Die Kollegen erhalten mehr Geld, obwohl sie in derselben Abteilung arbeiten- das wirft Fragen zur eigenen Bezahlung auf. Wer eine höhere Entgeltgruppe durchsetzen will, muss jedoch genauer hinsehen: Welche Aufgaben wurden übertragen, wie hängen sie zusammen und welche tariflichen Anforderungen erfüllen sie?
Ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. September 2026 zeigt, dass dabei zwei unterschiedliche Ansprüche geprüft werden können. Neben der tariflichen Bewertung der eigenen Arbeit kann auch die Vergütungspraxis des Arbeitgebers gegenüber vergleichbaren Beschäftigten beanstandet werden.
Eine Justizangestellte verlangte Entgeltgruppe 9a
Die Klägerin arbeitete im Service des Nachlassgerichts am Amtsgericht Mannheim. Überwiegend war sie dem Ausfertigungsdienst zugeteilt, mittwochs für zweieinhalb Stunden dem Team für Infothek, Telefon und Post.
Sie verlangte eine Vergütung nach Entgeltgruppe 9a TV-L und betrachtete ihre gesamte Tätigkeit als einen Arbeitsvorgang mit ausreichend schwierigen Aufgaben. Zusätzlich berief sie sich darauf, dass vergleichbare Beschäftigte bereits nach dieser Entgeltgruppe bezahlt würden.
Mit der tariflichen Begründung scheiterte sie vor dem BAG, Aktenzeichen 4 AZR 141/25. Das Gericht ging wegen der organisatorisch getrennten Aufgaben und unterschiedlichen Arbeitsergebnisse von zwei Arbeitsvorgängen aus; für den überwiegenden Ausfertigungsdienst waren schwierige Tätigkeiten im erforderlichen Umfang nicht dargelegt.
Beim geltend gemachten Gleichbehandlungsanspruch hob das BAG die Entscheidung der Vorinstanz, des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg, Kammern Mannheim, vom 26. Juni 2025, Aktenzeichen 14 Sa 56/24, dagegen auf und verwies die Sache insoweit zurück. Eine höhere Vergütung wurde der Beschäftigten damit noch nicht zugesprochen.
Warum die Berufsbezeichnung allein wenig beweist
Nach § 12 TV-L richtet sich die Eingruppierung nach den tariflichen Anforderungen der nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit. Die Bezeichnung „Sachbearbeitung“ oder „Serviceeinheit“ beantwortet deshalb noch nicht, welche Entgeltgruppe zutrifft.
Ein Arbeitsvorgang umfasst zusammengehörende Arbeitsleistungen, die zu einem abgrenzbaren Ergebnis führen. Dazu kann beispielsweise die unterschriftsreife Bearbeitung eines Antrags gehören, einschließlich der notwendigen vorbereitenden Arbeiten.
Ein solcher Vorgang darf bei seiner Bewertung nicht beliebig in einzelne Handgriffe zerlegt werden. Umgekehrt bildet auch nicht jede Tätigkeit innerhalb derselben Abteilung automatisch einen einzigen Arbeitsvorgang.
Im entschiedenen Fall war genau das der Streitpunkt: Die Aufgaben waren organisatorisch getrennt zugewiesen und führten zu unterschiedlichen Arbeitsergebnissen. Deshalb bewertete das BAG sie als zwei Arbeitsvorgänge, die jeweils gesondert zu prüfen waren.
Welche Tätigkeiten Beschäftigte konkret beschreiben sollten
Für eine Überprüfung empfiehlt sich eine nachvollziehbare Darstellung des Arbeitsalltags. Hilfreich ist, bei typischen Aufgaben jeweils den Auftrag, die notwendigen Bearbeitungsschritte, das Ergebnis und den ungefähren Zeitaufwand festzuhalten.
Die Aussage „Meine Arbeit ist schwierig“ lässt viele Fragen offen. Aussagekräftiger sind konkrete Beispiele dafür, welche Vorschriften angewendet, welche Sachverhalte geprüft und welche Entscheidungen eigenständig vorbereitet oder getroffen werden müssen.
