Ein gehbehinderter Anwohner kann unter bestimmten Voraussetzungen verlangen, dass vor seiner Wohnung ein personenbezogener Behindertenparkplatz eingerichtet wird. Das hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen entschieden und damit die Stadt verpflichtet, einem 77-jährigen schwerbehinderten Kläger einen solchen Stellplatz in unmittelbarer Nähe seiner Wohnung zur Verfügung zu stellen.
Die Entscheidung zeigt, dass Behörden bei der Prüfung nicht nur auf vorhandene Garagen oder Stellplätze schauen dürfen. Es kommt vielmehr darauf an, ob diese für den Betroffenen tatsächlich nutzbar sind.
Worum es in dem Fall ging
Der Kläger ist schwerbehindert und verfügt über eine außergewöhnliche Gehbehinderung. Für Menschen mit einer derart starken Einschränkung sieht die Straßenverkehrsordnung die Möglichkeit vor, in Wohnungsnähe einen speziellen Behindertenparkplatz einzurichten. In solchen Fällen kann der Platz sogar personenbezogen ausgewiesen werden, also nur für eine bestimmte Person mit einem bestimmten Ausweis gelten.
Die Stadt Gelsenkirchen lehnte den Antrag jedoch zunächst ab. Zur Begründung verwies sie darauf, dass sich am Haus des Klägers eine Garage befinde. Aus Sicht der Behörde bestand daher kein Anspruch auf einen zusätzlichen Parkplatz im öffentlichen Straßenraum.
Warum die vorhandene Garage nicht ausreichte
Im Verfahren stellte sich heraus, dass die Garage dem Kläger praktisch nichts nützt. Sie liegt im Keller des Hauses, und der Weg von dort in die Wohnung ist für ihn wegen seiner Behinderung nicht zu bewältigen. Weder die Zufahrtsrampe noch eine schmale und steile Treppe im Gebäude kann er nutzen.
Auch die Garagenzufahrt selbst war keine brauchbare Ausweichmöglichkeit. Nach den Feststellungen des Gerichts ist sie zu schmal und zu steil, um dort das Fahrzeug sicher und sinnvoll abzustellen. Damit fehlte dem Kläger eine tatsächlich nutzbare Möglichkeit, sein Auto außerhalb des öffentlichen Straßenraums unterzubringen.
Die Argumentation der Stadt überzeugte das Gericht nicht
Die Stadt hatte dem Kläger vorgeschlagen, sein Fahrzeug vor der Garageneinfahrt am Straßenrand abzustellen. Dort dürfe wegen des Parkverbots ohnehin niemand anders parken.
Auf den ersten Blick klang das wie eine einfache Lösung, hielt der rechtlichen Prüfung aber nicht stand.
Das Gericht machte jedoch deutlich, dass an einer abgesenkten Bordsteinkante ein allgemeines Parkverbot gilt. Dieses Verbot betrifft nicht nur fremde Verkehrsteilnehmer, sondern auch den Eigentümer oder Nutzer der Garage. Der Kläger durfte also selbst dort nicht legal parken.
Warum das Parkverbot auch dem Schutz anderer dient
Besonders interessant ist die Begründung des Gerichts zum Sinn des Parkverbots. Die abgesenkte Bordsteinkante soll nicht nur die Zufahrt zu Grundstücken freihalten. Sie dient auch dazu, dass Menschen mit Mobilitätseinschränkungen den Gehweg verlassen oder eine Straße leichter überqueren können.
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Gerade in diesem Punkt wird deutlich, warum der Hinweis der Stadt nicht ausreichte. Der Kläger sollte sich nach Auffassung des Gerichts nicht darauf verweisen lassen müssen, sein Auto an einer Stelle abzustellen, an der er eine Ordnungswidrigkeit begehen würde. Eine bloße Duldung durch die Behörde ersetzt keinen rechtmäßigen Zustand.
Anspruch auf einen rechtssicheren Sonderparkplatz
Das Verwaltungsgericht kam deshalb zu dem Ergebnis, dass dem Kläger ein Anspruch auf einen „rechtssicheren“ Sonderparkplatz zusteht. Gemeint ist damit ein offiziell ausgeschilderter Behindertenparkplatz, der den Betroffenen nicht in einen dauerhaften Konflikt mit den Verkehrsregeln bringt. Für schwer gehbehinderte Menschen reicht es also nicht, wenn eine Behörde nur auf theoretische oder unzumutbare Alternativen verweist.
