Urlaub und Arbeitslosengeld: Es drohen Einstellungen und Rückforderungen

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Wer Arbeitslosengeld 1 bezieht und verreisen möchte, hat mehr Spielraum als viele denken, aber nur mit Genehmigung, rechtzeitigem Antrag und persönlicher Wiedermeldung nach der Rückkehr. Wer einfach losfährt, riskiert nicht nur die Urlaubszeit, sondern kassiert eine Rückforderung lange nach der Heimkehr.

Ohne diese Genehmigung stoppt das Arbeitslosengeld nicht erst für die Reisezeit, sondern bis zur erneuten persönlichen Anmeldung nach der Rückkehr. Wer das nicht weiß, riskiert Wochen ohne Geld und muss bereits gezahlte Leistungen zurückzahlen.

Kein Urlaubsanspruch — aber eine genehmigte Ortsabwesenheit ist möglich

Das Sozialgesetzbuch III kennt den Begriff „Urlaub” für Arbeitslose nicht. Stattdessen gibt es die genehmigte Ortsabwesenheit: einen von der Agentur für Arbeit bewilligten Aufenthalt außerhalb des erreichbaren Bereichs. Der Unterschied ist kein Wortspiel, sondern hat handfeste Folgen.

Wer ALG 1 bezieht, muss für die Agentur täglich per Briefpost an seiner Wohnanschrift erreichbar sein und Termine kurzfristig wahrnehmen können. Wer verreist, erfüllt diese Voraussetzung nicht. Damit verliert er formal den Anspruch.

Die Erreichbarkeitsanordnung (EAO) der Bundesagentur für Arbeit erlaubt jedoch eine Ausnahme: Bis zu drei Wochen im Kalenderjahr kann diese Pflicht ruhen, wenn die Agentur vorher zugestimmt hat und die berufliche Eingliederung dadurch nicht beeinträchtigt wird.

Ein Recht auf diese drei Wochen gibt es nicht, aber ein Recht auf pflichtgemäße Prüfung des Antrags. Die Agentur kann nur ablehnen, wenn in diesem Zeitraum eine Maßnahme oder ein konkretes Vermittlungsangebot besteht. Was passiert, wenn der Urlaub länger geplant ist, ergibt sich aus einer Grenze, die viele unterschätzen.

Ein Beispiel für die Praxis

Nehmen wir an, Nathalie, 47, aus Ludwigshafen am Rhein, bezieht seit April 2026 Arbeitslosengeld 1. Im Sommer plant sie drei Wochen Urlaub in Portugal. Wegen günstiger Flüge überlegt sie, auf vier Wochen zu verlängern. Was ihr niemand klar gesagt hat: Ab dem 22. Kalendertag der Ortsabwesenheit im Laufe des Jahres entfällt der ALG-1-Anspruch vollständig, auch wenn der Aufenthalt genehmigt wurde.

Für die Tage ab Tag 22 zahlt die Arbeitsagentur nichts. Und was viele nicht bedenken: In dieser Zeit entfällt auch der Krankenversicherungsschutz über das ALG 1. Nathalie müsste sich für diesen Zeitraum anderweitig absichern und das vorab mit ihrer Krankenkasse klären.

Bei längerer Reise entfällt der Anspruch von Anfang an

Wer die Reise von vornherein auf mehr als sechs zusammenhängende Wochen plant, verliert den Anspruch sogar ab dem ersten Tag. § 3 Abs. 4 EAO ist eindeutig: Für eine zusammenhängende Ortsabwesenheit von über sechs Wochen gibt es keine Genehmigung. Wer so lange weg ist, bekommt für die gesamte Dauer nichts, ob beantragt oder nicht.

Einzige Ausnahmen sind außergewöhnliche Härten wie Todesfall, Streik oder Unfall können die Drei-Wochen-Frist um bis zu drei Tage verlängern, wenn ein Nachweis vorgelegt wird (§ 3 Abs. 3 EAO). Deutlich häufiger als zu lange Reisen ist aber ein ganz anderes Problem: die fehlende Genehmigung.

Wer ohne Genehmigung fährt, zahlt drauf

Die häufigste Falle ist nicht die Länge der Reise, sondern das Fehlen der Genehmigung. Wer verreist, ohne vorher die Zustimmung eingeholt zu haben, verliert den Leistungsanspruch nicht nur für die Reisezeit. Die Arbeitslosigkeit endet im rechtlichen Sinne mit dem ersten ungenehmigten Tag und beginnt erst wieder, wenn sich der Betroffene nach der Rückkehr persönlich bei der Agentur für Arbeit meldet.

Wer am Mittwoch zurückkommt und sich erst Freitag meldet, hat diese zwei Tage verloren. Bereits gezahlte Leistungen für den Zeitraum der nicht genehmigten Abwesenheit werden zurückgefordert.

