SG Karlsruhe: Maßgeblich sind die Haushaltsverhältnisse im Monat der Anrechnung
Das Sozialgericht Karlsruhe hat über eine besondere Konstellation entschieden: Ein Haushaltsmitglied, das nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörte, wohnte zum Zeitpunkt der Verrechnung eines Nebenkostenguthabens noch im gemeinsamen Haushalt, zog aber zum Folgemonat aus.
In diesem Fall darf das Jobcenter das Guthaben bei der verbleibenden Bedarfsgemeinschaft aus Mutter und Sohn vollständig und nicht nur zu zwei Dritteln berücksichtigen. Entscheidend sind die Verhältnisse im Monat der sozialrechtlichen Anrechnung (SG Karlsruhe, Gerichtsbescheid vom 23.10.2025 – S 12 AS 1809/25).
So begründete das Jobcenter die vollständige Anrechnung
Das Jobcenter stützte seine Auffassung auf § 22 Abs. 3 Halbsatz 1 SGB II und die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG).
Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern danach die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift. Ausgenommen sind Rückzahlungen, die auf Haushaltsenergie oder nicht anerkannten Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beruhen. Rechtsgrundlage ist § 22 Abs. 3 SGB II.
Ebenso wie die Berechnung bei der Leistungsbewilligung erfolge auch die Berücksichtigung einer Gutschrift nach Kopfteilen. Dabei seien die Verhältnisse im jeweiligen Anrechnungsmonat zugrunde zu legen.
Für die hier umstrittene Aufteilung nach Haushaltsmitgliedern sei nicht entscheidend, wie das Guthaben erwirtschaftet worden sei und für welchen Zeitraum die Kosten angefallen seien. Maßgeblich seien vielmehr die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Berücksichtigung (BSG, Urteil vom 22.03.2012 – B 4 AS 139/11 R).
Zur Begründung verwies das Jobcenter auch auf die Behandlung von Betriebs- und Heizkostennachzahlungen: Diese könnten Zeiträume betreffen, in denen noch kein Leistungsbezug bestanden habe. Entscheidend sei grundsätzlich, wann die Nachforderung anfalle. Spiegelbildlich sei für Rückerstattungen der Zeitpunkt ihrer Berücksichtigung maßgeblich.
Auch eine Forderung eines Dritten gegen den Leistungsberechtigten ändere nach der herangezogenen BSG-Rechtsprechung grundsätzlich nichts an der Berücksichtigung des Guthabens. Einkommen sei vorrangig zur Sicherung des Lebensunterhalts einzusetzen und nicht zur Schuldentilgung.
Verrechnung im Mai, Anrechnung durch das Jobcenter im Juni
Im vorliegenden Fall hatte die Vermieterin das Guthaben aus der Nebenkostenabrechnung vom 19.03.2025 mit der Mietforderung für Mai 2025 verrechnet.
Das Guthaben betrug 491,51 Euro. Zunächst hatte das Jobcenter davon zwei Drittel, also 327,67 Euro, bei Mutter und Sohn berücksichtigt. Nach der Mitteilung über den Auszug des weiteren Haushaltsmitglieds zum 1. Juni 2025 legte es das vollständige Guthaben zugrunde.
Dagegen wandten sich die Kläger: Nach ihrer Auffassung war ein Drittel des Guthabens bereits im Mai für den Unterkunftsanteil des später ausgezogenen Mitbewohners verbraucht worden. Sie verlangten deshalb für Juni weitere Leistungen in Höhe von 163,84 Euro. Zum Sachverhalt und Klagebegehren
Nach Auffassung des Jobcenters seien jedoch die Haushaltsverhältnisse im Juni 2025 maßgeblich. Zu diesem Zeitpunkt habe das weitere Haushaltsmitglied nicht mehr im gemeinsamen Haushalt gewohnt.
Das Guthaben sei daher in voller Höhe und nicht lediglich zu zwei Dritteln anspruchsmindernd zu berücksichtigen.
Sozialgericht Karlsruhe bestätigt die Auffassung des Jobcenters
Das Sozialgericht Karlsruhe schloss sich dieser Rechtsauffassung an. Ergänzend erläuterte es, weshalb die gesetzliche Anrechnungsregel auch dann verbindlich bleibt, wenn sie im Einzelfall zu einem ungünstigen Ergebnis führt.
Den Klägern und ihrem Bevollmächtigten sei zuzugeben, dass die Anrechnungsregel des § 22 Abs. 3 Halbsatz 1 SGB II dem allgemeinen Grundsatz der Einheit des Rechts entgegenstehe.
Zivilrechtlich war die Forderung auf Zahlung der Unterkunftskosten bereits im Mai 2025 durch die Aufrechnung teilweise erloschen. Grundsicherungsrechtlich wurde das Guthaben gleichwohl erst im Juni 2025 vollständig berücksichtigt.
Diese zeitliche Verschiebung beruhe nach Auffassung des Gerichts auf einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers. Die Regelung solle die Bearbeitung der zahlreichen Leistungsfälle nach dem SGB II vereinfachen und den Verwaltungsaufwand der Jobcenter verringern. Dabei habe der Gesetzgeber in Kauf genommen, dass sie in sehr wenigen Einzelfällen zu materiell-rechtlich nicht wünschenswerten Ergebnissen führe.
Zu diesen Einzelfällen zähle die vorliegende Konstellation: Ein Haushaltsmitglied ziehe zum Ende des Monats aus, in dem das Nebenkostenguthaben zugeflossen sei.
Für die Kläger sei die Regelung daher ungünstig. Sie entspreche jedoch dem Willen des Gesetzgebers. Das Gericht halte § 22 Abs. 3 Halbsatz 1 SGB II für verfassungskonform; die Vorschrift sei deshalb gemäß Art. 20 Abs. 3 GG für das Jobcenter und das Gericht verbindlich.
Fazit
- Wie bei der Leistungsbewilligung erfolgt auch die Berücksichtigung von Heiz- und Betriebskostenguthaben nach Kopfteilen. Maßgeblich sind die Haushaltsverhältnisse im Monat der Berücksichtigung (BSG, Urteil vom 22.03.2012 – B 4 AS 139/11 R).
- Die Verrechnung mit der Mietforderung im Mai und die sozialrechtliche Anrechnung im Juni sind zeitlich zu unterscheiden. Dass das weitere Haushaltsmitglied im Mai noch in der Wohnung lebte, rechtfertigte nach Auffassung des Gerichts keine Beschränkung auf zwei Drittel des Guthabens.
- Gehört ein weiteres Haushaltsmitglied nicht zur Bedarfsgemeinschaft und zieht es zum Ende des Zuflussmonats aus, kann das Guthaben im Folgemonat vollständig bei der verbleibenden Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt werden. Im entschiedenen Fall war deshalb eine vollständige Anrechnung bei Mutter und Sohn zulässig – statt einer Berücksichtigung von lediglich zwei Dritteln.




