Das Landessozialgericht für das Saarland hat entschieden, dass ein Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach einem Arbeitsunfall nicht davon abhängt, ob der Betroffene zum Unfallzeitpunkt in einem regulären Beschäftigungsverhältnis stand.
Wer als Bezieher von SGB-II Leistungen in einer betrieblichen Trainingsmaßnahme verunglückt, kann trotzdem berufliche Reha-Leistungen von der gesetzlichen Unfallversicherung verlangen. Das Urteil setzt ein klares Signal gegen Behörden-Argumente, die Betroffene mit Verweis auf „fehlende Beschäftigung“ oder Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien abweisen. (L 7 U 18/19)
Inhaltsverzeichnis
Worum ging es in dem Verfahren?
Der Kläger, Jahrgang 1970, kam 2005 aus Russland nach Deutschland und hatte dort eine Ausbildung zum Techniker-Mechaniker absolviert. Die Bundesagentur für Arbeit schlug ihm 2007 einen Arbeitsplatz als Landmaschinenmechaniker vor, der über eine betriebliche Trainingsmaßnahme vorbereitet werden sollte.
Bei einem Arbeitsunfall am 24.08.2007 erlitt er eine schwere Verletzung, die zu einer Unterschenkelamputation führte, und erhielt später eine Verletztenrente bei einer MdE von 40 Prozent.
Der Streit um berufliche Rehabilitation nach schwerem Arbeitsunfall
Der Kläger verlangte von der Unfallversicherung Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, weil er seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben konnte und keine passende neue Tätigkeit fand. Ein Rehamanagementbericht sah ohne Umschulung oder qualifizierende Maßnahmen kaum Chancen, die Beklagte blockte jedoch ab und verwies auf angeblich fehlende Voraussetzungen.
Sie erklärte die Agentur für Arbeit für zuständig und stufte ihre eigenen Leistungen als „unterstützende Vermittlung“ ein.
Die Ablehnung der Unfallversicherung: „Kein Anspruch, weil kein richtiges Arbeitsverhältnis“
Mit Bescheid vom 28.01.2013 lehnte die Beklagte Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ab und argumentierte unter anderem, der Kläger habe den Unfall als ALG-II-Empfänger in einer Trainingsmaßnahme erlitten.
Zusätzlich verwies sie auf Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien und behauptete, der Kläger könne dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens 15 Stunden pro Woche zur Verfügung stehen. Damit schob sie die Verantwortung faktisch weg und stellte Qualifizierungen wegen angeblich fehlender anerkannter Ausbildung in Frage.
Das Sozialgericht wies die Klage zunächst ab
Das Sozialgericht für das Saarland lehnte den Anspruch ab und stützte sich unter anderem darauf, der Kläger habe zum Unfallzeitpunkt keine „Arbeitsstelle“ innegehabt. Es zog außerdem die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie heran und sah keine ausreichenden Belege dafür, dass der Kläger dauerhaft nicht mehr wettbewerbsfähig arbeiten könne.
Der Kläger ging gegen diese Sichtweise in Berufung.
LSG Saarland kippt die Abweisung und verpflichtet die Unfallversicherung
Das Landessozialgericht hob den Gerichtsbescheid und die ablehnenden Verwaltungsentscheidungen auf und verpflichtete die Beklagte, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den gesetzlichen Bestimmungen zu erbringen.
Der Senat stellte klar, dass § 26 Abs. 2 Nr. 2 SGB VII einen weiten Auftrag formuliert: Die Unfallversicherung soll möglichst frühzeitig mit allen geeigneten Mitteln einen passenden Platz im Arbeitsleben sichern. Eine Beschränkung auf Versicherte mit bestehendem Beschäftigungsverhältnis im Unfallzeitpunkt würde diesem Auftrag widersprechen.
Keine Voraussetzung „Beschäftigungsverhältnis beim Unfall“
Der Senat widersprach ausdrücklich der Idee, nur Arbeitnehmer mit regulärem Job könnten Teilhabe-Leistungen erhalten. Er betonte, dass die Leistungen gerade auch Hilfen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes, Aktivierung und berufliche Eingliederung umfassen.
Wer wegen Unfallfolgen keinen geeigneten Arbeitsplatz findet oder seinen bisherigen Beruf nicht mehr wettbewerbsfähig ausübt, erfüllt die Voraussetzungen dem Grunde nach.
Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie schützt nicht vor Leistungspflichten
Das LSG stellte außerdem klar, dass § 2 Abs. 3a der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie nur regelt, wann bei SGB-II-Beziehenden Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Diese Richtlinie entscheidet nicht darüber, ob die Unfallversicherung Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 26 SGB VII erbringen muss.
