Wer mit einer Behinderung lebt, hat im Alltag häufig Ausgaben, die Menschen ohne Einschränkungen so nicht kennen: zusätzliche Wege, mehr Fahrten, mehr Organisation, mehr Aufwand. Genau an dieser Stelle setzt der sozialrechtliche „Mehrbedarf“ an. Er soll dort nachsteuern, wo der pauschale Regelbedarf die Lebensrealität nicht ausreichend abbildet. Besonders oft fällt in diesem Zusammenhang das Merkzeichen G im Schwerbehindertenausweis.
Viele Betroffene verbinden damit automatisch einen Anspruch auf zusätzliche Leistungen. Diese Erwartung erfüllt sich allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen – und hängt stark davon ab, ob Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld) oder nach dem SGB XII (Sozialhilfe/Grundsicherung) bezogen werden.
Inhaltsverzeichnis
Was „Mehrbedarf“ im Sozialrecht bedeutet
Regelbedarfe sind pauschalierte Beträge für den laufenden Lebensunterhalt, also für Ernährung, Kleidung, Haushaltsenergie ohne Heizung, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens und weitere typische Ausgaben. Mehrbedarfe kommen als Zuschlag hinzu, wenn bestimmte Lebenslagen erfahrungsgemäß dauerhaft höhere Kosten verursachen oder wenn im Einzelfall ein besonderer, nicht nur einmaliger Bedarf entsteht, der nicht anders gedeckt werden kann.
Anders als einmalige Sonderbedarfe oder Darlehen sind Mehrbedarfe auf laufende, wiederkehrende Mehrkosten zugeschnitten.
Wichtig ist dabei: Mehrbedarf ist kein „Bonus“, sondern eine rechtlich definierte Ergänzung. Im Bürgergeld gibt es zudem eine Begrenzung: Die Summe der anerkannten Mehrbedarfe darf nicht über die Höhe des maßgebenden Regelbedarfs für erwerbsfähige Leistungsberechtigte hinausgehen. In der Sozialhilfe gilt eine vergleichbare Deckelung auf die maßgebende Regelbedarfsstufe. Das soll verhindern, dass sich Zuschläge in seltenen Konstellationen zu einem Betrag addieren, der die Systematik des Regelbedarfs vollständig überlagert.
Merkzeichen G: Was damit festgestellt wird – und was nicht
Das Merkzeichen G steht für eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr. Es geht dabei nicht um die Frage, ob jemand „gar nicht mehr gehen kann“, sondern um die deutlich eingeschränkte Fähigkeit, sich typischerweise im öffentlichen Raum zu bewegen, also Wege zu bewältigen, die im Alltag regelmäßig anfallen.
Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze geben den Behörden dafür Maßstäbe an die Hand, die sich nicht nur auf orthopädische Einschränkungen beziehen, sondern auch auf bestimmte innere Erkrankungen, neurologische Beeinträchtigungen oder andere Gesundheitsstörungen, wenn sie die Fortbewegung in vergleichbarer Weise erschweren.
Entscheidend ist: Das Merkzeichen G ist eine Feststellung im Schwerbehindertenrecht. Es ist damit ein Nachteilsausgleichsmerkmal – aber nicht automatisch ein „Schlüssel“ zu jeder Sozialleistung. Ob daraus ein Mehrbedarf folgt, entscheidet sich in den Leistungsgesetzen der Existenzsicherung, also im SGB II und SGB XII, und dort jeweils an weiteren Voraussetzungen.
Der klassische Fall: 17 Prozent Mehrbedarf in der Sozialhilfe und Grundsicherung nach SGB XII
Am klarsten ist die Rechtslage in der Sozialhilfe beziehungsweise in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII. Dort ist ein Mehrbedarf ausdrücklich an das Merkzeichen G geknüpft. Anerkannt wird er für Personen, die entweder die maßgebliche Altersgrenze der Grundsicherung erreicht haben oder die dauerhaft voll erwerbsgemindert im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung sind und die Feststellung des Merkzeichens G nachweisen können. Der Zuschlag beträgt 17 Prozent der maßgebenden Regelbedarfsstufe.
Die Logik dahinter ist nachvollziehbar: Wer erheblich gehbehindert ist, hat typischerweise einen dauerhaft erhöhten Aufwand im Alltag, etwa durch zusätzlichen Unterstützungsbedarf bei Wegen, durch höhere Fahrtkosten oder durch ein insgesamt erschwertes Erreichen von Versorgung und Teilhabe. Der Gesetzgeber arbeitet hier mit einem pauschalen Zuschlag, lässt aber ausdrücklich Raum für Abweichungen, wenn im Einzelfall ein anderer Bedarf nachweisbar ist.
Wie stark sich 17 Prozent auswirken, hängt von der jeweils maßgebenden Regelbedarfsstufe ab. Für alleinstehende Erwachsene ist häufig die Regelbedarfsstufe 1 einschlägig.
