Der Versorgungsausgleich wurde vergessen: Wenn die Scheidung von vor 40 Jahren die Rente gefährdet
Wer geschieden war und jetzt Altersrente beantragt oder schon Rente bezieht, muss im Antragsformular angeben, ob damals ein Versorgungsausgleich (Aufteilung der während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften zwischen den Ex-Partnern) durchgeführt wurde. Das gilt auch dann, wenn die Scheidung Jahrzehnte zurückliegt.
Wer diese Frage falsch beantwortet, riskiert eine rückwirkende Rentenkürzung und eine Rückforderung bereits ausgezahlter Rentenleistungen. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat jetzt klargestellt: Wer sich während des Verfahrens plötzlich an andere Details der Scheidung erinnern kann, verliert das Recht, sich auf Vergessen zu berufen (LSG NRW, L 3 R 336/25, 25.02.2026).
Was war passiert: Der Fall vor dem Landessozialgericht NRW
Ein Rentner hatte Anfang der 1980er-Jahre seine erste Ehe geschieden. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens wurde ein Versorgungsausgleich angeordnet: Rentenanwartschaften wurden von seinem Rentenkonto auf das seiner geschiedenen Frau übertragen.
Jahrzehnte später beantragte er seine Regelaltersrente. Im Antragsformular fragte die Deutsche Rentenversicherung (DRV) ausdrücklich, ob ein Versorgungsausgleich durchgeführt worden sei. Der Mann kreuzte an: Nein.
Die Rentenversicherung bewilligte die Rente, ohne Abzug für den Versorgungsausgleich. Erst später, nachdem ein anderer Rentenversicherer der DRV über die Rente an die geschiedene Frau informiert hatte, fiel der Fehler auf.
Die DRV berechnete die Rente neu, kürzte die laufende Zahlung und forderte einen Betrag von 1.511 Euro für einen zurückliegenden Zeitraum zurück. Vor Gericht scheiterte die Rentenversicherung zunächst, bis zur Berufung.
Warum das Sozialgericht Duisburg dem Rentner zunächst recht gab
Das Sozialgericht Duisburg sah die Sache in erster Instanz noch anders. Nach Auffassung des Gerichts sei es durchaus nachvollziehbar, dass sich jemand nach mehr als vierzig Jahren nicht mehr an einen Versorgungsausgleich erinnere. Zudem müsse ein juristischer Laie nicht aus seinem Rentenbescheid erkennen, dass darin ein Versorgungsausgleich fehlt.
Das Gericht bejahte den Vertrauensschutz nach § 45 SGB X. Das ist die Norm, die regelt, wann die Behörde einen rechtswidrig zu hoch ausgestellten Bescheid rückwirkend zurücknehmen darf, und hob die Rückforderung auf. Die Kürzung der laufenden Rente für die Zukunft blieb allerdings bestehen.
Dieser Unterschied ist wichtig: Vertrauensschutz schützt nur bereits verbrauchte Leistungen aus der Vergangenheit, nicht den laufenden Rentenanspruch. Ob er wirklich greift, entschied das Berufungsgericht anders.
Das Landessozialgericht NRW: Vergessen oder Schutzbehauptung?
Die Deutsche Rentenversicherung legte Berufung ei, und bekam recht. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hob das erstinstanzliche Urteil vollständig auf. Die Richter hielten einen Punkt für entscheidend: In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht hatte der Kläger sehr genau schildern können, dass er aus seiner ersten Ehe keinen Unterhalt zahlen musste, weil seine Ex-Frau damals bereits mit einem neuen Partner zusammenlebte.
Die Richter gingen davon aus, dass jemand, der sich an solche Einzelheiten erinnert, nicht glaubhaft machen kann, den Versorgungsausgleich selbst vergessen zu haben. Es handle sich vielmehr um eine Schutzbehauptung.
Grobe Fahrlässigkeit rechtfertigt Rückforderung
Bei grober Fahrlässigkeit besteht kein Vertrauensschutz mehr, und zumindest diese sahen die Richter hier. Grobe Fahrlässigkeit bedeutet im Sozialrecht: Die erforderliche Sorgfalt wurde in besonders schwerem Maße verletzt, und naheliegende Überlegungen wurden schlicht nicht angestellt.