Dabei sollte erkennbar bleiben, wer die Aufgaben übertragen hat und ob sie dauerhaft zum Arbeitsplatz gehören. Eine Sammlung besonders anspruchsvoller Ausnahmefälle kann den gewöhnlichen Zuschnitt der Tätigkeit nicht vollständig abbilden.
Für die Vorbereitung eines Beratungsgesprächs können folgende Unterlagen helfen:
| Unterlage oder Darstellung | Was sich damit klären lässt |
|---|---|
| Arbeitsvertrag und anwendbarer Tarifvertrag | Welche Vergütungsregeln für das Arbeitsverhältnis gelten |
| Stellenbeschreibung und Aufgabenübertragungen | Welche Tätigkeiten vorgesehen und übertragen sind |
| Geschäftsverteilungsplan oder Dienstanweisungen | Wie Aufgaben organisatorisch getrennt oder verbunden werden |
| Beispiele typischer Bearbeitungsfälle | Welche Anforderungen die Arbeit tatsächlich stellt |
| Nachvollziehbare Zeitaufzeichnungen | Welchen Umfang die verschiedenen Aufgaben einnehmen |
Unterlagen mit personenbezogenen oder vertraulichen Informationen sollten dabei nicht unbefugt kopiert oder weitergegeben werden. Für eine erste eigene Darstellung reichen häufig anonymisierte Beschreibungen der Arbeitsabläufe.
Zeitanteile zählen – aber nicht jeder schwierige Handgriff einzeln
Nach der Grundregel des § 12 TV-L müssen zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die die Anforderungen der beanspruchten Entgeltgruppe erfüllen. Bestimmt das einschlägige Tätigkeitsmerkmal einen anderen Zeitanteil, gilt dieser.
Das bedeutet nicht, dass Beschäftigte pauschal jede schwierige Einzeltätigkeit minutengenau zusammenzählen und damit automatisch die richtige Entgeltgruppe erhalten. Zunächst müssen die Arbeitsvorgänge zutreffend bestimmt und tariflich bewertet werden.
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Für Betroffene folgt daraus: Eine Tätigkeitsaufstellung ist eine wichtige Arbeitsgrundlage, ersetzt aber nicht die rechtliche Bewertung. Gerade bei mehreren verbundenen Aufgaben kann die Beratung durch Gewerkschaft, Personalrat oder einen Fachanwalt für Arbeitsrecht helfen.
Wann der Vergleich mit besser bezahlten Kollegen helfen kann
Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz setzt an einer anderen Stelle an als die tarifliche Eingruppierung. Er kann eingreifen, wenn der Arbeitgeber nach einer eigenen allgemeinen Regel Leistungen gewährt und dabei vergleichbare Beschäftigte ohne sachlichen Grund ausschließt.
Ein höheres Kollegengehalt allein genügt dafür nicht. Entscheidend ist unter anderem, ob eine solche Vergütungsregelung besteht und weshalb die betroffenen Beschäftigten unterschiedlich behandelt werden.
Auch eine irrtümlich zu hohe tarifliche Eingruppierung eines Kollegen begründet grundsätzlich keinen Anspruch darauf, denselben Fehler zu wiederholen. Das BAG unterscheidet ausdrücklich zwischen einer eigenen Verteilungsentscheidung des Arbeitgebers und der bloßen, möglicherweise fehlerhaften Anwendung eines Tarifvertrags.
Für die Prüfung des eigenen Arbeitsplatzes sollten tariflicher Anspruch und Gleichbehandlung deshalb getrennt begründet werden. Den Verfahrensausgang erläutert auch der Beitrag „Kollegen verdienen mehr: Frisches BAG-Urteil könnte Lohn erhöhen“.