Der Regelbedarf dieser Stufe lag nach den Fortschreibungsunterlagen des BMAS zuletzt bei 563 Euro, wobei rechnerische Absenkungen durch einen Besitzschutz aufgefangen werden können. Aus 17 Prozent ergeben sich in dieser Größenordnung rund 96 Euro monatlich zusätzlich, wobei die konkrete Berechnung und Rundung im jeweiligen Leistungsbescheid nachvollziehbar ausgewiesen sein muss.
Bürgergeld und Merkzeichen G: Warum es häufig keinen automatischen Zuschlag gibt
Im Bürgergeld nach dem SGB II ist die verbreitete Annahme „Merkzeichen G gleich Mehrbedarf“ in vielen Fällen schlicht falsch. Für erwerbsfähige Leistungsberechtigte kennt das SGB II zwar einen Mehrbedarf wegen Behinderung – er hängt jedoch nicht daran, ob Merkzeichen G im Ausweis steht, sondern daran, ob bestimmte Reha- oder Teilhabeleistungen tatsächlich erbracht werden.
Gemeint sind insbesondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach dem SGB IX. Wer als erwerbsfähige Person mit Behinderung solche Leistungen erhält, kann einen Mehrbedarf von 35 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs bekommen.
Das kann auch für eine angemessene Übergangszeit nach Ende der Maßnahme gelten, etwa wenn eine Einarbeitungsphase realistisch noch erhöhte Belastungen verursacht. In der Praxis ist das ein häufiger Stolperstein:
Das Merkzeichen G zeigt eine Mobilitätseinschränkung, sagt aber nichts darüber aus, ob eine Person gerade an einer konkreten Teilhabeleistung teilnimmt. Ohne diese Leistung greift der 35-Prozent-Mehrbedarf im Bürgergeld nicht.
Für Betroffene bedeutet das: Wer im Bürgergeldbezug erwerbsfähig ist und „nur“ das Merkzeichen G hat, muss genau prüfen lassen, ob ein anderer Mehrbedarfstatbestand einschlägig ist, etwa über einen besonderen unabweisbaren laufenden Bedarf oder über andere gesetzliche Mehrbedarfe, die mit Behinderung nur mittelbar zusammenhängen. Ein Automatismus besteht nicht.
Tabelle: Mehrbedarf bei Behinderung mit Merkzeichen G
| Mehrbedarf (Anlass) | Voraussetzungen & Höhe (Kurzbeschreibung) |
|---|---|
| Bürgergeld (SGB II): Behinderung bei Teilhabe am Arbeitsleben | Für erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderung, wenn Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder bestimmte Eingliederungshilfen tatsächlich erbracht werden; der Mehrbedarf beträgt 35 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs und kann nach Ende der Maßnahme für eine angemessene Übergangszeit weiterlaufen. Rechtsgrundlage: § 21 Abs. 4 SGB II. |
| Bürgergeld/Sozialgeld (SGB II): Merkzeichen G bei voller Erwerbsminderung | Für nicht erwerbsfähige Personen innerhalb der Bedarfsgemeinschaft, wenn volle Erwerbsminderung vorliegt und ein Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen G nachgewiesen wird; der Mehrbedarf beträgt 17 Prozent der maßgebenden Regelbedarfe, sofern nicht bereits ein anderer behinderungsbezogener Mehrbedarf greift. Rechtsgrundlage: § 23 SGB II. |
| Sozialhilfe/Grundsicherung (SGB XII): Merkzeichen G | Für Personen, die die Altersgrenze der Grundsicherung erreicht haben oder die Altersgrenze noch nicht erreicht haben und voll erwerbsgemindert sind, wenn Merkzeichen G durch Bescheid oder Ausweis nachgewiesen wird; der Mehrbedarf beträgt 17 Prozent der maßgebenden Regelbedarfsstufe, soweit im Einzelfall kein abweichender Bedarf besteht. Rechtsgrundlage: § 30 Abs. 1 SGB XII. |
| Grundsicherung (SGB XII): Behinderung bei schulischer/hochschulischer Ausbildung | Für Leistungsberechtigte mit Behinderungen, wenn Hilfen zur Schulbildung oder zur schulischen bzw. hochschulischen Ausbildung nach dem SGB IX geleistet werden; der Mehrbedarf beträgt 35 Prozent der maßgebenden Regelbedarfsstufe und kann ausnahmsweise bis zu drei Monate als Einarbeitungszeit fortgelten. Rechtsgrundlage: § 42b Abs. 3 SGB XII. |