Die Beklagte konnte sich deshalb nicht damit herausreden, der Kläger gelte sozialrechtlich nicht als arbeitsunfähig.
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Warum der Kläger dem Grunde nach Anspruch hat
Der Senat sah die Notwendigkeit der beruflichen Teilhabe-Leistungen als unfallbedingt an, weil der Kläger aufgrund der Amputation seinen Beruf nicht mehr ausüben konnte und trotz Bemühungen keinen geeigneten Arbeitsplatz fand. Das Gericht stellte dabei auch auf das Gutachten und die tatsächliche Arbeitsmarktsituation ab.
Entscheidend war also nicht eine formale Schublade wie „arbeitsuchend“ oder „Training“, sondern die unfallbedingte Einschränkung und die fehlende Wiedereingliederungsperspektive.
Welche Leistungen genau folgen, muss die Unfallversicherung auswählen
Das Gericht verpflichtete die Beklagte nicht auf eine konkrete Maßnahme, sondern auf eine Entscheidung nach Gesetz unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats. Dabei muss die Unfallversicherung Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit und die Lage am Arbeitsmarkt berücksichtigen.
Der Senat wies zudem darauf hin, dass inzwischen eine Anerkennung der in Russland erworbenen Qualifikation als gleichwertig mit der Gesellenprüfung im Beruf Landmaschinenmechaniker vorlag, was die Chancen auf geeignete Maßnahmen deutlich verbessert.
Kosten: Unfallversicherung zahlt, Revision nicht zugelassen
Die Beklagte muss die außergerichtlichen Kosten des Klägers für beide Instanzen tragen. Die Revision hat der Senat nicht zugelassen. Damit bleibt es bei der klaren Aussage: Teilhabe am Arbeitsleben darf nicht an formalen Hürden scheitern, wenn ein Arbeitsunfall die berufliche Zukunft zerstört.
FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen und Antworten
Haben Leistungsbezieher nach dem SGB II (heute Bürgergeld) nach einem Arbeitsunfall Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben?
Ja, das LSG Saarland bejaht den Anspruch dem Grunde nach, wenn die Unfallfolgen die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigen und eine Wiedereingliederung notwendig wird.
Ein reguläres Beschäftigungsverhältnis im Unfallzeitpunkt ist keine zwingende Voraussetzung.
Spielt es eine Rolle, ob der Unfall in einer Trainingsmaßnahme passiert?
Nein, entscheidend ist, dass ein Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung vorliegt und die unfallbedingten Folgen berufliche Teilhabe-Leistungen erforderlich machen.
Der gesetzliche Auftrag zielt gerade auf Sicherung und Wiederherstellung der Teilhabe am Arbeitsleben.
Kann die Unfallversicherung mit der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie argumentieren, um Leistungen abzulehnen?
Nein, diese Richtlinie regelt nur den Begriff der Arbeitsunfähigkeit bei SGB-II-Beziehenden. Sie entscheidet nicht über die Leistungspflicht der Unfallversicherung nach § 26 SGB VII.
Muss die Unfallversicherung eine Umschulung zahlen?
Das Urteil verpflichtet die Unfallversicherung zur Leistung dem Grunde nach, die konkrete Maßnahme liegt im Auswahlermessen. Sie muss aber ernsthaft prüfen, welche Leistungen zur beruflichen Wiedereingliederung geeignet und notwendig sind.
Was hilft Betroffenen in ähnlichen Fällen?
Wichtig sind medizinische Unterlagen, Reha-Berichte, arbeitsmarktbezogene Einschätzungen und Nachweise erfolgloser Vermittlungsversuche. Wer eine Ablehnung erhält, sollte Widerspruch und gegebenenfalls Klage prüfen, weil Gerichte formale Abwehrargumente häufig verwerfen.
Fazit
Das LSG Saarland hat die Unfallversicherung an ihren gesetzlichen Auftrag erinnert: Berufliche Teilhabe-Leistungen dürfen nicht an der Frage scheitern, ob beim Unfall ein klassischer Arbeitsvertrag bestand. Wer durch einen Arbeitsunfall dauerhaft eingeschränkt ist und keinen geeigneten Arbeitsplatz findet, hat Anspruch auf berufliche Reha-Leistungen, auch als ALG-II-Bezieher in einer Trainingsmaßnahme.
Das Urteil stärkt Betroffene, die sonst zwischen Jobcenter, Arbeitsagentur und Unfallversicherung zerrieben werden.