Die Entscheidung hat über den Einzelfall hinaus Bedeutung. Sie verdeutlicht, dass die tatsächlichen Lebensumstände eines behinderten Menschen genau geprüft werden müssen. Eine Garage auf dem Papier hilft nicht, wenn sie in der Praxis wegen baulicher Hindernisse unzugänglich ist.
Welche Voraussetzungen für einen wohnungsnahen Behindertenparkplatz gelten
Ein personenbezogener Behindertenparkplatz vor der Wohnung kommt nicht automatisch in Betracht. Voraussetzung ist zunächst, dass im betroffenen Bereich nicht genügend freie öffentliche Parkplätze vorhanden sind. Hinzukommen muss, dass dem Betroffenen keine andere zumutbare Abstellmöglichkeit auf dem eigenen Grundstück oder außerhalb des Straßenraums zur Verfügung steht.
Genau an diesem Punkt war der Fall des Klägers eindeutig. Zwar war formal eine Garage vorhanden, tatsächlich konnte er sie aber nicht nutzen. Das Gericht hat damit klar zwischen einer bloß vorhandenen und einer real nutzbaren Parkmöglichkeit unterschieden.
Was die Entscheidung für Betroffene und Kommunen bedeutet
Für Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung ist das Urteil ein wichtiges Signal. Wer auf ein Fahrzeug angewiesen ist und keine zumutbare private Parkmöglichkeit nutzen kann, muss sich nicht mit rechtlich unsicheren Notlösungen zufriedengeben. Der Anspruch richtet sich immer nach den Umständen des Einzelfalls, doch die Hürden für Kommunen, Anträge pauschal mit dem Hinweis auf eine Garage abzulehnen, sind höher geworden.
Auch für Städte und Gemeinden ist die Entscheidung relevant. Behörden müssen genauer prüfen, ob eine vermeintlich vorhandene Alternative für die betroffene Person wirklich erreichbar und nutzbar ist. Andernfalls kann ein Anspruch auf Einrichtung eines personenbezogenen Behindertenparkplatzes bestehen.
Überblick zum Urteil
| Aspekt | Inhalt |
|---|---|
| Gericht | Verwaltungsgericht Gelsenkirchen |
| Kläger | 77-jähriger schwerbehinderter Anwohner mit außergewöhnlicher Gehbehinderung |
| Streitpunkt | Anspruch auf einen personenbezogenen Behindertenparkplatz vor der Wohnung |
| Einwand der Stadt | Am Haus sei eine Garage vorhanden, daher bestehe kein Bedarf für einen Parkplatz im öffentlichen Straßenraum |
| Bewertung des Gerichts | Die Garage war wegen Rampe, Treppe sowie der ungeeigneten Zufahrt für den Kläger nicht nutzbar |
| Besonderheit | Auch vor der eigenen Garageneinfahrt durfte der Kläger wegen abgesenktem Bordstein nicht legal parken |
| Ergebnis | Die Stadt muss einen rechtssicheren Behindertenparkplatz in Wohnungsnähe einrichten |
Beispiel aus der Praxis
Eine 80-jährige Frau mit außergewöhnlicher Gehbehinderung lebt in einer innerstädtischen Straße mit hohem Parkdruck. Hinter dem Haus gibt es zwar einen Stellplatz, dieser ist aber nur über mehrere Stufen und einen unebenen Weg erreichbar. Kann sie ihr Fahrzeug deshalb nicht in zumutbarer Weise dort abstellen und gibt es in Wohnungsnähe regelmäßig keine freien Parkmöglichkeiten, kann sie bei der zuständigen Behörde einen personenbezogenen Behindertenparkplatz vor dem Haus beantragen.
Quellen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung zur Verpflichtung der Stadt Gelsenkirchen zur Einrichtung eines personenbezogenen Behindertenparkplatzes für einen gehbehinderten Anwohner, nach den vom Nutzer übermittelten Urteilsangaben. Das Aktenzeichen lautet 14 K 1401/24




