Rentenversicherung stoppt Übergangsgeld nach Abbruch der Maßnahme – Urteil

Gegen-Hartz bei Google hinzufügen

Ein Mann durchläuft eine berufliche Bildungsmaßnahme, finanziert von der Rentenversicherung. Es kommt zum Konflikt mit dem Bildungsträger. Am Ende stehen der Ausschluss aus der Maßnahme und ein Hausverbot.

Das Übergangsgeld, von dem er bis dahin lebte, fällt weg. Er beantragt Zwischenübergangsgeld, um die Lücke zu überbrücken, und zieht im Eilverfahren vor Gericht. Das Landessozialgericht Hamburg lehnt ab.

Der Beschluss vom 3. Juni 2026 (L 3 R 32/26 B ER) bringt eine Regel auf den Punkt, die viele Betroffene unterschätzen. Übergangsgeld nach §§ 20, 21 SGB VI hängt an der Maßnahme. Wer sie nicht planmäßig abschließt, hat auch keinen Anspruch auf eine Überbrückung. Ob der Abbruch verschuldet war oder nicht, spielt dabei keine Rolle.

Übergangsgeld setzt eine laufende Teilhabeleistung voraus

Der Rentenversicherungsträger zahlt Übergangsgeld nicht als eigenständige Leistung, sondern als Begleitung zu einer Maßnahme. § 20 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI knüpft den Anspruch daran, dass der Versicherte Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhält.

Genau hier setzte das Gericht den ersten Haken. Ob der Beschwerdeführer nach seinem Ausschluss vom Bildungsträger überhaupt noch eine solche Teilhabeleistung bezog, war bereits fraglich. Ohne laufende Maßnahme fehlt der Anker, an dem das Übergangsgeld hängt.

§ 71 Abs. 1 und Abs. 4 SGB IX: Der planmäßige Abschluss fehlt

Eine Fortzahlung des Übergangsgeldes nach § 71 Abs. 1 SGB IX und die Gewährung von Zwischenübergangsgeld nach § 71 Abs. 4 SGB IX scheitern an einer zentralen Bedingung. Beide Vorschriften setzen voraus, dass eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben planmäßig abgeschlossen wurde. Das war hier nicht der Fall.

Die Maßnahme beim Bildungsträger endete vorzeitig – verschuldet oder unverschuldet, das ließ das Gericht ausdrücklich offen. Entscheidend war allein, dass von einem planmäßigen Abschluss keine Rede sein konnte.

Damit fehlt eine wesentliche Voraussetzung für die Weiterzahlung. Das ist keine Ermessensfrage. Wo das Gesetz den planmäßigen Abschluss verlangt und dieser ausbleibt, endet der Anspruch.

§ 71 Abs. 3 SGB IX greift nur bei gesundheitlicher Unterbrechung

Bleibt der letzte Weg über §§ 20, 21 Abs. 1 SGB VI in Verbindung mit § 71 Abs. 3 SGB IX. Diese Vorschrift erfasst den Fall, dass ein Leistungsempfänger die Teilhabeleistung allein aus gesundheitlichen Gründen vorübergehend nicht mehr in Anspruch nehmen kann, voraussichtlich aber wieder.

Gemeint sind kurzfristige, krankheitsbedingte Unterbrechungen – nicht jede beliebige Lücke im Leistungsbezug.

Eine disziplinarische Beendigung fällt nicht darunter. Der Beschwerdeführer hat keine gesundheitliche Einschränkung dargelegt, die ihn an der Fortführung gehindert hätte; eine solche war auch sonst nicht erkennbar. Und von einer bloß kurzfristigen Unterbrechung konnte keine Rede sein.

Eine wichtige Bitte in eigener Sache
Bitte unterstützt uns und fügt Gegen-Hartz.de zu euren bevorzugten Quellen hinzu. Damit erreicht ihr nicht nur, dass ihr uns häufiger auch bei Google seht, sondern helft damit, dass auch viele andere Menschen unsere unabhängigen News und Urteile sehen können. Geht einfach auf den Link und klickt dann "Auf Google folgen". Das wars schon und kostet natürlich nichts, aber hilft unserer Arbeit enorm! Vielen lieben Dank!
Gegen-Hartz unterstützen

Der Bildungsträger hatte ihn ausgeschlossen und mit einem Hausverbot belegt – einen Ausschluss, den das zwischenzeitlich angerufene Arbeitsgericht Hamburg nicht für offensichtlich unwirksam hielt. Damit fehlt es auch auf diesem Weg an den Voraussetzungen für Zwischenübergangsgeld.

Was Betroffene daraus mitnehmen sollten

Der entscheidende Hebel liegt nicht beim Geld, sondern bei der Maßnahme selbst. Wer das Übergangsgeld halten will, muss verhindern, dass die Teilhabeleistung vorzeitig endet. Ist der Ausschluss bereits ausgesprochen, verlagert sich der Streit:

Über die Wirksamkeit eines Ausschlusses durch den Bildungsträger entscheidet nicht das Sozialgericht, sondern – wie im Hamburger Fall – das Arbeitsgericht. In der Praxis zeigt sich, dass genau diese Weichenstellung oft übersehen wird und der Kampf um das Geld am falschen Ort geführt wird.

Eine gesundheitlich bedingte Unterbrechung sollte von Anfang an ärztlich belegt und nachvollziehbar dokumentiert sein. Nur diese krankheitsbedingte, voraussichtlich vorübergehende Unterbrechung öffnet die Tür zu § 71 Abs. 3 SGB IX. Disziplinarische Konflikte tun das nicht.

Das Gesetz fragt nach dem Grund der Unterbrechung, nicht nach der Lebenslage – und ob die Trennung vom Bildungsträger im Ergebnis gerecht war, interessiert den Übergangsgeldanspruch an dieser Stelle nicht.

Im Eilverfahren kommt erschwerend hinzu, dass die Hürden hoch liegen. Ein Anspruch muss klar belegt sein. Bleibt schon die laufende Teilhabeleistung fraglich und fehlt der planmäßige Abschluss, trägt der Antrag nicht.

Die Botschaft des Beschlusses ist unbequem, aber klar. Nicht der gute Grund für den Abbruch zählt, sondern der planmäßige Abschluss der Maßnahme. Wer das aus den Augen verliert, steht am Ende ohne Maßnahme und ohne Geld da. Das ist hart – aber es entspricht dem Wortlaut des Gesetzes.

Anmerkung des Verfassers

Der Bezug von Zwischenübergangsgeld nach §§ 20, 21 SGB VI i.V.m. § 71 Abs. 1 oder Abs. 4 SGB IX erfordert den planmäßigen Abschluss der konkreten Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben. Wurde eine Bildungsmaßnahme aus disziplinarischen Gründen vorzeitig beendet, kommt eine Gewährung von Zwischenübergangsgeld auch nicht nach § 71 Abs. 3 SGB IX in Betracht.

Der Anspruch auf Zwischenübergangsgeld nach § 71 Abs. 3 SGB IX setzt zwingend voraus, dass die bewilligte Maßnahme planmäßig abgeschlossen oder durch unverschuldete (z. B. gesundheitliche) Gründe unterbrochen wurde.

Quellen

Landessozialgericht Hamburg, Beschluss vom 03.06.2026 – L 3 R 32/26 B ER