Saarland stellte klar, dass bei Ausbildungsgeld nicht nur die Freibeträge aus dem SGB III zählen: Die Härtefallregelung aus dem BAföG kann zusätzlich greifen, wenn außergewöhnliche Belastungen vorliegen. Weil die Behörde diese Härteprüfung gar nicht vorgenommen hatte, musste sie neu entscheiden. (L 6 AL 5/19)

Worum ging es in dem Fall?

Der 1998 geborene Kläger ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 70 und dem Merkzeichen „H“. Auch innerhalb der Familie gab es mehrere Schwerbehinderungen, denn der Bruder hatte einen GdB von 60 und die Mutter einen GdB von 50.

Der Kläger begann im August 2015 eine Ausbildung zum Fachinformatiker für Systemintegration bei einem Bildungsträger und beantragte dafür Ausbildungsgeld als besondere Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben.

Warum zahlte die Agentur für Arbeit kein Ausbildungsgeld?

Die Arbeitsagentur bewilligte zwar Fahrtkosten, setzte das monatliche Ausbildungsgeld aber auf 0 Euro. Begründung war, dass der Bedarf für den Lebensunterhalt zwar mit 316 Euro monatlich angesetzt werde, dieser aber durch anrechenbares Einkommen gedeckt sei, insbesondere durch Einkommen der Mutter.

Der Kläger hielt das für falsch und machte zusätzlich geltend, dass wegen der hohen behinderungs- und pflegebedingten Belastungen ein Härtefall zu prüfen sei, wie man es aus dem BAföG kenne.

Was war der zentrale Streitpunkt vor Gericht?

Im Kern ging es darum, ob bei der Berechnung von Ausbildungsgeld die Härtefallregelung aus § 25 Abs. 6 BAföG berücksichtigt werden muss. Die Behörde meinte, bei Ausbildungsgeld seien die Elternfreibeträge in § 126 SGB III abschließend geregelt, deshalb sei eine zusätzliche Härteprüfung nach BAföG ausgeschlossen.

Der Kläger argumentierte dagegen, dass die Härteregelung ein allgemeiner Grundsatz sei und gerade bei erheblichen außergewöhnlichen Belastungen greifen müsse.

Was entschied das Landessozialgericht?

Das Landessozialgericht wies die Berufung der Behörde zurück und bestätigte die Entscheidung des Sozialgerichts: Die Bescheide waren rechtswidrig, weil die Behörde über den beantragten Härtefall nach § 25 Abs. 6 BAföG überhaupt keine Ermessensentscheidung getroffen hatte.

Das Gericht stellte klar, dass § 126 Abs. 2 SGB III die Anwendung der Härtefallregelung nicht ausschließt und die Behörde deshalb verpflichtet ist, bei einem rechtzeitig gestellten Antrag zu prüfen, ob zur Vermeidung unbilliger Härten ein weiterer Teil des Elterneinkommens anrechnungsfrei bleiben kann.

Warum gilt die BAföG-Härtefallregelung auch beim Ausbildungsgeld?

Das Gericht begründete das mit Systematik, Gesetzgebungsgeschichte und Zweck der Regelungen. Ausbildungsgeld verweist bei Bedarf und Einkommensanrechnung grundsätzlich auf Regeln, die über das BAföG mitlaufen, und die pauschalierten Freibeträge sollen typische Fälle abdecken.

Gerade weil bei behinderten Menschen atypische Belastungen häufig sind, wäre es widersprüchlich, ausgerechnet hier eine Härteregelung auszuschließen. Außerdem gab es schon in Vorgängerregelungen zum Ausbildungsgeld eine Härteklausel, was dafür spricht, dass auch heute eine solche Korrektur bei außergewöhnlichen Belastungen möglich sein muss.

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Was gilt als „unbillige Härte“?

§ 25 Abs. 6 BAföG nennt als typische Beispiele außergewöhnliche Belastungen nach dem Einkommensteuerrecht sowie Aufwendungen für behinderte Personen, für die Unterhaltspflichten bestehen.

Im Fall des Klägers waren im Steuerbescheid für 2013 erhebliche Pauschbeträge und Belastungen berücksichtigt, darunter Behindertenpauschbeträge für Mutter und Kinder, ein Pflegepauschbetrag und weitere außergewöhnliche Belastungen. Das Gericht hielt deshalb die Schwelle zur unbilligen Härte für erreicht und sah den Raum für eine Ermessensentscheidung eröffnet.

Was bedeutet das Urteil praktisch für Betroffene?

Wichtig ist, dass ein Härteantrag rechtzeitig gestellt wird, also vor Ende des Bewilligungszeitraums. Liegen außergewöhnliche Belastungen in erheblichem Umfang vor, muss die Behörde prüfen, ob zusätzlich zu den üblichen Freibeträgen noch weitere Teile des Elterneinkommens unberücksichtigt bleiben können.

Entscheidend ist dabei nicht, dass automatisch ein bestimmter Betrag freigestellt wird, sondern dass überhaupt eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung getroffen wird. Unterbleibt diese Prüfung, ist der Bescheid angreifbar und es kann eine Neubescheidung verlangt werden.

FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten

Gilt beim Ausbildungsgeld immer die Härtefallregelung aus dem BAföG?
Sie kommt nicht automatisch zur Anwendung, aber sie ist nach dem Urteil nicht ausgeschlossen. Wird rechtzeitig ein Antrag gestellt, muss die Behörde prüfen, ob eine unbillige Härte vorliegt und ob zusätzliches Einkommen anrechnungsfrei bleibt.

Reicht es, wenn im Steuerbescheid nur Pauschbeträge stehen, oder müssen konkrete Kosten nachgewiesen werden?
Das Gericht hielt es für möglich, dass schon die Summe mehrerer Pauschbeträge und Belastungen die Einkommenssituation so stark prägt, dass eine unbillige Härte anzunehmen ist. Konkrete Nachweise können helfen, sind aber nicht zwingend Voraussetzung dafür, dass überhaupt geprüft werden muss.

Bedeutet das Urteil, dass Ausbildungsgeld dann sicher gezahlt wird?
Nein. Das Gericht hat keine konkrete Zahlungshöhe zugesprochen, sondern eine Neubescheidung verlangt. Die Behörde muss ihr Ermessen ausüben und dabei die Härtegesichtspunkte berücksichtigen.

Warum ist das „Ermessen“ so wichtig?
Weil § 25 Abs. 6 BAföG eine Kann-Regel ist. Die Behörde darf nicht pauschal ablehnen, sondern muss die individuellen Belastungen würdigen und begründen, warum sie einen weiteren Freibetrag gewährt oder nicht.

Was war hier der Fehler der Behörde?
Sie ging davon aus, dass die Härtefallregelung gar nicht gilt, und traf deshalb keine Ermessensentscheidung. Genau das wertete das Gericht als Ermessensnichtgebrauch.

Fazit

Das Urteil ist für schwerbehinderte Auszubildende und ihre Familien besonders wichtig, wenn Ausbildungsgeld wegen Elterneinkommens auf null gesetzt wird. Das Landessozialgericht macht deutlich, dass bei außergewöhnlichen Belastungen die BAföG-Härtefallregelung als Korrektiv zusätzlich zu den SGB-III-Freibeträgen wirken kann.

Wer rechtzeitig einen Härteantrag stellt, hat Anspruch darauf, dass die Agentur für Arbeit diese Belastungen überhaupt prüft und eine nachvollziehbare Ermessensentscheidung trifft.