Mehr Geld bedeutet nicht immer eine höhere Entgeltgruppe
Beim Vergleich sollten Beschäftigte zunächst klären, wodurch der Unterschied überhaupt entsteht. Im TV-L hängen die Tabellenentgelte sowohl von der Entgeltgruppe als auch von der jeweiligen Stufe ab.
Hinzu können Zulagen und weitere Vergütungsbestandteile kommen. Zwei Beschäftigte in derselben Entgeltgruppe können deshalb unterschiedlich viel verdienen, ohne dass bereits eine falsche Eingruppierung vorliegt.
Ein Vergleich der ausgezahlten Nettobeträge hilft noch weniger, weil dabei auch persönliche Abzüge einfließen. Aussagekräftiger sind Entgeltgruppe, Stufe, Arbeitszeit und die einzelnen Bruttobestandteile der Vergütung.
Nachzahlungen können an der Ausschlussfrist scheitern
Wer eine zu niedrige Bezahlung vermutet, sollte die Prüfung nicht unbegrenzt aufschieben. Nach § 37 TV-L verfallen Ansprüche grundsätzlich, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden.
Eine bloße Nachfrage zur Stellenbewertung ist deshalb keine sichere Grundlage, um Zahlungsansprüche zu erhalten. Beschäftigte sollten klar benennen, welche höhere Vergütung sie für welchen Zeitraum verlangen, und den Zugang beim Arbeitgeber dokumentieren.
Welche Formulierung im konkreten Fall ausreicht, sollte bei Unsicherheit rechtzeitig geprüft werden. Für andere Tarifverträge oder Arbeitsverhältnisse können abweichende Fristen und Anforderungen gelten.
Das Urteil betrifft keine automatische Gehaltskürzung
Gegenstand des Verfahrens war der Anspruch auf eine höhere Vergütung. Daraus folgt keine allgemeine Erlaubnis für Arbeitgeber, Beschäftigten bei unveränderter Arbeit das Gehalt zu kürzen.
Ebenso lässt sich das Ergebnis nicht ohne Prüfung auf sämtliche Branchen übertragen. Der entschiedene Eingruppierungsstreit betrifft den TV-L; bei anderen Tarifwerken müssen die dort geltenden Tätigkeitsmerkmale und Bewertungsregeln herangezogen werden.
Beispiel aus der Praxis: Gleiche Abteilung, unterschiedliche Aufgaben
Das folgende Beispiel ist fiktiv: Eine Verwaltungsangestellte erfährt, dass eine Kollegin im selben Büro nach einer höheren Entgeltgruppe bezahlt wird. Beide bearbeiten Anträge, weshalb sie zunächst von einer falschen eigenen Eingruppierung ausgeht.
Bei der Gegenüberstellung zeigt sich, dass der Kollegin zusätzlich die Bearbeitung besonders komplexer Fälle und fachliche Koordinierungsaufgaben übertragen sind. Die Angestellte lässt deshalb zunächst prüfen, welche Anforderungen ihre eigenen Arbeitsvorgänge erfüllen und ob die Unterschiede die höhere Entgeltgruppe erklären.
Ergibt sich dagegen, dass tatsächlich vergleichbare Aufgaben vorliegen und der Arbeitgeber eine Beschäftigtengruppe nach einer eigenen Regel besser bezahlt, kommt zusätzlich eine Gleichbehandlungsprüfung infrage. Der Vergleich liefert damit einen Anlass zur Prüfung – einen Anspruch auf mehr Geld beweist er für sich genommen noch nicht.
Quellen: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. September 2026, 4 AZR 141/25, Pressemitteilung Nr. 31/26 und Sitzungsergebnis; Vorinstanz: LAG Baden-Württemberg, Kammern Mannheim, Urteil vom 26. Juni 2025, 14 Sa 56/24; §§ 12 und 37 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder; Tarifgemeinschaft deutscher Länder zur Entgeltstruktur; Bundesarbeitsgericht, Entscheidung 4 AZR 372/10 zum arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.




