Jugendamt verweigert Tagespflege wegen Erwerbsminderung

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Wer als Tagesmutter oder Tagesvater mit einer Behinderung oder Erwerbsminderung arbeiten will, bekommt vom Jugendamt schnell eine pauschale Absage, mit dem Verweis auf den Rentenbescheid. Die Rechtssituation ist aber deutlich komplexer.

Ein Münchener Fall gilt dabei als Referenz: Das Verwaltungsgericht bestätigte damals die Ablehnung einer Tagespflegeerlaubnis für einen Rollstuhlfahrer.

Was dabei fast immer übersehen wird: Die Behinderung war ausdrücklich nicht der Versagungsgrund. Wer das nicht weiß, legt keinen Widerspruch ein, und verliert einen Anspruch, der unter Umständen besteht.

Was das Verwaltungsgericht München wirklich entschied

Der Kläger war seit Längerem als Tagesvater tätig und beantragte nach Ablauf seiner Erlaubnis eine neue. Das Jugendamt der Stadt München lehnte ab — und untersagte ihm darüber hinaus jede Kinderbetreuung, auch im erlaubnisfreien Bereich (unter 15 Stunden wöchentlich). Das Gericht gab dem Jugendamt in beiden Punkten recht (VG München, M 18 K 08.2177).

Nicht mehr als 15 Wochenstunden bei voller Erwerbsminderung

Hintergrund war ein ärztliches Gutachten, das eine volle Erwerbsminderung festgestellt hatte. Der Kläger konnte wegen seiner Behinderung dauerhaft nicht mehr als drei Stunden täglich unter üblichen Arbeitsbedingungen tätig sein. Das Gericht stellte fest: Wer volle Erwerbsminderung geltend macht, kann nicht gleichzeitig die Erlaubnis für mehr als 15 Wochenstunden entgeltliche Kinderbetreuung beanspruchen, denn beides schließt sich rechnerisch aus.

Es ging auch um das Verhalten

Doch das Gericht stützte die Versagung noch auf einen zweiten, eigenständigen Grund: Konkrete Eignungsmängel im Verhalten des Klägers selbst. Es hatte wiederholte Überforderungssituationen mit einem betreuten Kind gegeben, körperliche Auseinandersetzungen, und der Kläger hatte diese Vorfälle dem Jugendamt nie gemeldet.

Gericht hält Betroffenen für pädagogisch ungeeignet

Das Gericht schrieb im Urteil ausdrücklich: „Nicht die körperlichen Einschränkungen des Klägers bedingen die vorstehende Bewertung, sondern seine mangelnde Bereitschaft, für die angesprochenen Konfliktsituationen in Zusammenarbeit mit dem Jugendamt und den Eltern des Pflegekindes pädagogisch akzeptable Lösungen zu erarbeiten.”

Was das für aktuelle Fälle bedeutet, ist weitreichend, und wird häufig falsch verstanden.

Erwerbsminderung schließt nicht jede Tagespflege aus

Volle Erwerbsminderung schließt Tagespflegeerlaubnis nicht automatisch aus
Wer den Münchener Fall als generelle Aussage liest liegt falsch. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat genau das 2012 klargestellt (VGH München, 12 B 12.1048, 18.10.2012).

Aus dem Vorliegen einer vollen Erwerbsminderung kann nicht generell auf eine fehlende Eignung zur Kindertagespflege geschlossen werden. Es kommt immer auf den konkreten Einzelfall an.

Es ging um den Einzelfall

Das ist kein Widerspruch zum Urteil von 2010, sondern präzisiert es vielmehr. Im Fall von 2010 war die volle Erwerbsminderung nur einer von mehreren Gründen, und sie wurde im Zusammenhang mit nachgewiesener Überforderung bewertet.

Wer dagegen eine volle Erwerbsminderungsrente bezieht, aber nachweislich in der Lage ist, Kinder sicher und kompetent zu betreuen, darf vom Jugendamt nicht allein wegen des Rentenbescheids abgelehnt werden.

Was das Jugendamt tatsächlich prüfen muss, ist in § 43 Abs. 2 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (SGB VIII) festgelegt.

Diese Eignungskriterien muss das Jugendamt konkret prüfen

Geeignet für die Kindertagespflege sind nach § 43 SGB VIII Personen, die sich durch Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen.

Das Jugendamt darf die Eignung nur dort verneinen, wo es konkrete Tatsachen dafür hat, und nicht durch Verweis auf einen Rentenstatus. Drei Punkte sind dabei besonders bedeutsam.

