Jeden Monat fehlen Hunderte Euro auf dem Konto. Die Rente ist gekürzt, weil bei der Scheidung ein Versorgungsausgleich durchgeführt wurde. Das Geld sollte dem früheren Ehepartner zugutekommen – doch der ist längst verstorben. Die Kürzung läuft trotzdem weiter. Die Rentenversicherung zahlt weniger aus, obwohl auf der anderen Seite niemand mehr davon profitiert. Das Geld verschwindet schlicht im System.
Dabei gibt es eine gesetzliche Regelung, mit der sich die Kürzung beenden lässt. Sie greift nur auf Antrag. Wer zu spät handelt, verliert Monat für Monat bares Geld – unwiederbringlich.
Inhaltsverzeichnis
Versorgungsausgleich: Warum die Kürzung nach dem Tod weiterläuft
Bei jeder Scheidung seit 1977 teilt das Familiengericht die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften zwischen beiden Partnern auf. Wer mehr eingezahlt hat, gibt einen Teil ab. Im Gegenzug erhält man Anwartschaften des früheren Partners. Die Folge: Die eigene Rente schrumpft, die des Ex-Partners steigt. Bei langen Ehen und unterschiedlichen Erwerbsbiografien können die Abzüge erheblich ausfallen – 150, 250 oder auch 350 Euro weniger pro Monat sind keine Seltenheit.
Der Versorgungsausgleich endet jedoch nicht automatisch, wenn der begünstigte Ex-Partner stirbt. Die Rentenversicherung kürzt die Rente weiterhin um den festgesetzten Betrag. Der Versorgungsausgleich ist ein einmaliger gerichtlicher Beschluss, der unbefristet gilt. Dass die Gegenseite nicht mehr existiert, ändert daran zunächst nichts.
Für Betroffene heißt das: Sie finanzieren einen Ausgleich, von dem niemand mehr etwas hat. Das Geld fließt weder an den verstorbenen Ex-Partner noch an dessen Erben. Es verbleibt in der Rentenkasse.
So lässt sich die Rentenkürzung nach dem Tod des Ex-Partners beenden
Der Gesetzgeber hat diese Härte erkannt und eine Korrekturmöglichkeit geschaffen. Nach § 37 des Versorgungsausgleichsgesetzes kann die Kürzung aufgehoben werden, wenn der frühere Ehepartner verstorben ist und aus dem übertragenen Anrecht nicht länger als 36 Monate Rente bezogen hat. Das gilt auch dann, wenn der Ex-Partner das Rentenalter gar nicht erst erreicht hat.
Entscheidend ist die Dreijahrsfrist: Hat der verstorbene Ex-Partner weniger als drei Jahre die durch den Versorgungsausgleich erhöhte Rente erhalten, kann der Überlebende die Aufhebung beantragen. Hat der Verstorbene dagegen bereits länger als 36 Monate die angepasste Rente bezogen, bleibt die Kürzung grundsätzlich bestehen – auch wenn niemand mehr davon profitiert.
Helmut W., 71, aus Celle, erfuhr erst durch einen Zeitungsartikel von dieser Möglichkeit. Seine geschiedene Frau war zwei Jahre zuvor gestorben, hatte aber nie eine eigene Rente bezogen. Helmuts Rente war seit der Scheidung 2004 um 280 Euro monatlich gekürzt.
Er stellte den Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung – und erhält seitdem seine ungekürzte Rente. Allerdings erst ab dem Folgemonat nach Antragstellung. Die 280 Euro, die ihm in den zwei Jahren seit dem Tod seiner Ex-Frau entgangen waren, bekommt er nicht zurück. Rund 6.700 Euro sind verloren.
Antrag beim Versorgungsträger – nicht beim Familiengericht
Der häufigste Fehler: Betroffene wenden sich an das Familiengericht, das seinerzeit den Versorgungsausgleich beschlossen hat. Doch das ist die falsche Adresse. Der Antrag muss beim zuständigen Versorgungsträger gestellt werden – bei der Deutschen Rentenversicherung oder dem jeweiligen Versorgungswerk.
