Krankenkassen-Spargesetz kommt: Wer nicht handelt verliert Ansprüche

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Das geplante GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz soll die gesetzliche Krankenversicherung bis 2027 um fast 20 Milliarden Euro entlasten, auf Kosten der Versicherten.

Wer Bürgergeld bezieht, eine Zahnbehandlung vor sich hat, privat krankenversichert ist oder gerade Krankengeld erhält, hat bis Ende 2026 konkrete Handlungsfenster.

Wer sie verpasst, zahlt ab dem 1. Januar 2027 mehr oder verliert Rechte, die heute noch gelten. Das Gesetz muss noch Bundestag und Bundesrat passieren; die Abstimmung wurde zuletzt auf die Sitzungswoche Anfang Juli 2026 verschoben.

Schritt 1: Wer Zahnersatz plant, lässt den Behandlungsplan noch 2026 genehmigen

Der Festzuschuss der Krankenkasse für Zahnersatz soll nach dem Kabinettsentwurf ab dem 1. Januar 2027 von 60 auf 50 Prozent der Regelversorgungskosten sinken.

Bei einer Brücke über drei Zähne mit beispielsweise 2.400 Euro Regelversorgungskosten bedeuten diese zehn Prozentpunkte 240 Euro mehr Eigenanteil, dauerhaft und für jede Behandlung nach dem neuen Recht.

Wer einen Heil- und Kostenplan (den vom Zahnarzt erstellten Behandlungs- und Finanzierungsplan) vor dem 1. Januar 2027 von der Krankenkasse genehmigen lässt, behält für diese Behandlung den alten Festzuschuss von 60 Prozent.

Das Genehmigungsdatum ist maßgeblich, nicht das Behandlungsdatum. Wer im Herbst 2026 beim Zahnarzt war und einen Plan erhalten hat, muss diesen jetzt einreichen. Warten bis zum Behandlungstermin kostet Bestandsschutz und damit Geld.

Schritt 2: Wer Bürgergeld oder Grundsicherung bezieht, beantragt die Zuzahlungsbefreiung jetzt

Ab 2027 sollen die Zuzahlungen für Medikamente um 50 Prozent steigen: statt heute 5 bis 10 Euro dann 7,50 bis 15 Euro je Verordnung. Für Krankenhausaufenthalte stiege die Zuzahlung von 10 auf 15 Euro täglich.

Wer Bürgergeld, Grundsicherung im Alter oder Grundsicherung bei Erwerbsminderung bezieht, hat nach § 62 SGB V Anspruch auf Befreiung von diesen Zuzahlungen. Diese gesetzliche Belastungsgrenze legt fest, wie viel jemand im Kalenderjahr an Zuzahlungen höchstens leisten muss.

Das Missverständnis, das diese Regel regelmäßig kostet: Viele gehen davon aus, die Befreiung gelte automatisch, weil sie Bürgergeld beziehen.

Das stimmt nicht. Betroffene stellen den Antrag selbst bei der Krankenkasse, für jedes Kalenderjahr neu, mit dem aktuellen Bewilligungsbescheid. Zuständig ist die Krankenkasse, nicht das Jobcenter.

Für einen Bürgergeld-Haushalt liegt die Belastungsgrenze 2026 bei 135,12 Euro im Jahr, bei anerkannter chronischer Erkrankung bei 67,56 Euro. Ab diesem Betrag an geleisteten Zuzahlungen erstattet die Krankenkasse alle weiteren bis zum Jahresende. Wer den Antrag nicht stellt, trägt jede Zuzahlung selbst, auch wenn der Anspruch längst entstanden ist.

Schritt 3: Wer privat krankenversichert ist und 2027 wieder versicherungspflichtig wird, kennt seine Frist

Das BStabG plant eine außerordentliche Anhebung der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG, die Einkommensgrenze, bis zu der Angestellte in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind) um 3.600 Euro jährlich ab dem 1. Januar 2027: von derzeit 77.400 auf dann 81.000 Euro.

Wer als Angestellter bisher über dieser Grenze lag, mit der Anhebung aber darunter fällt, wird ab dem 1. Januar 2027 kraft Gesetzes in der GKV pflichtversichert, ohne Kündigung und ohne Vorwarnung.

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Wer weiterhin privat versichert bleiben will, stellt den Befreiungsantrag nach § 8 Abs. 2 SGB V bei der Krankenkasse, bei der man ab 2027 pflichtversichert wäre. Die Frist beträgt drei Monate nach Beginn der Versicherungspflicht. Tritt die Pflicht am 1. Januar 2027 ein, ist der 31. März 2027 der letzte Tag. Wer diese Frist versäumt, verliert das Befreiungsrecht dauerhaft, das ist gesetzlich nicht rückholbar.

