Ab dem 1.7.26 müssen Eltern im Grundsicherungsgeld ihr Kind schon ab dem 14. Lebensmonat statt ab dem 3. Lebensjahr in eine Kinderkrippe oder zu einer Tagesmutter geben.
Bislang kann der betreuende Elternteil bis zum 3. Geburtstag des Kindes Arbeit ablehnen. Danach ist Erwerbstätigkeit zumutbar, auch wenn das Kind nicht betreut ist, aber ein konkreter Betreuungsplatz zur Verfügung stehen würde.
Eine Ablehnung von Arbeit kann dann bis zur Totalsanktion führen, auf jeden Fall aber zu einer Sanktion mit 30% des Regelbedarfs für 3 Monate (und danach als Kettensanktion weiter).
Ist das Kind aber schon vor dem 3. Geburtstag fremdbetreut, ist auch heute (im Rahmen der Betreuungszeit) dem betreuenden Elternteil Arbeit zumutbar.
Diese Grenze wird durch die Änderung in § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II-neu ab 1.7. auf den 14. Lebensmonat nach vorne verschoben.
Beispiel:
Jana hat am 1.5.25 ihren Sohn Paul geboren. Sie betreut ihn, ihr Mann arbeitet. Sie hat bei der Kommune nach einem Krippenplatz gefragt, es gibt einen Platz, aber am anderen Ende der Stadt. Das hat sie dem Jobcenter auch so mitgeteilt.
Bislang ist das kein Problem, da Paul noch deutlich unter 3 Jahre alt ist. Ab dem 1.7.2026 aber riskiert Jana eine Sanktion, wenn sie sich nicht bewirbt, auch wenn noch nicht absehbar ist, wann sie einen erreichbaren Krippenplatz bekommt und Paul nicht eingewöhnt ist.
Die Beschneidung der Elternzeit
Noch kritischer wird es, wenn Jana 2 Jahre Elternzeit genommen hätte.
Dann muss sie beim Arbeitgeber beantragen Teilzeit (§15 Abs. 5-7 BEEG) arbeiten zu dürfen. Stimmt dieser zu und sie beginnt nicht, gilt dies als Verweigerung einer Beschäftigungsaufnahme und es gibt eine Totalsanktion.
Lehnt der Chef die Teilzeitbeschäftigung ab, muss sie bei ihm beantragen während der Elternzeit bei einem anderen Arbeitgeber arbeiten zu dürfen – schließlich muss sie alle Möglichkeiten zur Verringerung der Hilfebedürftigkeit nutzen.
Was können Eltern von Kleinkindern über 14 Monaten nun tun, wenn sie ihr Kind länger selbst betreuen wollen?
- Überlegen, ob sie ihr Kind nicht doch in geringem Umfang in Betreuung geben wollen. Das kann auch durch Familie und Freunde geschehen.
- Sich nicht allzu aktiv um einen Betreuungsplatz bemühen und das Amt um Hilfe beider Suche bitten. Ist kein konkreter Platz vorhanden, ist Arbeit weiterhin nicht zumutbar.
Dabei darauf achten, dass die laut Kooperationsplan geforderten Nachweise erbracht werden können. - Sind sie in Elternzeit, sollten sie im Rahmen des Antrags auf Teilzeitbeschäftigung eine für den Arbeitgeber maximal ungünstige Verteilung der Arbeitszeit beantragen, dann kann dieser ablehnen. So droht zumindest nicht direkt eine Totalsanktion, sondern nur Bewerbungen.
Rechtsgrundlagen:
§ 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II-neu (siehe Screenshot) – Änderung der Altersgrenze
§ 15 Abs. 5-7 BEEG – Teilzeitarbeit während der Elternzeit
§ 31a Abs. 7 SGB II – Totalsanktion (jetzt auch schon beim ersten Verstoß)
Kommentar:
Praktisch wird mit dieser Änderung das Recht auf Elternzeit (über 14 Monate) ausgehölt. Eltern mit geringen Einkommen müssen ihr Kind sehr früh fremdbetreuen lassen, unabhängig davon ob sie wollen oder nicht. Faktisch wälzt der Bund hier Kosten auf die Kommunen ab.
Werden die Kinder in einer Krippe betreut, entstehen dafür (viel) höhere Kosten als der Elternbeitrag, die die Kommune zahlen muss. Der Bund hingegen spart am Bürgergeld entweder durch Arbeitsaufnahme oder Sanktion.