Formale Hürden gibt es kaum. Der Antrag kann formlos gestellt werden, eine anwaltliche Vertretung ist nicht nötig. Beigefügt werden sollten: die Sterbeurkunde des früheren Ehepartners, der Scheidungsbeschluss mit der Entscheidung zum Versorgungsausgleich und die eigene Versicherungsnummer. Die Rentenversicherung prüft dann die Voraussetzungen und hebt die Kürzung auf.
Die Anpassung wirkt allerdings erst ab dem Monat nach der Antragstellung. Eine rückwirkende Korrektur ist ausgeschlossen. Wer den Antrag drei Jahre nach dem Tod des Ex-Partners stellt, hat in der Zwischenzeit möglicherweise mehr als 10.000 Euro verloren. Schnelles Handeln ist deshalb finanziell zwingend.
Die Tücke beim beidseitigen Ausgleich
Viele Versorgungsausgleiche laufen nicht nur in eine Richtung. Oft hat der ausgleichspflichtige Ex-Partner im Gegenzug Anwartschaften des verstorbenen Partners erhalten – etwa aus dessen Beamtenversorgung.
Bei der Anpassung wegen Tod gibt es eine Konsequenz, die viele übersehen: Nicht nur die eigene Kürzung entfällt, sondern auch die vom verstorbenen Partner erworbenen Anrechte aus Regelsicherungssystemen erlöschen.
Ein Rechenbeispiel: Eine Frau musste im Versorgungsausgleich 300 Euro ihrer gesetzlichen Rente an ihren Ex-Mann abgeben. Im Gegenzug erhielt sie 200 Euro aus dessen Beamtenversorgung. Ihre Rente war per Saldo um 100 Euro monatlich gekürzt.
Stirbt der Ex-Mann, ohne länger als drei Jahre Rente bezogen zu haben, entfällt auf Antrag die Kürzung von 300 Euro. Gleichzeitig verliert sie die 200 Euro aus der Beamtenversorgung. Unter dem Strich stehen ihr 100 Euro mehr zur Verfügung als zuvor.
Dieser Mechanismus macht eine Prüfung vor der Antragstellung notwendig. Der Scheidungsbeschluss enthält alle relevanten Zahlen. War die eigene Kürzung höher als der Betrag, den man vom Ex-Partner erhalten hat, lohnt sich der Antrag. Andernfalls kann er sogar nachteilig sein.
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Wenn die Dreijahrsfrist überschritten ist
Hat der verstorbene Ex-Partner bereits mehr als 36 Monate die erhöhte Rente erhalten, ist der einfache Weg versperrt. Die Kürzung läuft weiter – theoretisch bis zum eigenen Tod. Die Rentenversicherung zahlt weiterhin weniger aus, obwohl kein Anspruchsberechtigter mehr existiert.
Es gibt jedoch einen zweiten Weg: das familiengerichtliche Abänderungsverfahren. Vor allem bei Scheidungen, die vor September 2009 nach dem damaligen Recht abgewickelt wurden, kann eine Neuberechnung beantragt werden, wenn sich die Grundlagen wesentlich verändert haben – etwa durch die Mütterrente. In diesem Verfahren lässt sich der Versorgungsausgleich unter Umständen komplett neu aufrollen.
Solche Verfahren sind allerdings komplex. Fehlerhafte Anträge können im schlimmsten Fall sogar zu einer höheren Kürzung führen oder zum Verlust von Anrechten. Ohne anwaltliche Prüfung sollte niemand diesen Weg beschreiten.
Tausende Euro gehen verloren, weil Betroffene zu spät handeln
Das zentrale Problem liegt in der Informationslücke. Die Rentenversicherung ist zwar verpflichtet, über die Anpassungsmöglichkeit zu informieren – doch in der Praxis geschieht das nicht immer rechtzeitig.
