Wer einen Facharzttermin bekommt, der zum Beispiel nur am Dienstagvormittag passt, steht vor einer Frage, die viele falsch beantworten: Muss der Arbeitgeber das bezahlen?
Viele glauben, Arzttermine während der Arbeitszeit seien Privatsache. Das ist zwar nicht ganz falsch. Unter bestimmten Voraussetzungen gibt es aber einen klaren gesetzlichen Lohnanspruch. Und selbst wenn der entfällt, darf der Arbeitgeber die Freistellung in dringenden Fällen nicht verweigern.
Inhaltsverzeichnis
Der Grundsatz: Arzttermin ist Privatsache, mit gesetzlicher Ausnahme
Im Arbeitsrecht gilt: ohne Arbeit kein Lohn. Arztbesuche gehören zur Privatsphäre und sollen grundsätzlich in die Freizeit gelegt werden. Wer einen Termin in die Kernarbeitszeit legt, obwohl auch ein Abendtermin oder ein Samstagsangebot verfügbar wäre, begeht eine Pflichtverletzung und verliert jeden Lohnfortzahlungsanspruch.
Was ist die Ausnahme?
Die entscheidende Ausnahme steht in § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Dort ist geregelt, dass Arbeitnehmer ihren Vergütungsanspruch nicht verlieren, wenn sie für eine verhältnismäßig kurze Zeit aus persönlichen Gründen ohne eigenes Verschulden nicht arbeiten können.
Ein unvermeidbarer Arzttermin während der Arbeitszeit gehört nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) dazu, aber nur wenn drei Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind.
Wer diese drei Hürden kennt, kann einschätzen, ob der Lohnanspruch greift oder ob er die Fehlzeit nachholen muss. Die meisten Arbeitnehmer kennen nur die erste. Die zweite und dritte kosten sie im Streitfall den Anspruch.
Diese drei Voraussetzungen entscheiden über den Lohn beim Arzttermin
Erstens muss der Arztbesuch medizinisch notwendig sein. Das bedeutet nicht, dass eine Notaufnahme vorliegen muss. Ein Facharzttermin wegen einer behandlungsbedürftigen Erkrankung reicht aus, ebenso eine morgendliche Blutabnahme, die nur im nüchternen Zustand möglich ist. Planbare Routine- oder Vorsorgeuntersuchungen ohne dringenden Hintergrund fallen dagegen nicht darunter.
Zweitens muss der Termin unaufschiebbar sein. Es darf kein zumutbarer Termin außerhalb der Arbeitszeit verfügbar gewesen sein. Wer kommentarlos den ersten Vorschlag der Arztpraxis annimmt, ohne nach einem Alternativtermin zu fragen, verliert den Lohnanspruch. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen im Urteil vom 8. Februar 2018 (7 Sa 256/17) klargestellt.
Arbeitnehmer müssen nachweisen können, dass sie versucht haben, einen Termin außerhalb der Arbeitszeit zu bekommen.
Drittens muss die Fehlzeit verhältnismäßig kurz sein. Für einen einzelnen Arzttermin inklusive Wegzeit ist das in der Regel erfüllt. Mehrtägige Abwesenheiten deckt die Norm nicht ab.
Wer alle drei Voraussetzungen erfüllt, hat Anspruch auf Lohnfortzahlung für die Zeit des Arztbesuchs, unabhängig davon, ob Voll- oder Teilzeitstelle. Was viele dabei übersehen: Allein dass ein Arzt den Termin festgelegt hat, reicht für den Anspruch nicht aus.
Der häufigste Irrtum: Die Arztpraxis gibt den Termin vor, also zahlt der Arbeitgeber
Viele Arbeitnehmer glauben: Wenn der Arzt den Termin vorgibt, trifft mich kein Verschulden, also zahlt der Arbeitgeber. Das greift zu kurz. Entscheidend ist nämlich nicht, wer den Termin festgelegt hat, sondern ob der Arbeitnehmer alles Zumutbare unternommen hat, um ihn außerhalb der Arbeitszeit zu legen.
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Bietet die Praxis des gewählten Vertrauensarztes keine Termine außerhalb der Arbeitszeit an, bleibt der Lohnanspruch bestehen. Das bestätigt das LAG Niedersachsen. Wer aber einfach den ersten Terminvorschlag übernimmt, ohne nach einer Alternative zu fragen, handelt schuldhaft im Sinne des Gesetzes. Der Lohn entfällt dann, auch wenn der Arzt den Termin angeboten hat.