| Grundsicherung (SGB XII): Mehraufwendungen für gemeinschaftliche Mittagsverpflegung (WfbM/vergleichbare Angebote) | Wenn gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in einer Werkstatt für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter oder in vergleichbaren tagesstrukturierenden Angeboten anfällt; anerkannt werden Mehraufwendungen je Arbeitstag in Höhe eines Dreißigstels des maßgeblichen Betrags nach Sozialversicherungsentgeltverordnung. Rechtsgrundlage: § 42b Abs. 2 SGB XII. |
| Bürgergeld (SGB II): Kostenaufwändige Ernährung aus medizinischen Gründen | Wenn aus medizinischen Gründen eine kostenaufwändigere Ernährung erforderlich ist; die Höhe ist nicht pauschal, sondern „angemessen“ und hängt vom nachgewiesenen Bedarf ab. Rechtsgrundlage: § 21 Abs. 5 SGB II. |
| Sozialhilfe/Grundsicherung (SGB XII): Ernährungsbedingter Mehrbedarf | Wenn der Ernährungsbedarf medizinisch bedingt von allgemeinen Empfehlungen abweicht und dadurch unausweichlich und deutlich höhere Aufwendungen entstehen; das kann auch bestimmte medizinisch erforderliche Produkte zur Stoffwechselversorgung betreffen, wenn keine vorrangigen Ansprüche bestehen. Rechtsgrundlage: § 30 Abs. 5 SGB XII. |
| Bürgergeld (SGB II): Behinderungsbedingter besonderer laufender Bedarf im Einzelfall | Wenn ein unabweisbarer, besonderer Bedarf vorliegt, der erheblich vom Durchschnitt abweicht und nicht anderweitig gedeckt werden kann; hierunter können je nach Situation auch fortlaufende behinderungsbedingte Mehrkosten fallen, die der Regelbedarf nicht abbildet. Rechtsgrundlage: § 21 Abs. 6 SGB II. |
| Sozialhilfe/Grundsicherung (SGB XII): Besonderer Bedarf im Einzelfall (auch einmalig) | Wenn ein einmaliger, unabweisbarer besonderer Bedarf besteht, der nicht anders gedeckt werden kann und ein Darlehen ausnahmsweise nicht zumutbar oder nicht möglich ist; dies kann in der Praxis auch behinderungsbedingte Sonderlagen betreffen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Rechtsgrundlage: § 30 Abs. 10 SGB XII. |
Die Ausnahme im Bürgergeld: 17 Prozent Mehrbedarf bei voller Erwerbsminderung innerhalb der Bedarfsgemeinschaft
Es gibt im SGB II allerdings eine Konstellation, in der das Merkzeichen G sehr wohl direkt zu einem pauschalen Zuschlag führen kann. Das betrifft nicht erwerbsfähige Personen innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft, die nach dem Recht des SGB II mitversorgt werden. Für diesen Personenkreis regelt das Gesetz ergänzende Besonderheiten.
Wenn eine nicht erwerbsfähige Person voll erwerbsgemindert im Sinne des SGB VI ist und einen Ausweis mit Merkzeichen G besitzt, wird ein Mehrbedarf von 17 Prozent anerkannt.
Gleichzeitig zieht das Gesetz eine Grenze: Dieser 17-Prozent-Zuschlag soll nicht zusätzlich gezahlt werden, wenn bereits ein Mehrbedarf wegen Behinderung nach den Regelungen zum 35-Prozent-Mehrbedarf besteht. Es geht also nicht um ein „Doppeln“ von Zuschlägen, sondern um eine Zuordnung zur passenden Anspruchsgrundlage.
Diese Vorschrift ist für viele Familien relevant, in denen eine Person Bürgergeld bezieht und eine weitere Person – etwa Partnerin oder Partner – zwar zur Bedarfsgemeinschaft gehört, aber wegen voller Erwerbsminderung nicht erwerbsfähig ist. In solchen Fällen wird die Frage nach dem richtigen Leistungssystem besonders wichtig, weil die Zuständigkeit zwischen Jobcenter und Sozialamt nicht immer intuitiv erscheint.
Erwerbsfähigkeit, volle Erwerbsminderung und Zuständigkeit: Die entscheidende Weichenstellung
Ob das Merkzeichen G beim Mehrbedarf „zieht“, hängt in der Praxis oft weniger am Ausweis als an der Einordnung der Leistungsberechtigten in die Systematik der Erwerbsfähigkeit. Das SGB II richtet sich an erwerbsfähige Personen, die dem Arbeitsmarkt grundsätzlich zur Verfügung stehen.
Das SGB XII greift typischerweise bei Menschen, die dauerhaft voll erwerbsgemindert sind oder die Altersgrenze der Grundsicherung erreicht haben.
Die Feststellung der vollen Erwerbsminderung ist dabei kein bloßes Bauchgefühl, sondern knüpft an rentenrechtliche Maßstäbe an. In vielen Fällen spielt eine Entscheidung der Rentenversicherung oder eine entsprechende gutachterliche Bewertung eine Rolle.