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Persönlichkeit und psychische Belastbarkeit

Das Jugendamt prüft, ob jemand in unerwarteten Situationen stabil reagieren kann, also Überforderung erkennt, kommuniziert und professionell löst. Wer eigene Grenzen kennt und das Jugendamt aktiv einbezieht, zeigt genau die Haltung, die das Gesetz verlangt. Im Münchener Fall war das Gegenteil der Fall: Der Kläger meldete schwere Konflikte nicht und rechtfertigte sie im Nachhinein.

Kooperationsbereitschaft

Wer Konflikte mit Eltern oder Krisensituationen nicht weitergibt, gefährdet die Qualität der Betreuung. Die Fähigkeit zur Zusammenarbeit mit dem Jugendamt ist unabhängig von einer Behinderung zu beurteilen.

Räumlichkeiten und praktische Möglichkeiten

Räumlichkeiten und praktische Betreuungsfähigkeit: Dieser Punkt betrifft die tatsächliche Situation wie Sicherheit, Platz, Hygiene, Erreichbarkeit. Für Menschen mit Behinderung ist relevant, ob die Räumlichkeiten sowohl für sie selbst als auch für die betreuten Kinder geeignet und sicher sind. Auch das ist eine Einzelfallfrage, keine Pauschale.

Was sollten Sie prüfen?

Wer einen Ablehnungsbescheid erhält, sollte prüfen: Benennt das Jugendamt konkrete Mängel bei diesen drei Punkten oder begründet es die Ablehnung nur mit dem Rentenbescheid?

So legen Sie Widerspruch ein

Gegen einen ablehnenden Bescheid des Jugendamts zur Tagespflegeerlaubnis ist Widerspruch möglich; die Frist beträgt einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids. Der Widerspruch ist schriftlich an das Jugendamt zu richten, das den Bescheid erlassen hat. Danach kann beim Verwaltungsgericht Klage erhoben werden, ebenfalls innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids.

Was gehört in den Widerspruch?

Im Widerspruchsschreiben benennen Betroffene konkret, welche der drei Eignungsvoraussetzungen das Jugendamt zu Unrecht verneint hat — und warum eine Ablehnung allein auf Basis des Rentenbescheids der Rechtsprechung des VGH München widerspricht.

Das Jugendamt kann die sofortige Vollziehung anordnen, was in der Praxis häufig vorkommt. Dann entfällt die aufschiebende Wirkung; wer die Betreuungstätigkeit bis zur Entscheidung fortführen will, stellt beim Verwaltungsgericht einen Eilantrag.

Was ist mit der 15 Stunden Regel?

Das Jugendamt kann (zumindest in Bayern)  auch die erlaubnisfreie Betreuung unter 15 Wochenstunden untersagen, wenn es konkrete Eignungszweifel gibt. Auch das erfordert eine individuelle Begründung und ist mit Widerspruch anfechtbar.

Zudem ist eine Tätigkeit in der KIndertagespflege auch mit weniger als 15 Stunden pro Woche und weniger als drei Stunden pro Tag möglich.

Kein Bescheid ohne Rechsbehelf

Fehlt im Bescheid eine korrekte Rechtsbehelfsbelehrung oder ist sie falsch, verlängert sich die Widerspruchsfrist auf ein Jahr. Wer sein Widerspruchsrecht kennt, steht damit deutlich besser da.

Was der Fall heute bei Erwerbsminderung und Behinderung bedeutet

Das Verwaltungsgericht München hat 2010 die Erlaubnis zu Recht verweigert, aber aus anderen Gründen, als viele annehmen. Wer heute eine ähnliche Situation erlebt, sollte genau prüfen: Steht im Ablehnungsbescheid eine Begründung mit konkreten Vorfällen und belegten Eignungsmängeln, oder nur ein Verweis auf die Erwerbsminderungsrente?

Im zweiten Fall ist der Widerspruch nach der geltenden Rechtsprechung des VGH München besonders aussichtsreich. Rentenbescheid und Eignungsprüfung folgen unterschiedlichen Logiken.

Das eine sagt, ob jemand auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein kann. Das andere fragt, ob jemand für Kinder geeignet ist. Wer beides gleichsetzt, verschenkt einen Rechtsanspruch.

Quellen

Verwaltungsgericht München: Urteil M 18 K 08.2177, Bundesgesetzblatt / gesetze-im-internet.de: § 43 SGB VIII – Erlaubnis zur Kindertagespflege, Bundesgesetzblatt / gesetze-im-internet.de: § 43 SGB VI – Rente wegen Erwerbsminderung.