Ein Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg zeigt, wie teuer das werden kann: Eine Frau hatte der Agentur mitgeteilt, sie wolle sich vom 11. Februar bis 7. April 2020 im Ausland aufhalten. Das waren von vornherein mehr als sechs Wochen. Als sie coronabedingt bis Ende Juni nicht zurückkehren konnte, forderte die Agentur das ALG 1 ab dem 11. Februar zurück.

Das Gericht bestätigte die Rückforderung: Sie habe gewusst, dass ein mehr als sechswöchiger Auslandsaufenthalt zum Wegfall des Anspruchs führt. (LSG Berlin-Brandenburg, L 18 AL 5/22) Damit kein Bescheid ins Haus flattert, ist der richtige Antrag entscheidend.

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So beantragen Sie die Genehmigung richtig

Den Antrag stellen Betroffene schriftlich bei ihrer zuständigen Arbeitsvermittlung, persönlich, per Post oder über das Online-Postfach der Arbeitsagentur. Im Antrag müssen konkreter erster und letzter Tag der Abwesenheit stehen.

Die EAO verlangt, dass die Zustimmung vor der Abreise erteilt ist. In der Praxis empfiehlt es sich, den Antrag mindestens eine Woche vor dem Reisebeginn einzureichen, damit die Agentur prüfen kann, ob in dieser Zeit Vermittlungsangebote oder Maßnahmen anstehen. Eine gesetzlich festgelegte Antragsfrist gibt es nicht; „kurzfristig” reicht aber nicht.

Wer eine Ablehnung erhält, kann Widerspruch einlegen. Die Agentur muss begründen; ausschließlich die Beeinträchtigung der beruflichen Eingliederung ist ein zulässiger Ablehnungsgrund. Wer in dem fraglichen Zeitraum keine Maßnahmen oder konkreten Vermittlungsangebote hat, wird die Genehmigung in aller Regel bekommen.

Nach der Rückkehr gilt: unverzüglich persönlich bei der Agentur melden. Wer das vergisst, verliert für die Zwischenzeit den Anspruch ohne Ausnahme.

Erreichbarkeit bedeutet nicht Hausarrest

Viele ALG-1-Bezieher glauben, sie dürfen ihre Wohnung tagsüber nicht verlassen. Das ist falsch. Die EAO verlangt lediglich, dass Briefpost an der gemeldeten Adresse täglich in Empfang genommen werden kann und Termine am nächsten Werktag wahrgenommen werden können.

Wer über das Wochenende wegfährt und keine Einladung für den Montag im Briefkasten findet, handelt nicht pflichtwidrig. Wer allerdings einem Vorstellungsgespräch fernbleibt, weil er gerade verreist ist, riskiert eine Sperrzeit. Das Versäumnis eines Termins ist ein eigenständiger Pflichtverstoß.

Häufige Fragen zu Urlaub und Arbeitslosengeld 1

Bestimmte Fragen rund um die Ortsabwesenheit beim Arbeitslosengeld treten immer wieder auf. Zu drei von ihnen finden Sie hier die Antworten.

Kann die Agentur meinen Urlaubsantrag ablehnen?

Ja, aber nur mit konkreter Begründung. Ein laufendes Bewerbungstraining, eine geplante Maßnahme oder ein vorliegendes Vermittlungsangebot können Ablehnungsgründe sein. Willkür ist keiner. Wer eine unbegründete Ablehnung erhält, legt Widerspruch ein und verlangt Ersatztermine für den Zeitraum nach der Reise.

Zählen Wochenenden zu den 21 Tagen?

Ja. Die drei Wochen werden in Kalendertagen gerechnet, also 21 Tage inklusive Samstage, Sonntage und Feiertage innerhalb der Reisezeit. Eine Reise vom Samstag bis zum übernächsten Sonntag verbraucht 15 der 21 möglichen Tage.

Wer das unterschätzt und später ein zweites Mal verreist, kann die Grenze unerwartet überschreiten.

Darf ich gleich zu Beginn der Arbeitslosigkeit Urlaub beantragen?

Ja. Im SGB-III-Rechtskreis gibt es keine Wartezeit. Wer direkt nach der Arbeitslosmeldung eine Reise plant, darf den Antrag auf Ortsabwesenheit sofort stellen. Die frühere Regelung, die in den ersten drei Monaten nur bei wichtigem Grund genehmigen ließ, gilt im SGB III seit 2009 nicht mehr.

Die Agentur prüft aber auch bei frühen Anträgen, ob die Eingliederung beeinträchtigt wird.

Quellenverzeichnis

Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen zu § 138 SGB III
Bundesministerium der Justiz: § 138 SGB III – Arbeitslosigkeit (dejure.org)
Bundesverfassungsgericht: Beschluss vom 05.07.2016, 1 BvR 0979/12 – zur Erreichbarkeitsanordnung
Haufe: Erreichbarkeitsanordnung (EAO), § 3 – Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg: Urteil L 18 AL 5/22 – Wegfall ALG 1 nach Auslandsaufenthalt