Ein verbreiteter Irrtum: Viele glauben, schon vor dem 1. Januar 2027 handeln zu müssen. Die Befreiungsfrist beginnt erst mit dem Eintritt der Versicherungspflicht. Wer nach dem 55. Geburtstag bisher nicht in der GKV pflichtversichert war, fällt unter eine besondere Schutzregel des Sozialversicherungsrechts und wird von der neuen JAEG-Grenze nicht zur Versicherungspflicht gezogen.

Schritt 4: Wer gerade Krankengeld bezieht, reagiert auf Post von der Kasse sofort

Wer länger als sechs Wochen krankgeschrieben ist und Krankengeld bezieht, kann von der Krankenkasse per Schreiben aufgefordert werden, einen Antrag auf medizinische Rehabilitation zu stellen.

Wer diese Frist verstreichen lässt, verliert den Krankengeldanspruch für die ausgefallenen Wochen; diese werden nicht nachgezahlt. Aktuell gilt dafür eine Frist von zehn Wochen nach § 51 SGB V. Das BStabG plant, diese Frist auf vier Wochen zu halbieren.

Wer jetzt eine solche Kassenaufforderung erhält, hat zehn Wochen Zeit. Dieses Recht gilt noch. Wer nach dem 1. Januar 2027 eine Aufforderung bekommt, hätte bei Inkrafttreten des Gesetzes nur noch vier Wochen.

Dazu kommt ein weiteres Risiko: Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) kann einen Reha-Antrag in einen Rentenantrag umdeuten.

Das passiert, wenn die Rehabilitation voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Wer das nicht will, hält im Antrag ausdrücklich fest, dass er einer solchen Umdeutung widerspricht.

Dieses Dispositionsrecht ist gesetzlich verankert und kann schriftlich im Reha-Antrag festgehalten werden. Wer jetzt mit dem Schreiben von der Kasse auf dem Tisch sitzt, sollte sich diese Zeit nehmen. Ab Januar 2027 reichen vier Wochen für diese Prüfung oft nicht.

Wer jetzt handelt, schützt sich unabhängig vom Ausgang des Gesetzes

Alle vier Schritte setzen nichts voraus, was noch beschlossen werden muss. Den Heil- und Kostenplan kann man heute einreichen. Den Zuzahlungsbefreiungs-Antrag kann man heute stellen. Die Informationen zur PKV-Befreiungsfrist können heute eingeholt werden. Krankengeldbezieher, die Post von ihrer Kasse haben, können sofort reagieren.

Das BStabG ist noch kein geltendes Recht, der Bundesrat hat kein Vetorecht über dieses Gesetz und kann die Verabschiedung allenfalls verzögern. Wer mit dem HKP-Einreichen bis nach dem 1. Januar 2027 wartet, zahlt mehr, egal wie lange das Verfahren noch gedauert hat. Bei den drei anderen Schritten entstehen durch frühzeitiges Handeln keine Nachteile, nur Zeitgewinn.

Häufige Fragen zum GKV-Spargesetz und was man jetzt tun kann

Gilt der alte Zahnersatz-Zuschuss auch, wenn die Behandlung erst 2027 beginnt?

Ja. Entscheidend ist das Datum der Genehmigung, nicht das der Behandlung. Wer den Heil- und Kostenplan vor dem 1. Januar 2027 von der Krankenkasse genehmigen lässt, behält den Festzuschuss von 60 Prozent für genau diesen Plan. Wer bei einem laufenden Plan unsicher ist, fragt direkt bei der Krankenkasse nach dem Genehmigungsdatum.

Was braucht man für den Zuzahlungsbefreiungs-Antrag?

Den aktuellen Bewilligungsbescheid für Bürgergeld, Grundsicherung im Alter oder Grundsicherung bei Erwerbsminderung. Die meisten Krankenkassen haben dafür ein eigenes Formular, das online oder in der Filiale ausgefüllt wird. Der Antrag gilt nur für das laufende Kalenderjahr und muss jedes Jahr neu gestellt werden.

Gilt die PKV-Befreiungsfrist auch für Selbstständige?

Nein. Die Befreiungsregelung nach § 8 Abs. 2 SGB V gilt nur für Angestellte, deren Einkommen durch die JAEG-Anhebung unter die neue Pflichtgrenze fällt. Selbstständige fallen nicht unter die gesetzliche Versicherungspflicht und werden durch die JAEG-Änderung nicht zu GKV-Mitgliedern.

Quellen

Bundesministerium für Gesundheit (BMG): Kabinettsentwurf GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BStabG), 29. April 2026
Deutscher Bundestag: Gesetzentwurf BStabG, BT-Drucksache 21/6130, Erstberatung 12. Juni 2026, Bundesministerium der Justiz: § 62 SGB V, § 8 SGB V, § 51 SGB V, gesetze-im-internet.de, AOK-Bundesverband: GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz BStabG, Gesetzessteckbrief, Stand Juni 2026