Viele Rentnerinnen und Rentner wissen schlicht nicht, dass sie einen Antrag stellen können. Andere erfahren erst Jahre nach dem Tod des Ex-Partners von dessen Ableben, weil der Kontakt längst abgebrochen war.
Eine rückwirkende Korrektur gibt es in keinem Fall. Die Anpassung greift immer erst ab dem Folgemonat nach Antragstellung. Wer fünf Jahre lang nichts unternimmt, verliert bei einer Kürzung von 200 Euro monatlich insgesamt 12.000 Euro. Bei höheren Kürzungsbeträgen summiert sich der Schaden noch schneller.
Die Erben des verstorbenen Ex-Partners sind gesetzlich verpflichtet, den überlebenden geschiedenen Partner über den Tod zu informieren. Tun sie das nicht, können unter Umständen Regressansprüche bestehen. Doch auch dieser Weg wird selten beschritten, weil die meisten Betroffenen von ihren Rechten nichts erfahren.
Antrag auch vor dem eigenen Rentenbezug möglich
Wer selbst noch keine Rente bezieht, kann trotzdem bereits einen Antrag stellen. Die Rentenversicherung vermerkt die Aufhebung der Kürzung dann als Vormerkung im Versicherungskonto. Sobald die eigene Rente beginnt, wird sie von Anfang an ungekürzt ausgezahlt.
Auch hier gilt: Der Antrag sollte so früh wie möglich gestellt werden. Eine Vormerkung kostet nichts und sichert den Anspruch für die Zukunft. Wer wartet, bis die eigene Rente beginnt, verschenkt unter Umständen den rückwirkungsfreien Schutz.
Diese Versorgungsanrechte sind betroffen – und diese nicht
Die Anpassung greift ausschließlich bei Anrechten aus Regelsicherungssystemen – also der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung. Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung, privaten Rentenversicherungen oder der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes fallen nicht unter die Regelung. Wer im Versorgungsausgleich auch solche Anrechte verloren hat, kann sie über diesen Weg nicht zurückholen.
Für die Praxis bedeutet das: Bei gemischten Ausgleichen profitieren Betroffene nur teilweise. Die Kürzung bei der gesetzlichen Rente entfällt, die Kürzung bei der Betriebsrente bleibt bestehen.
Häufige Fragen zur Anpassung des Versorgungsausgleichs nach dem Tod
Können auch Hinterbliebene des ausgleichspflichtigen Partners den Antrag stellen?
Nein. Das Antragsrecht steht ausschließlich dem überlebenden geschiedenen Ehepartner zu. Witwen, Witwer und Waisen haben kein eigenes Antragsrecht. Hat der Berechtigte den Antrag jedoch zu Lebzeiten bereits gestellt und stirbt danach, geht der Anspruch auf die Erben über.
Wirkt sich die Anpassung auf laufende Hinterbliebenenrenten aus?
Die Hinterbliebenenrente, die aus dem Versicherungskonto des verstorbenen Ex-Partners an dessen Angehörige gezahlt wird, bleibt unberührt. Sie wird weiterhin mit dem durch den Versorgungsausgleich erhöhten Betrag ausgezahlt.
Was passiert bei einem Todesfall im Ausland?
Der Antrag kann trotzdem gestellt werden. Erforderlich ist die Sterbeurkunde, gegebenenfalls mit Apostille oder Legalisation. Gerade bei Todesfällen im Ausland erfahren Betroffene oft erst mit großer Verzögerung vom Tod – mit entsprechenden finanziellen Einbußen.
Gilt die Regelung auch für eingetragene Lebenspartnerschaften?
Ja. Die Regelungen zum Versorgungsausgleich und zur Anpassung wegen Tod gelten für eingetragene Lebenspartnerschaften in gleicher Weise.
Quellen:
Deutsche Rentenversicherung: GRA zu § 37 VersAusglG – Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person
Bundesministerium der Justiz: § 37 Versorgungsausgleichsgesetz – Gesetzestext