Praktisch bedeutet das: Wer einen Arzttermin während der Arbeitszeit braucht, sollte ausdrücklich nach einem Termin früh morgens, abends oder am Samstag fragen und sich die Antwort schriftlich oder durch eine Praxisbestätigung dokumentieren lassen.
Nur so lässt sich im Streitfall belegen, dass kein anderer Termin möglich war. Wer das versäumt, verliert den Anspruch, selbst wenn der Termin medizinisch gerechtfertigt war.
Wenn der Arbeitsvertrag den Lohnanspruch ausschließt: Was dann noch gilt
§ 616 BGB ist sogenanntes dispositives Recht: Arbeitgeber können ihn durch Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag ausschließen, und das ist in vielen Branchen üblich. Eine Klausel wie „§ 616 BGB findet keine Anwendung” reicht dafür aus. Wer eine solche Klausel im Vertrag hat, bekommt auch für unvermeidbare Arzttermine keinen Lohn. Die Fehlzeit muss nachgearbeitet werden, oder Urlaub beziehungsweise Gleitzeit werden angerechnet.
Fürsorgepflicht gilt auch ohne Lohn
Die Freistellung selbst kann der Arbeitgeber trotzdem nicht verweigern. Die Pflicht, Beschäftigte für medizinisch dringend notwendige Termine freizustellen, folgt aus der allgemeinen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, unabhängig davon, ob der Lohnanspruch vertraglich ausgeschlossen ist.
Ein Arbeitgeber, der einem erkrankten Beschäftigten den Arztbesuch während der Schicht generell verbietet, verstößt gegen arbeitsrechtliche Grundpflichten. Betriebsrat, Gewerkschaft oder ein Fachanwalt für Arbeitsrecht können in solchen Fällen schnell weiterhelfen.
Sonderregeln: Schwangere, Akuterkrankung und öffentlicher Dienst
Schwangere Beschäftigte stehen unter besonderem Schutz: Gemäß § 7 Mutterschutzgesetz müssen Arbeitgeber für alle Untersuchungen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung bezahlt freistellen, auch wenn ein Termin außerhalb der Arbeitszeit theoretisch möglich wäre. Diese Pflicht gilt unabhängig davon, ob der allgemeine Lohnanspruch vertraglich ausgeschlossen ist.
Bei akuter Erkrankung während der Arbeit greift eine andere Grundlage: Wer während der Schicht arbeitsunfähig erkrankt, hat nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz Anspruch auf Lohnfortzahlung bis zu sechs Wochen. Dieser Anspruch ist nicht abdingbar; kein Arbeitsvertrag kann ihn ausschließen.
Beschäftigte im öffentlichen Dienst profitieren in vielen Fällen von günstigeren Regelungen. Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) regelt die bezahlte Arbeitsbefreiung für ärztliche und ärztlich verordnete Behandlungen ausdrücklich. Wer dort arbeitet, sollte zunächst den eigenen Tarifvertrag prüfen, denn er kann weiter gehen als das allgemeine Gesetz.
Was tun, wenn der Arbeitgeber die Freistellung oder den Lohn verweigert
Wer einen unvermeidbaren Arzttermin nachweislich nicht außerhalb der Arbeitszeit legen konnte und trotzdem keinen Lohn bekommt, sollte zunächst das Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen. Der Verweis auf den gesetzlichen Anspruch und die schriftliche Bestätigung der Arztpraxis, dass kein anderer Termin möglich war, sind dabei die stärksten Argumente.
Bleibt der Arbeitgeber dabei, den Lohn zu verweigern, obwohl die Voraussetzungen erfüllt sind, kann der Anspruch vor dem Arbeitsgericht eingeklagt werden. Die allgemeine Verjährungsfrist beträgt drei Jahre; viele Tarifverträge sehen jedoch kürzere Ausschlussfristen vor, daher sollte nicht zu lange gewartet werden. Betriebsrat oder Gewerkschaft können im Vorfeld unterstützen. Wer den Anspruch nicht kennt, verschenkt ihn.
Quellen
Bundesministerium der Justiz: Bürgerliches Gesetzbuch, § 616 BGB (Vorübergehende Verhinderung), Bundesarbeitsgericht: Urteil vom 29.02.1984, 5 AZR 92/82, Landesarbeitsgericht Niedersachsen: Urteil vom 08.02.2018, 7 Sa 256/17