Zusätzlich stellte das Gericht fest, dass dem Rentner bei sorgfältiger Prüfung seines Rentenbescheids hätte auffallen müssen, dass der Versorgungsausgleich in der Berechnung fehlte.
Wer weiß, dass bei einer früheren Scheidung ein Versorgungsausgleich durchgeführt wurde, und dann im Bescheid keinen entsprechenden Abzug findet, hätte zumindest nachfragen müssen.
Die Rentenversicherung korrigiert rückwirkend den Rentenbescheid
Wer grob fahrlässig falsche Angaben macht oder die Rechtswidrigkeit eines Bescheids grob fahrlässig nicht erkennt, verliert den Vertrauensschutz nach § 45 SGB X. Die DRV durfte den Rentenbescheid rückwirkend korrigieren und die zu viel gezahlten 1.511 Euro zurückfordern.
Was Geschiedene beim Rentenantrag beachten müssen
Das Urteil trifft eine Grundannahme vieler Rentner hart: dass ein einmal bewilligter Rentenbescheid endgültig ist. Das stimmt nur, solange die ursprünglichen Angaben vollständig und korrekt waren. Wer eine Scheidung hinter sich hat, muss beim Rentenantrag ehrlich antworten, und das unabhängig davon, wie lange die Scheidung zurückliegt.
Wer unsicher ist, ob damals ein Versorgungsausgleich durchgeführt wurde, findet Antworten in alten Scheidungsunterlagen: im Scheidungsbeschluss des Familiengerichts oder in Unterlagen der Deutschen Rentenversicherung. Wer diese Unterlagen nicht mehr hat, kann bei der DRV einen Kontoauszug über das eigene Rentenkonto anfordern.
Versorgungsausgleiche aus der Zeit vor 1992 wurden im Rentenkonto mitunter nicht automatisch gespeichert. Das ändert aber nichts an der Pflicht, die Frage im Rentenantrag richtig zu beantworten.
Wer bereits Rente bezieht und vermutet, dass in der Vergangenheit ein Versorgungsausgleich nicht korrekt berücksichtigt wurde, sollte die Unterlagen prüfen. Wer dagegen einen Rückforderungsbescheid erhalten hat, sollte diesen rechtlich prüfen lassen.
Es geht um den Einzelfall
Ob tatsächlich grobe Fahrlässigkeit vorliegt, ob die DRV die gesetzliche Jahresfrist für die rückwirkende Rücknahme eingehalten hat und ob alle Voraussetzungen erfüllt sind, ist stets eine Frage des Einzelfalls, und kein Fall für stilles Akzeptieren.
Was das Urteil für Rentner mit Rückforderungsbescheid bedeutet
Das Landessozialgericht NRW hat mit dieser Entscheidung die Anforderungen an eine glaubhafte Erinnerungslücke klar formuliert. Wer in einer mündlichen Verhandlung beweist, sich an Nebenumstände der Scheidung zu erinnern, hat schlechte Karten damit, ausgerechnet den Versorgungsausgleich vergessen zu haben. Das Gericht schaut auf das Gesamtbild der Erinnerungsleistung, nicht nur auf den isolierten Vortrag.
Gleichzeitig bleibt festzuhalten: Vertrauensschutz nach § 45 SGB X entfällt nicht automatisch. Er setzt voraus, dass die DRV die Jahresfrist nach Kenntnis des Fehlers eingehalten hat und dass die Voraussetzungen für grobe Fahrlässigkeit im konkreten Fall tatsächlich vorliegen. Wer einen Rückforderungsbescheid bekommt, sollte die gesetzlichen Voraussetzungen prüfen, und nicht einfach zahlen.
Quellen
Deutsche Rentenversicherung: Kommentar zu § 45 SGB X, Abschnitt grobe Fahrlässigkeit
Gesetze im Internet: § 45 SGB X – Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen: Urteil vom 25.02.2026, Az. L 3 R 336/25