Gerade dann entstehen Konflikte: Jobcenter und Sozialämter prüfen Zuständigkeiten sehr genau, weil davon abhängt, welches Gesetz anwendbar ist und welche Mehrbedarfe in Betracht kommen.
Wie man den Mehrbedarf geltend macht – und worauf es beim Nachweis ankommt
Mehrbedarfe werden in der Regel nicht „von allein“ gezahlt, nur weil ein Merkzeichen im Ausweis steht. In der Praxis sollten Betroffene den Mehrbedarf ausdrücklich beantragen oder zumindest schriftlich klarstellen, dass sie die Anerkennung verlangen und den Nachweis beifügen. Beim Merkzeichen G ist das regelmäßig eine Kopie des Schwerbehindertenausweises; im SGB XII kann auch ein entsprechender Feststellungsbescheid ausreichen, wenn er die Zuerkennung des Merkzeichens dokumentiert.
Ebenso wichtig ist die zeitliche Komponente. Leistungen der Existenzsicherung werden typischerweise ab dem Monat der Antragstellung erbracht. Wer den Mehrbedarf erst später „nachschiebt“, riskiert, dass das Amt zwar für die Zukunft korrigiert, aber die Vergangenheit nicht mehr vollständig nachzahlt. Wer bereits Leistungen bezieht, kann eine Überprüfung des Bescheids anstoßen, wenn ein Merkzeichen neu zuerkannt wurde oder wenn der Mehrbedarf übersehen wurde.
Wenn Behörden ablehnen, lohnt eine Kontrolle in die Begründung: Häufig liegt es nicht am Merkzeichen selbst, sondern daran, dass die Behörde die Person als erwerbsfähig einordnet oder die volle Erwerbsminderung nicht als nachgewiesen ansieht. In solchen Fällen kann ein Widerspruch sinnvoll sein, der sich konkret auf die Voraussetzungen im jeweiligen Gesetz bezieht und die fehlende oder falsche Tatsachengrundlage korrigiert.
Zwischen Pauschale und Realität: Was Mehrbedarf leisten kann – und was nicht
Der Mehrbedarf mit Merkzeichen G ist eine pauschale Antwort auf typische Mehrkosten. Für viele Betroffene ist er spürbar, für manche bleibt er hinter der tatsächlichen Belastung zurück.
Genau deshalb enthalten die Gesetze Öffnungen für besondere Bedarfe, die nicht pauschal erfasst werden. Dort entscheidet jedoch nicht ein Merkzeichen, sondern der nachvollziehbare Nachweis, dass ein Bedarf laufend entsteht, erheblich vom Durchschnitt abweicht und nicht auf andere Weise gedeckt werden kann.
Wer also trotz Merkzeichen G im Bürgergeld keinen pauschalen Zuschlag erhält, ist nicht automatisch „aus dem System gefallen“. Es kann dennoch Ansprüche geben, nur eben auf anderer rechtlicher Grundlage. Umgekehrt gilt: Wer den 17-Prozent-Mehrbedarf bekommt, sollte trotzdem prüfen, ob zusätzliche, konkret belegbare Bedarfe bestehen, die gesondert geltend gemacht werden können.
Fazit
Das Merkzeichen G ist ein wichtiges Merkmal im Schwerbehindertenrecht, aber im Existenzsicherungsrecht wirkt es nicht überall gleich. In der Sozialhilfe und Grundsicherung nach SGB XII ist der Zusammenhang klar: Unter den dort genannten Voraussetzungen führt Merkzeichen G regelmäßig zu einem 17-Prozent-Mehrbedarf.
Im Bürgergeld hängt ein Mehrbedarf wegen Behinderung dagegen meist an Teilhabeleistungen und nicht am Ausweis. Eine gesetzliche Ausnahme gibt es für nicht erwerbsfähige, voll erwerbsgeminderte Personen innerhalb der Bedarfsgemeinschaft, bei denen Merkzeichen G einen 17-Prozent-Zuschlag auslösen kann. Wer die Systemlogik versteht, kann Ansprüche gezielt geltend machen – und vermeidet, dass ein berechtigter Mehrbedarf in der Verwaltungspraxis schlicht liegen bleibt.
Quellen
§ 23 SGB II „Besonderheiten beim Bürgergeld für nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte“ (Mehrbedarf 17 Prozent bei Merkzeichen G und voller Erwerbsminderung; Ausschluss bei bereits bestehendem Mehrbedarf); § 21 SGB II „Mehrbedarfe“ (Mehrbedarf 35 Prozent bei Teilhabeleistungen; Deckelung der Summe an Mehrbedarfen); § 30 SGB XII „Mehrbedarf“ (Mehrbedarf 17 Prozent bei Merkzeichen G in der Grundsicherung/Sozialhilfe; Deckelung)




